Begründung:
In dem vor dem Erstgericht abgeschlossenen Vergleich vom 21. Dezember 1987, ON 9, verpflichteten sich die verpflichteten Parteien, zur Unterlassung der wahrheitswidrigen Behauptung im geschäftlichen Verkehr, daß Personenkraft- und Kombifahrzeuge der Marke Mercedes-Benz von der Kraftfahrzeugsteuer befreit seien, schadstoffarme Fahrzeuge seien und eine optimale Umweltfreundlichkeit aufwiesen. Die betreibende Partei erklärte in dem Vergleich, einer Verwendung der inkriminierten Prospekte Beilage ./A bis ./D und ähnlicher Prospekte auslaufend bis 31. Jänner 1988 nicht entgegenzutreten, und auch über diesen Termin hinaus dann nicht, wenn die bezeichneten Aussagen unleserlich gemacht werden.
Im Schriftsatz vom 21. April 1988 behauptete die betreibende Partei, die verpflichteten Parteien verstießen seit 1. Februar 1988 gegen diese Unterlassungsverpflichtung dadurch, daß sie fortlaufend Prospekte über die T-Limousinen, die Personenkraft- und Kombifahrzeuge seien, verteilen, die im Inneren die Überschrift enthielten: "Hohe Leistung, niedriger Verbrauch, optimale Umweltfreundlichkeit". Der Hinweis auf optimale Umweltfreundlichkeit sei entgegen der Verpflichtung aus dem Vergleich nicht unleserlich gemacht worden. Sie beantragte, ihr die Exekution gegen die verpflichteten Parteien durch Androhung und Verhängung von Geldstrafen oder Haft zu bewilligen.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. In einem Verfahren nach § 355 EO müsse bereits im Exekutionsantrag ein Zuwiderhandeln konkret und schlüssig behauptet werden; für den Verpflichteten müsse klar erkennbar sein, welches Verhalten ihm vorgeworfen werde, da er sich sonst auf ein pauschales Bestreiten beschränken müßte und nicht feststellen könnte, ob eine Impugnationsklage sinnvoll sei. Die zweite Instanz bewilligte die beantragte Exekution und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,--- übersteigt. Die Behauptungen der betreibenden Partei seien für eine Exekutionsführung nach § 355 EO ausreichend. Daß die betreibende Partei nur einen bestimmten Anfangszeitpunkt des Verstoßes der verpflichteten Parteien angegeben habe, liege in der Natur der Sache, da die verpflichteten Parteien nach den Behauptungen der betreibenden Partei "fortlaufend" gegen das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels verstoßen.Das Erstgericht wies den Antrag ab. In einem Verfahren nach Paragraph 355, EO müsse bereits im Exekutionsantrag ein Zuwiderhandeln konkret und schlüssig behauptet werden; für den Verpflichteten müsse klar erkennbar sein, welches Verhalten ihm vorgeworfen werde, da er sich sonst auf ein pauschales Bestreiten beschränken müßte und nicht feststellen könnte, ob eine Impugnationsklage sinnvoll sei. Die zweite Instanz bewilligte die beantragte Exekution und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,--- übersteigt. Die Behauptungen der betreibenden Partei seien für eine Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO ausreichend. Daß die betreibende Partei nur einen bestimmten Anfangszeitpunkt des Verstoßes der verpflichteten Parteien angegeben habe, liege in der Natur der Sache, da die verpflichteten Parteien nach den Behauptungen der betreibenden Partei "fortlaufend" gegen das Unterlassungsgebot des Exekutionstitels verstoßen.