Begründung:
Zu I: Aufgrund des Anerkenntnisurteiles des Handelsgerichtes Wien vom 17.3.1997, 38 Cg 48/96m-15, haben es die verpflichteten Parteien zu unterlassen, Zugaben zur Zeitschrift N***** anzukündigen und/oder zu gewähren, insbesondere Gratisbenzin oder die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit elf Traumautos von Mitsubishi als Preise anzukündigen und/oder zu gewähren, wenn der Eindruck erweckt wird, daß die Erlangung der Zugabe durch den Kauf der Zeitschrift N***** ermöglicht oder erleichtert wird.
Die betreibende Partei brachte am 24.4.1997 (ON 1) einen Exekutionsbewilligungsantrag ein, in dem sie ausführte, die Erstverpflichtete sei Eigentümerin, Verlegerin und Produzentin der Zeitschrift N*****, die Zweitverpflichtete ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die für deren Wettbewerbsverstöße einzustehen habe. Seit 16.4.1997 kündigten die Verpflichteten im österreichischen Fernsehen und auf vor Trafiken aufgestellten Plakaten ein "Millionenspiel" von N***** an. Im Fernsehspot sei auf den Beginn des "Großen Österreich Millionenspieles" hingewiesen worden und dabei mehrfach der Zeitschriftentitel "N*****" erwähnt und eingeblendet worden. Gegen Ende des Spots sei der Text
Gratisteilnahme
0450/199 000 000 (8,-- S/min)
etwa eine Sekunde bzw im längeren Werbespot zwei Sekunden lang eingeblendet worden, wobei es in dieser kurzen Zeitspanne den Zusehern nicht möglich gewesen sei, den Text und die 13-stellige Telefonnummer zu lesen und aufzuschreiben. Auf den Werbeplakaten sei angekündigt worden:
"Heute Start des neuen Gewinnspiels
Österreich
Million
Mitsammeln & Urlaubsgeld gewinnen
Es wartet 1 Million in bar auf Sie"
Die Lettern dieser Ankündigung seien 25 cm groß gewesen; in viel kleinerer Schrift, mit nicht einmal 2 cm großen Buchstaben sei vermerkt gewesen, daß man alles zur Teilnahme auch gratis in der Trafik oder unter der 13-stelligen Telefonnummer erhalten könne. Es werde jeder, der die Ankündigung des Gewinnspieles sehe, davon ausgehen, daß er alles Nähere zum Gewinnspiel in der Zeitschrift N***** finde. So sei auch in der N*****-Ausgabe Nr 16 vom 17.4.1997 das Gewinnspiel näher beschrieben und das Publikum aufgefordert worden, vier Wochen lang Gratis-Geld-Bons auf dem Urlaubs-Bonus-Scheck zu sammeln. Insbesondere sei dort angekündigt gewesen:
"Schon nächste Woche bekommen Sie von N***** die ersten Lose. Jedes Los enthält einen Geldbetrag zwischen 100 und 500 Schilling als Bonus für Ihren Österreich-Urlaub. In manchen Losen befindet sich ein Sofortgewinn bis zu 1,000.000 Schilling."
Weiters hätten die Verpflichteten auf der Rückseite des Urlaubs-Bonus-Schecks angekündigt, daß die Bonus-Lose in den nächsten Wochen gratis im aktuellen Heft von N***** enthalten seien. Jedem Exemplar von N***** würde in den nächsten Wochen ein Los beiliegen, das mindestens S 100,-- wert sei, jedenfalls einen Geldbetrag zwischen S 100,-- und S 30.000,-- repräsentiere und die Chance auf einen Gewinn von S 1,000.000,-- biete. Durch diese Ankündigungen hätten die Verpflichteten gegen das Unterlassungsgebot im Anerkenntnisurteil verstoßen. Die Betrachter des TV-Spots oder des Werbeplakates müßten annehmen, daß man am Millionenspiel durch den Kauf von N***** teilnehmen könne. Die Teilnahmemöglichkeit am Gewinnspiel mit Preisen bis zu S 1,000.000,-- sowie die Bonus-Lose im Wert von S 100,-- bis S 30.000,-- seien eine Zugabe zur Zeitschrift N*****. Im Hinblick auf die Ankündigung, daß jedem Exemplar der nächsten vier Nummern von N***** ein Los beiliegen werde, würde ein erheblicher Teil der Leser die nächsten vier Ausgaben von N***** kaufen, um auf diese Weise die Chance zu erhalten, bis zu S 1,000.000,-- zu gewinnen. Der Kaufpreis eines Exemplares der Zeitschrift N***** (S 25,--) sei erheblich niedriger als der Mindestwert jedes einzelnen Gewinnes von S 100,--. Ein großer Teil der Interessenten werde gleich mehrere Exemplare von N***** kaufen, um auf diese Weise seine Gewinnchancen zu erhöhen. Die Ausgaben von N***** mit den Gewinnspiel-Ankündigungen würden tagtäglich österreichweit vertrieben, so die N*****-Ausgabe Nr 16 seit dem 17.4.1997. Die Werbeständer seien vor Trafiken vom 16. bis zum 18.4.1997 aufgestellt gewesen. Im Hinblick auf die enorme wirtschaftliche Leistungskraft der Verpflichteten als Verlegerin von zwei der meistverkauften österreichischen Wochenzeitschriften (N***** und t*****), müßten Geldstrafen, um wirksam zu sein, in Höhe von mindestens S 40.000,-- verhängt werden.
Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Exekution und verhängte über die verpflichteten Parteien Geldstrafen von je S 80.000,--.
Das Rekursgericht wies mit Pkt 1 des angefochtenen Beschlusses den Exekutionsbewilligungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die betreibende Partei habe mit dem Exekutionsantrag auch die Ausgabe N***** Nr 16 vom 17.4.1997 vorgelegt. Dieses Bescheinigungsmittel sei daher nach ständiger Rechtsprechung bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag heranzuziehen. Auf dem Umschlag dieser Ausgabe finde sich kein Hinweis auf das Gewinnspiel. Auf den Seiten 2 und 3 sei das in der nächsten Woche beginnende "Österreich-Gewinnspiel" groß angekündigt. Zwischen den Seiten 2 und 3 sei ein Urlaubs-Bonus-Scheck (auch als Sammelpaß bezeichnet) eingeheftet, auf den die Lose der nächsten vier Wochen aufgeklebt werden könnten. Der Hinweis "alles zur Teilnahme gratis in Ihrer Trafik oder unter Tel 0450-199-000-000 (gebührenpflichtig maximal ÖS 8,--/min)" sei dreimal gedruckt, und zwar auf Seite 2 in der letzten Zeile, auf Seite 3 im unteren dunkelblauen Feld sowie auf der Rückseite des Urlaubs-Bonus-Schecks im Absatz "die Spielregeln".
Die Ankündigung des Gewinnspiels in der N*****-Ausgabe Nr 16 vom 17.4.1997 könne einen psychischen Kaufzwang zum Erwerb der folgenden Ausgaben nicht bewirken, weil die anderen Möglichkeiten zur Teilnahme dreimal angeführt seien. Werde eine gleichwertige Möglichkeit geboten, sich auf anderem Weg am Gewinnspiel zu beteiligen, entfalle der psychische Kaufzwang. Eine derartige Ausweichmöglichkeit sei nur dann nicht als rechtlich gleichwertig anzusehen, wenn sie zusätzlichen Zeit- oder Geldaufwand erfordere oder im Vergleich zum Erwerb der Ware umständlicher sei, sodaß sie regelmäßig weder in Anspruch genommen werden könne, noch tatsächlich in Anspruch genommen werde. Auch wenn für die telefonische Bestellung der Gewinnspielunterlagen Telefongebühren von S 8,-- oder von S 16,-- anfielen, liege dies noch immer deutlich unter dem Einzelpreis eines N*****-Heftes von S 25,--. Die Nachfrage nach Gratis-Spielunterlagen in der Trafik könne zwangslos mit dem Kauf einer Tageszeitung oder ähnlichem verbunden werden. Es seien somit zwei dem Heftkauf gleichwertige Teilnahmemöglichkeiten geboten. Auch die Ankündigung des Gewinnspieles auf Werbeplakaten, die vor Trafiken aufgestellt gewesen seien, enthalte den Hinweis auf die beiden genannten Möglichkeiten der Teilnahme ohne Heftkauf. Es komme nicht darauf an, ob ein vorbeifahrender Autofahrer den kleingedruckten Text lesen könne, vielmehr reiche es aus, wenn Passanten und Kunden der Trafik den Text auf den davor aufgestellten Werbeständern lesen könnten. Das Rekursgericht erachte auch den beim Fernseh-Werbespot kurz eingeblendeten Hinweis auf die Telefonnummer als ausreichend. Die Telefonnummer sei infolge ihrer Gliederung in Gruppen von jeweils drei Ziffern, wobei die letzten beiden Gruppen ausschließlich aus Nullen bestünden, keineswegs so kompliziert, daß ein durchschnittlicher Zuseher diese nicht erfassen und aufschreiben könnte.
Der gegen diesen Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung erhobene ordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt.