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Entscheidung 3 Ob 15/22k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob15/22k

Entscheidungsdatum

23.02.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen D*, geboren am * 1985, *, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter M*, Rechtsanwalt, *, dieser vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erwachsenenvertreters gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 23. November 2021, GZ 15 R 374/21g-262, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Das Erstgericht erneuerte die gerichtliche Erwachsenenvertretung für die Betroffene, wobei der Revisionsrekurswerber weiterhin zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter ua für die Vertretung in gerichtlichen Verfahren bestellt blieb; sein Antrag, die Erwachsenenvertretung insoweit auf die Vertretung vor Zivilgerichten einzuschränken, wurde abgewiesen.

[2]           Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[3]           In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es dem Erwachsenenvertreter nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[4] 1. Es kann keine Rede davon sein, dass das Pflegschaftsgericht bereits aus kompetenzrechtlichen Gründen gehindert wäre, den Erwachsenenvertreter zur Vertretung auch vor Strafgerichten zu bestellen. Wie der Revisionsrekurswerber selbst richtig ausführt, beinhaltet die ordentliche Gerichtsbarkeit iSd Artikel 82, B-VG die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, sodass der in Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB (in Bezug auf den gesetzlichen Erwachsenenvertreter) angeführte mögliche Wirkungsbereich der „Vertretung in gerichtlichen Verfahren“ auch Strafprozesse beinhaltet. Dass die Regelung der Erwachsenenvertretung im ABGB keineswegs zur Folge hat, dass das Pflegschaftsgericht einen Erwachsenenvertreter nur zur Vertretung in zivilgerichtlichen Verfahren bestellen dürfte, ergibt sich außerdem zweifellos daraus, dass ein Erwachsenenvertreter sogar zur Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellt werden kann vergleiche Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB).

[5] 2. Es trifft zwar zu, dass die Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen in einem gegen ihn geführten Strafverfahren selbständig, also ohne Bindung an die Bestellung eines Erwachsenenvertreters durch das Pflegschaftsgericht, zu prüfen ist vergleiche 12 Os 61/64 = RS0096160). Dennoch kann entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers nicht gesagt werden, dass für eine Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters (auch) zur Vertretung vor Strafgerichten kein Raum bleibe. Gemäß Paragraph 282, Absatz eins, StPO und Paragraph 283, Absatz 2, StPO kann nämlich der gesetzliche Vertreter zugunsten des Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erheben, und Paragraph 61, Absatz 3, StPO gibt dem gesetzlichen Vertreter in bestimmten Fällen das Recht, zugunsten des Angeklagten einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen. Ein solches Antragsrecht des Erwachsenenvertreters setzt allerdings denknotwendig voraus, dass er auch zur Vertretung des Betroffenen in (straf-)gerichtlichen Verfahren bestellt ist (in diesem Sinn auch Böhm, Erwachsenenschutzrecht und Strafprozessrecht, in Barth/Ganner. Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3 1014 [1045, 1049, 1083]; ebenso Nimmervoll, Der Sachwalter im Strafverfahren [Teil I], AnwBl 2012, 472).

Textnummer

E134655

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00015.22K.0223.000

Im RIS seit

09.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Dokumentnummer

JJT_20220223_OGH0002_0030OB00015_22K0000_000