[6] Die Revision der Beklagten, mit der diese die Abweisung des Feststellungsbegehrens anstrebt, ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig. Die Revision der Beklagten, mit der diese die Abweisung des Feststellungsbegehrens anstrebt, ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
[7] 1. Ein echter pauschaler Mietzins besteht in der Zusammenfassung sämtlicher Mietzinsbestandteile in einem einzigen Betrag. Eine solche Pauschalmietzinsvereinbarung lässt daher eine gesonderte Einhebung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben nicht zu, weshalb der Vermieter das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten (Betriebskosten und öffentliche Abgaben) voll zu tragen hat (RS0069848 [T2, T3, T4]; vgl auch Reiber in Kainc/Reiber, immolexikon „Mietzins“). Ein Pauschalmietzins kann, eine entsprechende Vereinbarung vorausgesetzt, auch die anteiligen Aufwendungen für die Zentralheizung des Hauses beinhalten (vgl 5 Ob 8/88). 1. Ein echter pauschaler Mietzins besteht in der Zusammenfassung sämtlicher Mietzinsbestandteile in einem einzigen Betrag. Eine solche Pauschalmietzinsvereinbarung lässt daher eine gesonderte Einhebung von Betriebskosten und öffentlichen Abgaben nicht zu, weshalb der Vermieter das Risiko vorhersehbarer Erhöhungen der ihn treffenden Lasten (Betriebskosten und öffentliche Abgaben) voll zu tragen hat (RS0069848 [T2, T3, T4]; vergleiche auch Reiber in Kainc/Reiber, immolexikon „Mietzins“). Ein Pauschalmietzins kann, eine entsprechende Vereinbarung vorausgesetzt, auch die anteiligen Aufwendungen für die Zentralheizung des Hauses beinhalten vergleiche 5 Ob 8/88).
[8] 2. Von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen ist das Berufungsgericht mit seiner Beurteilung, dass die Stromkosten für das fragliche Objekt – mangels Parteienvereinbarung – von der „Pauschalmiete“ nicht umfasst seien, nicht abgewichen. Zur Frage der Einbeziehung der Stromkosten in den vereinbarten Mietzins konnte nur eine Negativfeststellung getroffen werden, weshalb von einer für die beklagte Mieterin günstigen Sondervereinbarung nicht ausgegangen werden kann.
[9] 3. Die von der Beklagten ins Treffen geführte Entscheidung zu 6 Ob 179/23a ist nicht einschlägig. Dieser lag nämlich der – nicht vergleichbare – Sachverhalt zugrunde, dass nach Abschluss des Mietvertrags eine Haus-Zentralheizungsanlage errichtet und auch das Bestandobjekt daran angeschlossen wurde, ohne dass eine Erhöhung des ursprünglich vereinbarten Mietzinses vereinbart wurde, weshalb davon ausgegangen wurde, dass die Versorgung der Wohnung über die zentrale Heizungsanlage Inhalt des Mietvertrags geworden und durch den bisherigen Mietzins abgegolten war.
[10] 4. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die Revision zurückzuweisen.
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.