Am 7. Juni 1948 überreichten die Kläger als Eigentümer des Hauses Wien, XIX., X-Gasse 7, bei dem Bezirksgerichte Döbling einen als "Räumungsklage" bezeichneten Antrag, dem sie einen Anforderungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 50, vom 10. April 1948 beilegten, demzufolge der Benützerin der Wohnung Tür Nr. 3, der Beklagten, bei sonstiger Zwangsvollstreckung aufgetragen wurde, diese Wohnung zu räumen. Ihr schriftliches Begehren, das dahin ging, die Beklagte zu delogieren, ergänzten die Kläger in einer Protokollarklage durch das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, die bezeichnete Wohnung geräumt zu übergeben.Am 7. Juni 1948 überreichten die Kläger als Eigentümer des Hauses Wien, römisch neunzehn., X-Gasse 7, bei dem Bezirksgerichte Döbling einen als "Räumungsklage" bezeichneten Antrag, dem sie einen Anforderungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 50, vom 10. April 1948 beilegten, demzufolge der Benützerin der Wohnung Tür Nr. 3, der Beklagten, bei sonstiger Zwangsvollstreckung aufgetragen wurde, diese Wohnung zu räumen. Ihr schriftliches Begehren, das dahin ging, die Beklagte zu delogieren, ergänzten die Kläger in einer Protokollarklage durch das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, die bezeichnete Wohnung geräumt zu übergeben.
Das Erstgericht wies zunächst das Klagebegehren mit der Begründung ab, daß den Klägern nach § 14 Abs. 4 WAG. das Recht entzogen sei, über die Räume Verfügungen zu treffen, daß ihnen sonach die aktive Klagslegitimation mangle.Das Erstgericht wies zunächst das Klagebegehren mit der Begründung ab, daß den Klägern nach Paragraph 14, Absatz 4, WAG. das Recht entzogen sei, über die Räume Verfügungen zu treffen, daß ihnen sonach die aktive Klagslegitimation mangle.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, trug dem Erstgerichte auf, sich mit dem sonstigen Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen und sprach die Rechtsansicht aus, daß die Bestimmung des § 14 Abs. 4 WAG. nicht hindere, daß der Hauseigentümer Personen, die eine Wohnung ohne Rechtsgrund benützen, entferne.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, trug dem Erstgerichte auf, sich mit dem sonstigen Vorbringen der Parteien auseinanderzusetzen und sprach die Rechtsansicht aus, daß die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, WAG. nicht hindere, daß der Hauseigentümer Personen, die eine Wohnung ohne Rechtsgrund benützen, entferne.
Nunmehr gab das Erstgericht dem Klagebegehren Folge und das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.