Aus der Begründung:
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann eine Wiederaufnahmsklage gegen ein im Vaterschaftsprozeß ergangenes Urteil nach § 530 Abs. 1 Z. 7 ZPO. auch auf eine erst nach dem Ende des Vorprozesses möglich gewordene anthropologisch-erbbiologische Untersuchung gestützt werden. Die Berufung auf dieses Beweismittel allein genügt jedoch nicht, um bereits die Wiederaufnahme zu bewilligen. Da die anthropologisch-erbbiologische Untersuchung in solchen Fällen im Vorprozeß nicht durchgeführt werden konnte, weil die Ähnlichkeitsmerkmale wegen des zu geringen Alters des Kindes noch nicht ausgebildet waren, kann nicht geprüft werden, ob die Benützung dieses Beweismittels im früheren Verfahren eine dem Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte, sondern es wird zu prüfen sein, ob das Ergebnis der Untersuchung eine günstigere Entscheidung nunmehr in der Hauptsache herbeizuführen geeignet wäre. Um auch nur die Möglichkeit annehmen zu können, daß eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt werden könnte, muß bereits im Wiederaufnahmeverfahren (judicium rescindens) die anthropologisch-erbbiologische Untersuchung durchgeführt werden. Nur wenn die Untersuchung zugunsten des Wiederaufnahmsklägers ausfällt, wird ihr Ergebnis unter Umständen die Beweiswürdigung im Vorprozeß beeinflussen können und die Bewilligung der Wiederaufnahme und damit die Aufhebung des Urteils des Vorprozesses rechtfertigen. In diesem Umfang ist auch eine beschränkte Beweiswürdigung bereits im Wiederaufnahmeverfahren vorzunehmen. Die Frage allerdings, ob dem Gutachten über die durchgeführte Untersuchung volle Beweiskraft zuzubilligen und wie es zu würdigen ist, wird erst im wiederaufgenommenen Verfahren (judicium rescissorium) im Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen zu prüfen und zu entscheiden sein. Aufgabe des Wiederaufnahmeverfahrens in den Fällen, in denen über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme mündlich zu verhandeln ist, ist es, zu erweisen und zu beurteilen, ob Gründe vorliegen, das Urteil des Vorprozesses zu beseitigen und neuerlich über den Anspruch zu entscheiden. Dies kann nur nach Aufnahme des als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten neuen Beweismittels erfolgen (vgl. 7 Ob 221/55, 1 Ob 145/54, 3 Ob 780/52, RiZ. 1937 S. 108, RiZ. 1936 S. 223, Scheibenhof in ÖJZ. 1954 S. 81 und Fasching in JBl. 1956 S. 245). Das bloß angebotene Beweismittel der anthropologisch-erbbiologischen Untersuchung an sich, also ohne Durchführung der Untersuchung im Wiederaufnahmeverfahren, genügt nicht zur Bewilligung der Wiederaufnahme. Die gegenteilige Ansicht nimmt auf die Rechtskraft des Urteils des Vorprozesses zu wenig Rücksicht.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann eine Wiederaufnahmsklage gegen ein im Vaterschaftsprozeß ergangenes Urteil nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. auch auf eine erst nach dem Ende des Vorprozesses möglich gewordene anthropologisch-erbbiologische Untersuchung gestützt werden. Die Berufung auf dieses Beweismittel allein genügt jedoch nicht, um bereits die Wiederaufnahme zu bewilligen. Da die anthropologisch-erbbiologische Untersuchung in solchen Fällen im Vorprozeß nicht durchgeführt werden konnte, weil die Ähnlichkeitsmerkmale wegen des zu geringen Alters des Kindes noch nicht ausgebildet waren, kann nicht geprüft werden, ob die Benützung dieses Beweismittels im früheren Verfahren eine dem Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte, sondern es wird zu prüfen sein, ob das Ergebnis der Untersuchung eine günstigere Entscheidung nunmehr in der Hauptsache herbeizuführen geeignet wäre. Um auch nur die Möglichkeit annehmen zu können, daß eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeigeführt werden könnte, muß bereits im Wiederaufnahmeverfahren (judicium rescindens) die anthropologisch-erbbiologische Untersuchung durchgeführt werden. Nur wenn die Untersuchung zugunsten des Wiederaufnahmsklägers ausfällt, wird ihr Ergebnis unter Umständen die Beweiswürdigung im Vorprozeß beeinflussen können und die Bewilligung der Wiederaufnahme und damit die Aufhebung des Urteils des Vorprozesses rechtfertigen. In diesem Umfang ist auch eine beschränkte Beweiswürdigung bereits im Wiederaufnahmeverfahren vorzunehmen. Die Frage allerdings, ob dem Gutachten über die durchgeführte Untersuchung volle Beweiskraft zuzubilligen und wie es zu würdigen ist, wird erst im wiederaufgenommenen Verfahren (judicium rescissorium) im Zusammenhang mit den übrigen Beweisergebnissen zu prüfen und zu entscheiden sein. Aufgabe des Wiederaufnahmeverfahrens in den Fällen, in denen über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme mündlich zu verhandeln ist, ist es, zu erweisen und zu beurteilen, ob Gründe vorliegen, das Urteil des Vorprozesses zu beseitigen und neuerlich über den Anspruch zu entscheiden. Dies kann nur nach Aufnahme des als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten neuen Beweismittels erfolgen vergleiche 7 Ob 221/55, 1 Ob 145/54, 3 Ob 780/52, RiZ. 1937 S. 108, RiZ. 1936 S. 223, Scheibenhof in ÖJZ. 1954 S. 81 und Fasching in JBl. 1956 S. 245). Das bloß angebotene Beweismittel der anthropologisch-erbbiologischen Untersuchung an sich, also ohne Durchführung der Untersuchung im Wiederaufnahmeverfahren, genügt nicht zur Bewilligung der Wiederaufnahme. Die gegenteilige Ansicht nimmt auf die Rechtskraft des Urteils des Vorprozesses zu wenig Rücksicht.
Da die Untergerichte ohne Durchführung der anthropologischerbbiologischen Untersuchung im Wiederaufnahmeverfahren über die Wiederaufnahme entschieden haben, liegen wesentliche Feststellungsmängel vor, die zur Aufhebung beider Urteile führen mußten.
Für den Fall der Bewilligung der Wiederaufnahme wird das weitere Verfahren zweckmäßigerweise im Sinn des § 542 ZPO. durchzuführen sein.Für den Fall der Bewilligung der Wiederaufnahme wird das weitere Verfahren zweckmäßigerweise im Sinn des Paragraph 542, ZPO. durchzuführen sein.