Aus der Begründung:
Die betreibende Partei meint, "die Hauptbedeutung der Anmerkung im Liegenschaftsexekutionsverfahren" liege in der Sicherung des Ranges und der damit verbundenen begünstigten Befriedigungsmöglichkeit. Durch die Anmerkung der Anfechtungsklage und die erfolgreiche Anfechtung habe "die geltend gemachte Forderung nunmehr den Rang der angefochtenen Eintragung". Bei Beurteilung, wann ein Pfandrecht begrundet worden sei, sei nicht allein der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend, es sei vielmehr der Rang zu beachten, "den die Forderung nunmehr einnehme". Folge man den Gedanken des Rekursgerichtes, so wäre die Anmerkung eine rein formelle Eintragung ohne jegliche materielle Wirkung, auch nicht auf die Rangordnung; sie hätte damit jegliche Bedeutung verloren.
Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten.
Vorweg ist festzuhalten, daß die Liegenschaft des Günther H, die Gegenstand des vorliegenden Exekutionsantrages ist, auf Grund des zugunsten der Gertrude H einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes (§ 364c ABGB) nicht schlechthin der Exekution entzogen ist. Die Liegenschaft ist daher als eine zur Konkursmasse gehörige Sache zu behandeln (SZ 47/86; Petschek - Reimer - Schiemer, 239; s. auch Bartsch - Pollak[3] I, 19).Vorweg ist festzuhalten, daß die Liegenschaft des Günther H, die Gegenstand des vorliegenden Exekutionsantrages ist, auf Grund des zugunsten der Gertrude H einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes (Paragraph 364 c, ABGB) nicht schlechthin der Exekution entzogen ist. Die Liegenschaft ist daher als eine zur Konkursmasse gehörige Sache zu behandeln (SZ 47/86; Petschek - Reimer - Schiemer, 239; s. auch Bartsch - Pollak[3] römisch eins, 19).
Gemäß § 10 Abs. 1 KO kann nach der Konkurseröffnung wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Diese Bestimmung steht der Bewilligung der beantragten Exekution hindernd entgegen. Im Fall der Bewilligung der gegenständlichen Exekution käme hier nur eine Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens (Befriedigungsrecht) im laufenden Rang in Frage, weil die Ansicht der betreibenden Partei, daß sie die Bewilligung der Anmerkung der Zwangsversteigerung im Range der Anmerkung der Anfechtungsklage (COZ 69) begehren könne, aus nachstehenden Erwägungen verfehlt ist. Der Anmerkung der Anfechtungsklage kommt nämlich - wie der Streitanmerkung gemäß § 61 GBG 1955 (zur Gleichartigkeit dieser Anmerkungen s. SZ 11/191; Bartsch - Pollak[3] I, 263 und Bartsch, GBG[7],485 und 529) - nicht die Rechtswirkung zu, daß sie für die im Fall des Obsiegens im Anfechtungsprozeß vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen eine Rangordnung im Sinne des § 53 GBG 1955 begrundet. Die Anmerkung der Anfechtungsklage (§ 20 Abs. 2 AnfO bzw. § 43 Abs. 4 KO) soll bloß den guten Glauben der Personen ausschließen, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben (Klang[2] II, 343; sie stellt, wie aus der systematischen Zuordnung a. a. O. - unter jj) statt aa) - ersichtlich, keine "Anmerkung zur Wahrung des Ranges für einen bestimmten Eintrag" dar).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, KO kann nach der Konkurseröffnung wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Diese Bestimmung steht der Bewilligung der beantragten Exekution hindernd entgegen. Im Fall der Bewilligung der gegenständlichen Exekution käme hier nur eine Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens (Befriedigungsrecht) im laufenden Rang in Frage, weil die Ansicht der betreibenden Partei, daß sie die Bewilligung der Anmerkung der Zwangsversteigerung im Range der Anmerkung der Anfechtungsklage (COZ 69) begehren könne, aus nachstehenden Erwägungen verfehlt ist. Der Anmerkung der Anfechtungsklage kommt nämlich - wie der Streitanmerkung gemäß Paragraph 61, GBG 1955 (zur Gleichartigkeit dieser Anmerkungen s. SZ 11/191; Bartsch - Pollak[3] römisch eins, 263 und Bartsch, GBG[7],485 und 529) - nicht die Rechtswirkung zu, daß sie für die im Fall des Obsiegens im Anfechtungsprozeß vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen eine Rangordnung im Sinne des Paragraph 53, GBG 1955 begrundet. Die Anmerkung der Anfechtungsklage (Paragraph 20, Absatz 2, AnfO bzw. Paragraph 43, Absatz 4, KO) soll bloß den guten Glauben der Personen ausschließen, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben (Klang[2] römisch zwei, 343; sie stellt, wie aus der systematischen Zuordnung a. a. O. - unter jj) statt aa) - ersichtlich, keine "Anmerkung zur Wahrung des Ranges für einen bestimmten Eintrag" dar).
Das Rekursgericht hat somit den gegenständlichen Exekutionsantrag mit Recht gemäß § 10 Abs. 1 KO - in Abänderung des Bewilligungsbeschlusses des Erstgerichtes - abgewiesen.Das Rekursgericht hat somit den gegenständlichen Exekutionsantrag mit Recht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, KO - in Abänderung des Bewilligungsbeschlusses des Erstgerichtes - abgewiesen.