Dagegen richtet sich der in erster Linie die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes anstrebende Revisionsrekurs der betreibenden Partei, über den der Oberste Gerichtshof derzeit aus folgenden Gründen noch nicht entscheiden kann:
Soweit in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist, sind nach deren § 78 auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden, zu denen die §§ 526 ff zählen. Da der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschied (Beschwerdegegenstand), nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestand, hatte es nach § 527 Abs.1 ZPO in seinem dem Rekurs ganz stattgebenden Beschluß auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S übersteigt.Soweit in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist, sind nach deren Paragraph 78, auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden, zu denen die Paragraphen 526, ff zählen. Da der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschied (Beschwerdegegenstand), nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestand, hatte es nach Paragraph 527, Absatz eins, ZPO in seinem dem Rekurs ganz stattgebenden Beschluß auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S übersteigt.
Für die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichtes gilt aber nach § 526 Abs.3 ZPO auch 'der § 500 sinngemäß'. Das Rekursgericht hatte deshalb auch auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt, verneinendenfalls ob der Revisionsrekurs nach § 502Für die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichtes gilt aber nach Paragraph 526, Absatz 3, ZPO auch 'der Paragraph 500, sinngemäß'. Das Rekursgericht hatte deshalb auch auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt, verneinendenfalls ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 502
Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist, und letzteren Ausspruch kurz zu begründen. Nach § 528 Abs.2 ZPO ist nämlich in allen nicht schon im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle genannten Fällen der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 ZPO vorliegen.Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, und letzteren Ausspruch kurz zu begründen. Nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO ist nämlich in allen nicht schon im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle genannten Fällen der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen.
Im vorliegenden Fall sind die gegen den Erstverpflichteten einerseits und gegen den Zweit- und die Drittverpflichtete andererseits betriebenen Räumungsansprüche nicht nach dem gemäß seinem 4.Absatz u.a. auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebenden 1.Absatz des § 55 JN zusammenzurechnen. Von den im letzterwähnten Absatz genannten drei Ziffern könnte hier nur der in Z 2 geregelte Fall in Erwägung gezogen werden, daß die mehreren Ansprüche gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO, also eigentliche oder materielle Streitgenossen sind. Solche müssen in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus d e m s e l b e n tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sein.Im vorliegenden Fall sind die gegen den Erstverpflichteten einerseits und gegen den Zweit- und die Drittverpflichtete andererseits betriebenen Räumungsansprüche nicht nach dem gemäß seinem 4.Absatz u.a. auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebenden 1.Absatz des Paragraph 55, JN zusammenzurechnen. Von den im letzterwähnten Absatz genannten drei Ziffern könnte hier nur der in Ziffer 2, geregelte Fall in Erwägung gezogen werden, daß die mehreren Ansprüche gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO, also eigentliche oder materielle Streitgenossen sind. Solche müssen in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus d e m s e l b e n tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sein.
Die gegen den Erstverpflichteten einerseits und gegen die beiden weiteren Verpflichteten andererseits betriebenen Räumungsansprüche sind jedoch lediglich gleichartig und beruhen auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund, sodaß es sich dabei nur um eine uneigentliche oder formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO handelt.Die gegen den Erstverpflichteten einerseits und gegen die beiden weiteren Verpflichteten andererseits betriebenen Räumungsansprüche sind jedoch lediglich gleichartig und beruhen auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund, sodaß es sich dabei nur um eine uneigentliche oder formelle Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO handelt.
Das Gericht zweiter Instanz durfte daher bei der Berechnung des Wertes des Beschwerde- bzw. Streitgegenstandes für seine Aussprüche nach § 527 Abs.1Das Gericht zweiter Instanz durfte daher bei der Berechnung des Wertes des Beschwerde- bzw. Streitgegenstandes für seine Aussprüche nach Paragraph 527, Absatz eins
bzw. §§ 526 Abs.3 und 500 Abs.2 Z 3 ZPO die gegen den Erstverpflichteten einerseits und gegen die beiden anderen Verpflichteten andererseits betriebenen Ansprüche nicht nach § 55 Abs.1 und 4 JN zusammenrechnen, sondern es hätte diese b e i d e n Beschwerde- bzw. Streitgegenstände in g e s o n d e r t e n Aussprüchen g e t r e n n t bewerten müssen.bzw. Paragraphen 526, Absatz 3 und 500 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO die gegen den Erstverpflichteten einerseits und gegen die beiden anderen Verpflichteten andererseits betriebenen Ansprüche nicht nach Paragraph 55, Absatz eins und 4 JN zusammenrechnen, sondern es hätte diese b e i d e n Beschwerde- bzw. Streitgegenstände in g e s o n d e r t e n Aussprüchen g e t r e n n t bewerten müssen.
Das Gericht zweiter Instanz hat daher notwendige Aussprüche unterlassen.
Dies stellt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung seiner Entscheidung dar, die nach den gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden §§ 430 und 419 ZPO berichtigt werden kann und muß.Dies stellt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung seiner Entscheidung dar, die nach den gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraphen 430 und 419 ZPO berichtigt werden kann und muß.
Die Akten waren dem Gericht zweiter Instanz daher mit den aus dem Spruch ersichtlichen Aufträgen zurückzustellen.
Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der von seiner abändernden Entscheidung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes hinsichtlich einer der verpflichteten Parteien 15.000 S n i c h t übersteigt, dann wäre der Revisionsrekurs hinsichtlich dieser Partei(en) nach § 528 Abs.1 Z 5 ZPO unzulässig.Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der von seiner abändernden Entscheidung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes hinsichtlich einer der verpflichteten Parteien 15.000 S n i c h t übersteigt, dann wäre der Revisionsrekurs hinsichtlich dieser Partei(en) nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO unzulässig.
Ein Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist, wäre nur hinsichtlich einer verpflichteten Partei entbehrlich, bezüglich der der von der Entscheidung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes bzw. Streitgegenstandes 15.000 S nicht übersteigt oder 300.000 S übersteigt.Ein Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, wäre nur hinsichtlich einer verpflichteten Partei entbehrlich, bezüglich der der von der Entscheidung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes bzw. Streitgegenstandes 15.000 S nicht übersteigt oder 300.000 S übersteigt.
Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Revisionsrekurs nicht nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist, dann wäre die Rekursschrift der Rechtsmittelwerberin nach dem gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführen der im sinngemäß anzuwendenden § 506 Abs.1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum der Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, dann wäre die Rekursschrift der Rechtsmittelwerberin nach dem gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführen der im sinngemäß anzuwendenden Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum der Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.