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Entscheidung 3 Ob 15/85×

Entscheidung 3 Ob 15/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob15/85

Entscheidungsdatum

27.02.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei STADT A, 6850 Dornbirn, Rathaus, vertreten durch Dr.Reinhold Moosbrugger, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die verpflichteten Parteien 1. Robert B, ohne Beschäftigungsangabe, 6850 Dornbirn, Raiffeisenstraße 22, 2. und 3. Friedrich und Josefine B, ohne Beschäftigungsangabe, beide 6850 Dornbirn, Raiffeisenstraße 24, alle vertreten durch Dr.Bernhard Kessler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen zwangsweiser Räumung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 20.Dezember 1984, GZ. R 770/84-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 22.Oktober 1984, GZ E 8322/84-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten E 8322/84 des Bezirksgerichtes Dornbirn und R 770/84 des Landesgerichtes Feldkirch werden dem Landesgericht Feldkirch zur amtswegigen Berichtigung seines Beschlusses vom 20. Dezember 1984, GZ R 770/84-6, durch Beisetzen der nach Paragraph 78, EO und den Paragraphen 527, Absatz eins, 526, Absatz 3 und 500 Absatz 2, Ziffer 3,, allenfalls Absatz 3, ZPO notwendigen Aussprüche, und zwar getrennt hinsichtlich des Erstverpflichteten einerseits und des Zweit- und der Drittverpflichteten andererseits, zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei beantragte unter Berufung auf einen rechtskräftigen Enteignungsbescheid und die gerichtliche Hinterlegung der Entschädigungsbeträge in e i n e m Schriftsatz die zwangsweise Räumung der dem Erstverpflichteten enteigneten 875 m 2 des Grundstückes 2396 KG Dornbirn und der dem Zweit- und der Drittverpflichteten enteigneten 5 m 2 des Grundstückes 2397 KG Dornbirn.

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.

Das Gericht zweiter Instanz wies den Räumungsantrag ab und sprach unter Berufung auf Paragraph 78, EO und Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes (unter Berücksichtigung der von einem Sachverständigen auf 563.200 S geschätzten Räumungskosten) 300.000 S übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der in erster Linie die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes anstrebende Revisionsrekurs der betreibenden Partei, über den der Oberste Gerichtshof derzeit aus folgenden Gründen noch nicht entscheiden kann:

Soweit in der Exekutionsordnung nichts anderes angeordnet ist, sind nach deren Paragraph 78, auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden, zu denen die Paragraphen 526, ff zählen. Da der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschied (Beschwerdegegenstand), nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestand, hatte es nach Paragraph 527, Absatz eins, ZPO in seinem dem Rekurs ganz stattgebenden Beschluß auszusprechen, ob der davon betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S übersteigt.

Für die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichtes gilt aber nach Paragraph 526, Absatz 3, ZPO auch 'der Paragraph 500, sinngemäß'. Das Rekursgericht hatte deshalb auch auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt, verneinendenfalls ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 502

Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, und letzteren Ausspruch kurz zu begründen. Nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO ist nämlich in allen nicht schon im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle genannten Fällen der Rekurs gegen eine Entscheidung des Rekursgerichtes nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen.

Im vorliegenden Fall sind die gegen den Erstverpflichteten einerseits und gegen den Zweit- und die Drittverpflichtete andererseits betriebenen Räumungsansprüche nicht nach dem gemäß seinem 4.Absatz u.a. auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebenden 1.Absatz des Paragraph 55, JN zusammenzurechnen. Von den im letzterwähnten Absatz genannten drei Ziffern könnte hier nur der in Ziffer 2, geregelte Fall in Erwägung gezogen werden, daß die mehreren Ansprüche gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO, also eigentliche oder materielle Streitgenossen sind. Solche müssen in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus d e m s e l b e n tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sein.

Die gegen den Erstverpflichteten einerseits und gegen die beiden weiteren Verpflichteten andererseits betriebenen Räumungsansprüche sind jedoch lediglich gleichartig und beruhen auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grund, sodaß es sich dabei nur um eine uneigentliche oder formelle Streitgenossenschaft nach Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO handelt.

Das Gericht zweiter Instanz durfte daher bei der Berechnung des Wertes des Beschwerde- bzw. Streitgegenstandes für seine Aussprüche nach Paragraph 527, Absatz eins

bzw. Paragraphen 526, Absatz 3 und 500 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO die gegen den Erstverpflichteten einerseits und gegen die beiden anderen Verpflichteten andererseits betriebenen Ansprüche nicht nach Paragraph 55, Absatz eins und 4 JN zusammenrechnen, sondern es hätte diese b e i d e n Beschwerde- bzw. Streitgegenstände in g e s o n d e r t e n Aussprüchen g e t r e n n t bewerten müssen.

Das Gericht zweiter Instanz hat daher notwendige Aussprüche unterlassen.

Dies stellt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung seiner Entscheidung dar, die nach den gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraphen 430 und 419 ZPO berichtigt werden kann und muß.

Die Akten waren dem Gericht zweiter Instanz daher mit den aus dem Spruch ersichtlichen Aufträgen zurückzustellen.

Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der von seiner abändernden Entscheidung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes hinsichtlich einer der verpflichteten Parteien 15.000 S n i c h t übersteigt, dann wäre der Revisionsrekurs hinsichtlich dieser Partei(en) nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO unzulässig.

Ein Ausspruch, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, wäre nur hinsichtlich einer verpflichteten Partei entbehrlich, bezüglich der der von der Entscheidung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes bzw. Streitgegenstandes 15.000 S nicht übersteigt oder 300.000 S übersteigt.

Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, dann wäre die Rekursschrift der Rechtsmittelwerberin nach dem gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführen der im sinngemäß anzuwendenden Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum der Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für zulässig erachtet wird, zurückzustellen.

Anmerkung

E05226

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0030OB00015.85.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19850227_OGH0002_0030OB00015_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung