Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist berechtigt.
Rechtsgrundlage für die vorliegende Exekution aufgrund eines ausländischen (deutschen) Exekutionstitels ist der oben genannte bilateriale Vollstreckungsvertrag vom 6.10.1959, BGBl 1960/105. Gemäß Art 6 dieses Vertrages richtet sich die Bewilligung der Exekution (die Vollstreckbarerklärung) und die Durchführung der Zwangsvollsteckung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, nach dem Rechte des Staates, in dem vollstreckt werden soll. Gemäß Art 5 Abs 2 des Vertrages werden vorläufig vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland, die auf eine Geldleistung lauten, soferne sie in dem anderen Staate (Österreich) anzuerkennen sind, in diesem Staat nach Maßgabe der Art 6, 8-10 des Vertrages vollstreckt. Gemäß Art 10 Abs 1 ist in Österreich aufgrund der im Art 5 Abs 2 genannten Entscheidungen von Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland nur die Exekution zur Sicherstellung zulässig. In Österreich gibt es indes gemäß §§ 370 ff EO, die gemäß Art 6 des Vertrages anzuwenden sind, die Exekution zur Sicherstellung nur "zur Sicherung von Geldforderungen" (Matscher in JBl 1960, 272). Dies deckt sich insoweit mit der obgenannten Bestimmung des Art 5 Abs 2 des Vertrages.Rechtsgrundlage für die vorliegende Exekution aufgrund eines ausländischen (deutschen) Exekutionstitels ist der oben genannte bilateriale Vollstreckungsvertrag vom 6.10.1959, BGBl 1960/105. Gemäß Artikel 6, dieses Vertrages richtet sich die Bewilligung der Exekution (die Vollstreckbarerklärung) und die Durchführung der Zwangsvollsteckung, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, nach dem Rechte des Staates, in dem vollstreckt werden soll. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, des Vertrages werden vorläufig vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland, die auf eine Geldleistung lauten, soferne sie in dem anderen Staate (Österreich) anzuerkennen sind, in diesem Staat nach Maßgabe der Artikel 6, 8 -, 10, des Vertrages vollstreckt. Gemäß Artikel 10, Absatz eins, ist in Österreich aufgrund der im Artikel 5, Absatz 2, genannten Entscheidungen von Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland nur die Exekution zur Sicherstellung zulässig. In Österreich gibt es indes gemäß Paragraphen 370, ff EO, die gemäß Artikel 6, des Vertrages anzuwenden sind, die Exekution zur Sicherstellung nur "zur Sicherung von Geldforderungen" (Matscher in JBl 1960, 272). Dies deckt sich insoweit mit der obgenannten Bestimmung des Artikel 5, Absatz 2, des Vertrages.
Der vorliegende, entgegen der Auffassung der Vorinstanz nur vorläufig vollstreckbare aber nicht rechtskräftige deutsche Exekutionstitel lautet indessen nicht auf Geldforderungen, sondern auf eine Verpflichtung zu unvertretbaren Handlungen, sodaß die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Exekution nicht erfüllt sind. Der Antrag ist daher abzuweisen, ohne daß die weiters aufgeworfenen Fragen der internationalen Zuständigkeit sowie der Rechtsanwendung (deutschen internationalen Privatrechtes und deutschen Sachrechtes) zu prüfen wären.
Da die betreibende Partei die Rechtskraft des vorgelegten Exekutionstitels gar nicht behauptet hat, besteht für die Einleitung eines sonst möglichen Verbesserungsverfahrens (SZ 63/99; EvBl 1972/130; SZ 35/119) zur Nachbringung der Bestätigung der Rechtskraft des Titels kein Anlaß.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 EO, 50, 41 ZPO, wobei gegen die Verdienstsummenansätze von "bis S 50.000" für den Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung sowie "bis S 25.000" für den Revisionsrekurs angesichts des vorliegenden, von der betreibenden Partei nicht bewerteten Exekutionsantrages beim Gerichtshof erster Instanz keine Bedenken bestehen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78, EO, 50, 41 ZPO, wobei gegen die Verdienstsummenansätze von "bis S 50.000" für den Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung sowie "bis S 25.000" für den Revisionsrekurs angesichts des vorliegenden, von der betreibenden Partei nicht bewerteten Exekutionsantrages beim Gerichtshof erster Instanz keine Bedenken bestehen.