Begründung:
Die betreibende Partei führt aufgrund des Wechselzahlungsauftrags des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 2.2.1995, 23 Cg 35/95w, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 2,000.000,-- samt 6 % Zinsen seit 21.1.1995, 1/3 % Provision, der Kosten von S 36.915,95 samt 4 % Zinsen seit 3.2.1995 sowie der mit S 15.070,80 bestimmten Kosten des Exekutionsantrags Exekution durch Zwangsversteigerung der beiden Liegenschaften der verpflichteten Partei EZ 83 und EZ 115 KG ***** K*****. Die Einleitung des Versteigerungsverfahrens wurde antragsgemäß bei den Pfandrechten CLNr 5a in EZ 83 und 4a in EZ 115 angemerkt. Hiebei handelt es sich um ein Pfandrecht für einen Höchstbetrag von S 6,500.000,--; EZ 83 ist Haupteinlage, EZ 115 Nebeneinlage.
Die Liegenschaften wurden um das gemeinsame Meistbot von S 2,550.000,-- versteigert. Die betreibende Partei führte in ihrer Forderungsanmeldung (ON 40), die sie ausdrücklich als Pfandgläubigerin erstattete, aus, zu ihren Gunsten sei in CLNr 5 ein Höchstbetragspfandrecht über S 6,500.000,-- eingetragen; ihre diesem Pfandrecht zugrundeliegende Forderung, die sich auf dem beiliegenden Kreditvertrag gründe, hafte gemäß beiliegenden Kontoabschluß wie folgt aus (unter Berücksichtigung der teilweisen Zurückziehung der Anmeldung ON 42):
Kapital S 5,288.586,02
Kosten Bewilligung Zwangsversteigerung S 15.070,80
Kosten Antrag 25.Juli 1995 S 1.816,20
Schätzungskosten S 32.769,--
Schätzungskosten S 4.667,60
Kosten Vorlage Versteigerungsbedingungen S 8.731,80
Kosten Tagsatzung 7.11.1995 S 8.587,80
Kosten Versteigerungsedikt S 2.721,60.
Die betreibende Partei als Pfandgläubigerin verwies auf ihr gleichzeitig mit der Vorlage der Versteigerungsbedingungen gestelltes Barzahlungsbegehren, berief sich zur Bescheinigung ihrer Forderung auf die beiliegende Pfandbestellungsurkunde, beiliegenden Kreditvertrag sowie beiliegenden Kontoabschluß und den gegenständlichen Versteigerungsakt; sie beantragte, ihr primär die oben angesprochenen Kosten und sodann Kapital zuzuweisen. Für die Forderungsanmeldung verzeichnete die betreibende Partei Kosten von S 9.082,80.
In der Verteilungstagsatzung am 6.8.1996 wurde unter anderem die Anmeldung der nicht erschienenen betreibenden Partei verlesen. Die verpflichtete Partei erhob Widerspruch gegen die Anmeldung insofern, als die angemeldete Forderung nicht aufgrund des WZA und der Kostenbestimmungsbeschlüsse tituliert und vollstreckbar sei; in diesem Umfang bestehe der Anspruch nicht zu Recht und sei zumindest nicht fällig.
Das Erstgericht wies das Meistbot von S 2,550.000,-- und die Fruktifikationszinsen der betreibenden Partei in der bücherlichen Rangordnung auf "die in CLNr 5/4 aufgrund der Pfandurkunde vom 24.1.1991 einverleibte und aufgrund des Wechselzahlungsauftrags des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 2.2.1995, 23 Cg 35/95, betriebene Forderung", und zwar die angemeldeten Beträge mit Ausnahme der Schätzungskosten von S 4.667,60, die im zugewiesenen Betrag von S 32.769,-- bereits enthalten seien, zur Berichtigung durch Barzahlung. Durch diese Zuweisung seien die Kosten zur Gänze beglichen, während das Kapital per 11.7. (1996) mit S 2,817.366,02 unberichtigt aushafte. Die verpflichtete Partei wurde mit ihrem Widerspruch gegen die Berücksichtigung der zugewiesenen Forderung, soweit diese nicht durch den Exekutionstitel gedeckt ist (also den S 2,000.000,-- Kapitalsbetrag aus dem Wechselzahlungsauftrag und die Kosten übersteigenden Betrag) auf den Rechtsweg verwiesen.
Die verpflichtete Partei zog mit Schriftsatz vom 9.9.1996 (ON 46) ihren Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung zurück.
Das Rekursgericht änderte den Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes infolge Rekurses der betreibenden Partei als Pfandgläubigerin dahin ab, daß der betreibenden Partei nur Exekutionskosten von insgesamt S 78.780,-- zur Berichtigung durch Barzahlung zugewiesen wurden. Die übrige Verteilungsmasse von S 2,471.220,-- wurde der betreibenden Partei aufgrund der Pfandurkunde vom 24.1.1991 auf die für sie auf den angeführten Liegenschaften in CLNr 5/4 bis zum Höchstbetrag von S 6,500.000,-- eingetragenen Pfandforderungen - unter Bedachtnahme auf die Barzuweisung von S 78.780,-- - zugewiesen. Der Zinsenzuwachs wurde der betreibenden Partei im Umfang von 3 % durch Barzahlung, im Umfang von 97 % durch Ergänzung des zinstragend anzulegenden Kapitalbetrags zugewiesen.
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu; die Frage, ob der Bestand einer Forderung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek bescheinigt ist, sei eine Tatfrage und nicht von der Bedeutung des § 528 Abs 1 ZPO.Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu; die Frage, ob der Bestand einer Forderung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek bescheinigt ist, sei eine Tatfrage und nicht von der Bedeutung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.
Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, wenngleich das gesamte Meistbot der betreibenden Partei zugewiesen worden sei, sodaß eine Verbesserung der Zuweisung der Höhe nach nicht mehr erfolgen könne, sei der Rekurs zulässig, soweit er sich gegen die Zuweisung aus dem Meistbot aufgrund des Wechselzahlungsauftrags richtet. Es werde nämlich geltend gemacht, daß das Erstgericht die Zuweisung entgegen der Anmeldung durch die betreibende Partei vorgenommen habe, wodurch sich Nachteile für die betreibende Partei als titulierte Pfandgläubigerin ergeben hätten. Eine Pfandgläubigerin habe oft ein eminentes Interesse, zu bestimmen, zu welchem Teil der Forderung oder für welche von mehreren Forderungen oder Pfandrechten sie eine Zuweisung aus dem Meistbot wünsche, weil damit zB bei Abdeckung (= Verbrauch) eines Exekutionstitels eine neuerliche Einklagung für die Restforderung erforderlich sei.
Die Forderungsanmeldung einer Partei sei das Begehren, einen bestimmten Anspruch im Verteilungsverfahren zu berücksichtigen. Sie solle allen auf das Meistbot gewiesenen Berechtigten einen Aufschluß darüber geben, was der Gläubiger verlangt, um allenfalls dagegen Widerspruch erheben zu können. Mache der Berechtigte von der Möglichkeit der Forderungsanmeldung Gebrauch und sei die Anmeldung in sich widerspruchsfrei und schlüssig, so habe sie die alleinige Grundlage der Verteilung zu bilden; über das in ihr gestellte Zuweisungsbegehren könne zufolge § 405 ZPO, § 78 EO nicht hinausgegangen werden. Weiche die Zuweisung im Verteilungsbeschluß von der Anmeldung ab, sei daher ein Verfahrensverstoß im Sinn einer Mangelhaftigkeit gegeben, sodaß das Rekursinteresse bejaht werden müsse.Die Forderungsanmeldung einer Partei sei das Begehren, einen bestimmten Anspruch im Verteilungsverfahren zu berücksichtigen. Sie solle allen auf das Meistbot gewiesenen Berechtigten einen Aufschluß darüber geben, was der Gläubiger verlangt, um allenfalls dagegen Widerspruch erheben zu können. Mache der Berechtigte von der Möglichkeit der Forderungsanmeldung Gebrauch und sei die Anmeldung in sich widerspruchsfrei und schlüssig, so habe sie die alleinige Grundlage der Verteilung zu bilden; über das in ihr gestellte Zuweisungsbegehren könne zufolge Paragraph 405, ZPO, Paragraph 78, EO nicht hinausgegangen werden. Weiche die Zuweisung im Verteilungsbeschluß von der Anmeldung ab, sei daher ein Verfahrensverstoß im Sinn einer Mangelhaftigkeit gegeben, sodaß das Rekursinteresse bejaht werden müsse.
Die betreibende Partei mache in diesem Zusammenhang zutreffend geltend, sie habe ihre Forderungsanmeldung ausdrücklich auf den vorgelegten Kreditvertrag gegründet und nicht auf den Wechselzahlungsauftrag gestützt und habe weiters die Pfandbestellungsurkunde und die Kontoabschlüsse zur Bescheinigung vorgelegt; zur Bescheinigung der Verfahrenskosten habe sie sich auf den Versteigerungsakt bezogen.
Sei zugunsten eines Gläubigers ein vertragliches Pfandrecht, sei es auch ein Höchstbetragspfandrecht, eingetragen und habe dieser Gläubiger über einen Teil seiner pfandrechtlich sichergestellten Forderung einen Exekutionstitel erwirkt, so bleibe es ihm vorbehalten, im Meistbotsverteilungsverfahren anhand von Privaturkunden Barzahlung seiner mittels Vertragspfand gesicherten Forderung zu begehren, ohne sich dabei auf den seiner Betreibung zugrundeliegenden Exekutionstitel zu berufen. Eine Auswirkung habe dies nur insofern, als es einem Dritten, insbesonders dem Verpflichteten, in diesem Fall möglich sei, ungehindert durch den Exekutionstitel Widerspruch gegen die gesamte Zuweisung zu erheben; denn soweit sich ein betreibender Gläubiger auf einen Exekutionstitel zum Nachweis des ihm aus dem Meistbot zustehenden Betrags berufe, sei ein Widerspruch des Verpflichteten grundsätzlich nicht zulässig. Berufe sich daher ein betreibender Gläubiger - so wie hier die betreibende Partei - bei ihrer Anmeldung nur auf das Vertragspfandrecht, nicht aber auf den Exekutionstitel, so sei der Widerspruch des Verpflichteten unbeschränkt zulässig. Hier habe allerdings der Verpflichtete Widerspruch nur insoweit erhoben, als die angemeldete Forderung nicht aufgrund des Wechselzahlungsauftrags und der Kostenbestimmungsbeschlüsse tituliert und vollstreckbar sei. Die gesamten zugewiesenen Exekutionskosten in Höhe von S 78.780,-- seien aufgrund des Wechselzahlungsauftrags entstanden, damit tituliert und kämen wegen der nicht bestrittenen Identität von Titelschuld und Höchstbetragshypothek im Pfandrang und nicht im laufenden Rang zum Zug. Der Widerspruch des Verpflichteten erstrecke sich somit auf einen angemeldeten Zuweisungsbetrag von S 2,471.220,--. Berufe sich eine betreibende Partei im Meistbotsverteilungsverfahren nicht auf eine titulierte Forderung, sondern wie hier hinsichtlich Kapital auf die Pfandurkunde allein, so trage sie einerseits den Nachteil der Gefahr des Widerspruchs gegen die Zuweisung, habe aber andererseits den Vorteil, daß sie dann, wenn sie nur mit einem Teilbetrag der gesicherten Forderung zum Zug kommt, sich einen bereits erworbenen Exekutionstitel für ein späteres Exekutionsverfahren zur Hereinbringung des Restbetrages erhalte. Dies schwebe offenbar hier auch der betreibenden Partei vor, weil sie bei einer behaupteten Gesamtforderung an Kapital von S 5,288.586,02 und einer Zuweisung von S 2,550.000,-- (gesamtes Meistbot) mit dem Wechselzahlungsauftrag als Exekutionstitel den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Beträgen ohne die Notwendigkeit einer neuerlichen Titelbeschaffung betreiben könne. An dieser Vorgangsweise könne sie der Verpflichtete nicht hindern; sie erweitere lediglich dessen Widerspruchsmöglichkeit.
Daß die Schuld aufgrund des Kreditvertrags mit dem Höchstbetragspfandrecht gesichert werden sollte, sei aufgrund der vorgelegten Urkunden nicht zu bezweifeln und sei auch von niemandem bestritten worden. Die betreibende Partei habe jedoch nicht ausreichend im Sinn des § 224 Abs 1 EO nachgewiesen, daß eine Forderung in Höhe des angemeldeten Kapitalbetrags im Rahmen des Höchstbetragspfandrechts entstanden sei. Kontoauszug und Kreditvertrag wiesen verschiedene Kontonummern auf, auf den Wechselzahlungsauftrag dürfe nicht Bedacht genommen werden. Werde der Bestand einer Forderung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek nicht ausreichend bescheinigt, führe dies zur zinstragenden Anlegung des Meistbots im Sinn des § 224 Abs 2 EO, hier ausgenommen des Kostenbetrags von insgesamt S 78.780,--. Mangels ausreichender Bescheinigung sei daher der Antrag auf Barzahlung in Form der Ausfolgung des Meistbots, sehe man von den Exekutionskostenbeträgen ab, nicht gerechtfertigt. Die für die Ausfolgung zinstragend angelegter Beträge erforderliche Nachtragsverteilung werde nach den Vorschriften der §§ 209 ff EO durchzuführen sein. Es sei demnach der Rekurswerberin unbenommen, den Nachweis des ihr zustehenden Betrages durch Vorlage entsprechender neuer bzw zusätzlicher Urkunden im Rahmen einer Nachtragsverteilungstagsatzung zu erbringen.Daß die Schuld aufgrund des Kreditvertrags mit dem Höchstbetragspfandrecht gesichert werden sollte, sei aufgrund der vorgelegten Urkunden nicht zu bezweifeln und sei auch von niemandem bestritten worden. Die betreibende Partei habe jedoch nicht ausreichend im Sinn des Paragraph 224, Absatz eins, EO nachgewiesen, daß eine Forderung in Höhe des angemeldeten Kapitalbetrags im Rahmen des Höchstbetragspfandrechts entstanden sei. Kontoauszug und Kreditvertrag wiesen verschiedene Kontonummern auf, auf den Wechselzahlungsauftrag dürfe nicht Bedacht genommen werden. Werde der Bestand einer Forderung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek nicht ausreichend bescheinigt, führe dies zur zinstragenden Anlegung des Meistbots im Sinn des Paragraph 224, Absatz 2, EO, hier ausgenommen des Kostenbetrags von insgesamt S 78.780,--. Mangels ausreichender Bescheinigung sei daher der Antrag auf Barzahlung in Form der Ausfolgung des Meistbots, sehe man von den Exekutionskostenbeträgen ab, nicht gerechtfertigt. Die für die Ausfolgung zinstragend angelegter Beträge erforderliche Nachtragsverteilung werde nach den Vorschriften der Paragraphen 209, ff EO durchzuführen sein. Es sei demnach der Rekurswerberin unbenommen, den Nachweis des ihr zustehenden Betrages durch Vorlage entsprechender neuer bzw zusätzlicher Urkunden im Rahmen einer Nachtragsverteilungstagsatzung zu erbringen.