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Entscheidung 3 Ob 150/00f×

Entscheidung 3 Ob 150/00f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob150/00f

Entscheidungsdatum

20.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ. Prof. Dr. Hans-Peter S*****, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler und Dr. Helmut Berger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Anatolia S*****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO; Streitwert S 200.000), über die "außerordentliche Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2000, GZ 42 R 5/00x-43, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 23. November 1999, GZ 2 C 54/99k-35, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Qualität nicht vorliege. Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes ist der Unterhaltsrückstand von S 20.000 und der betriebene laufende Unterhalt von S 5.000, insgesamt daher ein S 260.000 nicht übersteigender Betrag. In diesem Streitgegenstandsbereich ist nach der Rechtslage aufgrund der WGN 1997 eine außerordentliche Revision nicht zulässig, sondern kann nur im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 508, ZPO sowie einer damit verbundenen ordentlichen Revision beim Berufungsgericht Abhilfe gesucht werden.

Die Vorlage der "außerordentlichen Revision" der klagenden Partei direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel des Klägers, wie dies von ihm im Übrigen ausdrücklich beantragt wurde, dem Berufungsgericht vorzulegen haben.

Anmerkung

E58426 03A01500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00150.00F.0620.000

Dokumentnummer

JJT_20000620_OGH0002_0030OB00150_00F0000_000