Entscheidung 3 Ob 150/00f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.06.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ. Prof. Dr. Hans-Peter S*****, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler und Dr. Helmut Berger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Anatolia S*****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO; Streitwert S 200.000), über die "außerordentliche Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2000, GZ 42 R 5/00x-43, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 23. November 1999, GZ 2 C 54/99k-35, abgeändert wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ. Prof. Dr. Hans-Peter S*****, vertreten durch Dr. Adolf Kriegler und Dr. Helmut Berger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Anatolia S*****, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO; Streitwert S 200.000), über die "außerordentliche Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. März 2000, GZ 42 R 5/00x-43, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 23. November 1999, GZ 2 C 54/99k-35, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht vorliege. Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes ist der Unterhaltsrückstand von S 20.000 und der betriebene laufende Unterhalt von S 5.000, insgesamt daher ein S 260.000 nicht übersteigender Betrag. In diesem Streitgegenstandsbereich ist nach der Rechtslage aufgrund der WGN 1997 eine außerordentliche Revision nicht zulässig, sondern kann nur im Wege des Abänderungsantrags nach § 508 ZPO sowie einer damit verbundenen ordentlichen Revision beim Berufungsgericht Abhilfe gesucht werden.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Qualität nicht vorliege. Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes ist der Unterhaltsrückstand von S 20.000 und der betriebene laufende Unterhalt von S 5.000, insgesamt daher ein S 260.000 nicht übersteigender Betrag. In diesem Streitgegenstandsbereich ist nach der Rechtslage aufgrund der WGN 1997 eine außerordentliche Revision nicht zulässig, sondern kann nur im Wege des Abänderungsantrags nach Paragraph 508, ZPO sowie einer damit verbundenen ordentlichen Revision beim Berufungsgericht Abhilfe gesucht werden.
Die Vorlage der "außerordentlichen Revision" der klagenden Partei direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel des Klägers, wie dies von ihm im Übrigen ausdrücklich beantragt wurde, dem Berufungsgericht vorzulegen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00150.00F.0620.000
Dokumentnummer
JJT_20000620_OGH0002_0030OB00150_00F0000_000