Begründung:
Mit Beschluss vom 31. August 2015 bewilligte das Erstgericht der Betreibenden gegen die Verpflichtete aufgrund eines Zahlungsbefehls die Exekution zur Sicherstellung der titulierten Forderung von 9.718,32 EUR sA durch Vormerkung eines Zwangspfandrechts ob der Liegenschaft der Verpflichteten, nachdem diese – nach Zurückweisung ihres Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl als verspätet – die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt hatte.
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 (ON 3) beantragte die Verpflichtete die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO, weil der Exekutionstitel mittlerweile – durch Stattgebung ihres (primär erhobenen) Rekurses gegen die Zurückweisung des Einspruchs – außer Kraft getreten sei.Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 (ON 3) beantragte die Verpflichtete die Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO, weil der Exekutionstitel mittlerweile – durch Stattgebung ihres (primär erhobenen) Rekurses gegen die Zurückweisung des Einspruchs – außer Kraft getreten sei.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 5. Jänner 2016 (ON 4) mit der Begründung zurück (richtig: ab), dass mit der von der Verpflichteten vorgelegten Rekursentscheidung zwar dem Titelgericht die gesetzmäßige Behandlung des Einspruchs gemäß §§ 440 ff ZPO aufgetragen, der Zahlungsbefehl aber nicht aufgehoben worden sei.Das Erstgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 5. Jänner 2016 (ON 4) mit der Begründung zurück (richtig: ab), dass mit der von der Verpflichteten vorgelegten Rekursentscheidung zwar dem Titelgericht die gesetzmäßige Behandlung des Einspruchs gemäß Paragraphen 440, ff ZPO aufgetragen, der Zahlungsbefehl aber nicht aufgehoben worden sei.
Diesen Beschluss „berichtigte“ das Erstgericht mit Beschluss vom 11. Jänner 2016 (ON 5) dahin, dass dieser „als nichtig aufgehoben ist“, und stellte die Sicherstellungsexekution antragsgemäß nach § 39 Abs 1 Z 1 EO ein.Diesen Beschluss „berichtigte“ das Erstgericht mit Beschluss vom 11. Jänner 2016 (ON 5) dahin, dass dieser „als nichtig aufgehoben ist“, und stellte die Sicherstellungsexekution antragsgemäß nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO ein.
Das Rekursgericht hob diesen Beschluss infolge Rekurses der Betreibenden ersatzlos auf. Der Beschluss ON 4 war in der Zwischenzeit unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Nach Zustellung der Rekursentscheidung beantragte die Verpflichtete neuerlich die Einstellung der Exekution, weil der Zahlungsbefehl gemäß § 249 Abs 1 ZPO außer Kraft getreten sei (ON 12).Nach Zustellung der Rekursentscheidung beantragte die Verpflichtete neuerlich die Einstellung der Exekution, weil der Zahlungsbefehl gemäß Paragraph 249, Absatz eins, ZPO außer Kraft getreten sei (ON 12).
Vor der Entscheidung des Erstgerichts über diesen Antrag beantragte die Betreibende die Anmerkung der Rechtfertigung des vorgemerkten Zwangspfandrechts, weil der der Sicherstellungsexekution zugrundeliegende Titel nunmehr rechtskräftig und vollstreckbar sei (ON 13).
Das Erstgericht wies den Antrag der Verpflichteten ON 12 mit Beschluss vom 17. März 2016 (ON 14) mit der Begründung ab, dass § 39 Abs 1 Z 1 EO durch § 376 Abs 1 Z 3 EO „ersetzt“ sei. Durch die „Aufhebung des Zahlungsbefehls“ (gemeint: Erhebung des rechtzeitigen Einspruchs) bestehe zwar der der Exekution zugrundeliegende Titel nicht mehr, die Forderung sei aber nicht iSd § 376 Abs 1 Z 3 EO der Betreibenden aberkannt oder als erloschen festgestellt worden.Das Erstgericht wies den Antrag der Verpflichteten ON 12 mit Beschluss vom 17. März 2016 (ON 14) mit der Begründung ab, dass Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO durch Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer 3, EO „ersetzt“ sei. Durch die „Aufhebung des Zahlungsbefehls“ (gemeint: Erhebung des rechtzeitigen Einspruchs) bestehe zwar der der Exekution zugrundeliegende Titel nicht mehr, die Forderung sei aber nicht iSd Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer 3, EO der Betreibenden aberkannt oder als erloschen festgestellt worden.
Mit Beschluss vom 6. April 2015 (einjournalisiert als ON 13) bewilligte es den Antrag der Betreibenden ON 13.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluss ON 14 mit der Maßgabe nicht Folge, dass der Antrag ON 12 wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Da die Verpflichtete den Beschluss ON 4 nicht angefochten habe, sei es ihr nach dem Grundsatz „ne bis in idem“ verwehrt, bei unveränderter Sach- und Rechtslage einen neuerlichen gleichartigen Einstellungsantrag zu stellen.
Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung für zulässig, weil es zum Umfang der Bindungswirkung von abweisenden Entscheidungen über Einstellungsanträge und zum Verhältnis zwischen § 39 Abs 1 Z 1 und § 376 Abs 1 Z 3 EO nur einige wenige ältere höchstgerichtliche Entscheidungen gebe.Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung für zulässig, weil es zum Umfang der Bindungswirkung von abweisenden Entscheidungen über Einstellungsanträge und zum Verhältnis zwischen Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer 3, EO nur einige wenige ältere höchstgerichtliche Entscheidungen gebe.
Dem Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluss ON 13 gab das Rekursgericht dahin Folge, dass es dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag ON 13 nach „Verfahrensergänzung“ – nämlich der Beischaffung des mit dem Antrag ON 13 vorgelegten und vor Vorlage des Rekurses an die Betreibendenvertreterin zurückgestellten Ausfertigung des Exekutionstitels zur Abklärung der erforderlichen Identität zwischen sichergestellter und gerechtfertigter Forderung – auftrug. Der Antrag auf Anmerkung der Rechtfertigung sei nämlich nur insoweit berechtigt, als das vorgemerkte und das gerechtfertigte Recht ident seien. Ob dies der Fall sei, könne das Rekursgericht derzeit nicht überprüfen.
Das Rekursgericht ließ den Rekurs gegen diese Entscheidung mit der Begründung zu, dass keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu der über den Anlassfall hinaus bedeutenden Frage vorliege, ob es bei der Rechtfertigung auch bei einem bedingten Zahlungsbefehl iSd § 376 Abs 1 Z 3 EO nur auf den Fortbestand der gesicherten Geldforderung ankomme, oder ob in dieser Konstellation auf den Fortbestand des Exekutionstitels abzustellen sei.Das Rekursgericht ließ den Rekurs gegen diese Entscheidung mit der Begründung zu, dass keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zu der über den Anlassfall hinaus bedeutenden Frage vorliege, ob es bei der Rechtfertigung auch bei einem bedingten Zahlungsbefehl iSd Paragraph 376, Absatz eins, Ziffer 3, EO nur auf den Fortbestand der gesicherten Geldforderung ankomme, oder ob in dieser Konstellation auf den Fortbestand des Exekutionstitels abzustellen sei.
Sowohl der Revisionsrekurs als auch der Rekurs der Verpflichteten sind entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
1. Zum Revisionsrekurs: