[2] Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil der Vater keine erheblichen Rechtsfragen aufzeigt. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG): [2] Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil der Vater keine erheblichen Rechtsfragen aufzeigt. Das ist wie folgt kurz zu begründen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG):
[3] 1. Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Frage, ob die Eventualmaxime in den vorliegenden Verfahren gelte, ist schon deshalb nicht präjudiziell, weil das Rekursgericht die vom Vater im Rekurs als Verstoß gegen § 16 AußStrG gerügten Verfahrensmängel wegen unterbliebener Einvernahme zweier Zeuginnen zu seinem Gesundheitszustand auch aus anderen Gründen verneinte. Abgesehen davon kann dieser Mangel nicht mehr im Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0050037; RS0030748; RS0043919). [3] 1. Die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Frage, ob die Eventualmaxime in den vorliegenden Verfahren gelte, ist schon deshalb nicht präjudiziell, weil das Rekursgericht die vom Vater im Rekurs als Verstoß gegen Paragraph 16, AußStrG gerügten Verfahrensmängel wegen unterbliebener Einvernahme zweier Zeuginnen zu seinem Gesundheitszustand auch aus anderen Gründen verneinte. Abgesehen davon kann dieser Mangel nicht mehr im Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0050037; RS0030748; RS0043919).
[4] Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Erstgericht zum genannten Beweisthema ein Gutachten einer Sachverständigen einholte. Die Frage, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist aber ein Akt der in dritter Instanz unbekämpfbaren Beweiswürdigung (RS0043414; RS0043320 [T17]).
[5] 2. Jene Ausführungen, die der Vater sowohl unter dem Titel der Mangelhaftigkeit als auch der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung tätigt und die sich gegen die Annahme des Erstgerichts richten, der Vater habe seinen früheren Arbeitsplatz „in Unterhaltsschädigungsabsicht“ aufgegeben, stellen inhaltlich nichts anderes dar, als die in dritter Instanz unzulässige Bekämpfung der Tatsachengrundlage (RS0007236 [T4]).
[6] Ein Mangel des Rekursverfahrens wegen unvollständiger Erledigung der Beweisrüge liegt auch nicht vor, weil sich das Rekursgericht – ungeachtet seiner Einschätzung, die Beweisrüge sei dazu nicht gesetzmäßig ausgeführt – dennoch inhaltlich und ausreichend damit auseinandergesetzt hat.
[7] Abgesehen davon vermag der Vater die rechtliche Relevanz dieser Feststellung nicht aufzuzeigen, zumal das Erstgericht die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes nicht auf diesen Umstand stützte.
[8] 3. Ein Widerspruch der Rekursentscheidung mit sich selbst liegt schon deshalb nicht vor, weil die vom Vater dafür herangezogenen Passagen in einem Fall das Vorbringen betreffen und im anderen die Parteienaussage des Vaters.
[9] 4. Der Vorwurf, das Rekursgericht habe in seiner Begründung Vorbringen des Klägers zu seinem Gesundheitszustand übersehen, zeigt schon deshalb keine relevante Aktenwidrigkeit auf, weil die vom Vater kritisierten Ausführungen nur eine Alternativbegründung des Rekursgerichts betreffen. Primär erblickte es nämlich in einer der vom Vater bekämpften „Feststellungen“ keine solche, sondern bloß die Wiedergabe einer gutachterlichen Äußerung, weshalb es auf die dazu begehrte Ersatzfeststellung nicht ankommt. Diese Auslegung des erstgerichtlichen Beschlusses blieb vom Revisionsrekurs unbeanstandet.
[10] 5. Der Mangel des Rekursverfahrens, den der Vater darin erblickt, dass das Rekursgericht seine Rechtsrüge im Rekurs als nicht gesetzmäßig ausgeführt ansah, liegt nicht vor, weil die Argumentation tatsächlich nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.
[11] 6. Auch der Vorwurf des Vaters, es fehle an Feststellungen zum Grund für die Aufgabe seines Arbeitsplatzes, trifft nicht zu. Denn es steht – wenn auch nicht im Sinn seines Standpunktes – fest, dass er selbst ohne medizinisch nachvollziehbare Erkrankung seinen Arbeitsplatz aufgab.
[12] 7. Mit seiner Kritik am Zuspruch des Sonderbedarfs übersieht der Vater, dass die Frage, ob ein durch die besonderen Lebensverhältnisse des Kindes begründeter, dem Unterhaltspflichtigen zumutbarer Sonderbedarf gegeben ist, stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (RS0007204 [T5]), die hier den Zuspruch als nicht korrekturbedürftig erscheinen lassen.