[5] Der Rekurs der Klägerin ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.
[6] 1. Gemäß § 291b Abs 1 ZPO ist eine Amtshandlung nach § 291a ZPO durch abgesondert anfechtbaren Beschluss anzuordnen. § 291a ZPO regelt die unmittelbare Beweisaufnahme eines österreichischen Gerichts im Ausland, wobei sich aus dem Gesetzeswortlaut (insbesondere dem Abstellen auf den Reiseaufwand, die tatsächlichen Verhältnisse im betreffenden Staat und die voraussichtlichen Kosten der auswärtigen Amtshandlung in § 291a Abs 1 Z 1 und 3 ZPO) eindeutig ergibt, dass der Gesetzgeber dabei (nur) an die Situation dachte, dass sich ein österreichisches Gerichtsorgan physisch ins Ausland begibt. Allerdings ist in Anbetracht der unkomplizierten Möglichkeit von Videokonferenzen aus teleologischen Gründen eine großzügigere Beurteilung – und damit Reduktion von § 291a Abs 1 Z 2 ZPO – geboten. Das ist zwanglos möglich und geboten, weil die großzügige Ermöglichung von Videokonferenzen erst durch die ZVN 2004 erfolgte, während § 291a Abs 1 Z 2 ZPO aus der Zeit vor dieser Novelle datiert. Bei grundsätzlicher Möglichkeit und Tunlichkeit nach § 291a Z 1 ZPO ist daher eine Beweisaufnahme durch das erkennende Gericht im Ausland durch Videokonferenz einer bloßen Einvernahme im Rechtshilfeweg vorzuziehen (vgl Spitzer in Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht § 291a ZPO Rz 7; vgl auch Art 20 der – hier freilich nicht unmittelbar anwendbaren – EuBVO 2022). Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass es sich auch bei der vom Erstgericht angeordneten Einvernahme der Zeugen mittels Videokonferenz um eine Beweisaufnahme „im Ausland“ iSd § 291a ZPO handelt, weshalb der abgesonderte Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss zulässig war. [6] 1. Gemäß Paragraph 291 b, Absatz eins, ZPO ist eine Amtshandlung nach Paragraph 291 a, ZPO durch abgesondert anfechtbaren Beschluss anzuordnen. Paragraph 291 a, ZPO regelt die unmittelbare Beweisaufnahme eines österreichischen Gerichts im Ausland, wobei sich aus dem Gesetzeswortlaut (insbesondere dem Abstellen auf den Reiseaufwand, die tatsächlichen Verhältnisse im betreffenden Staat und die voraussichtlichen Kosten der auswärtigen Amtshandlung in Paragraph 291 a, Absatz eins, Ziffer eins und 3 ZPO) eindeutig ergibt, dass der Gesetzgeber dabei (nur) an die Situation dachte, dass sich ein österreichisches Gerichtsorgan physisch ins Ausland begibt. Allerdings ist in Anbetracht der unkomplizierten Möglichkeit von Videokonferenzen aus teleologischen Gründen eine großzügigere Beurteilung – und damit Reduktion von Paragraph 291 a, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO – geboten. Das ist zwanglos möglich und geboten, weil die großzügige Ermöglichung von Videokonferenzen erst durch die ZVN 2004 erfolgte, während Paragraph 291 a, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO aus der Zeit vor dieser Novelle datiert. Bei grundsätzlicher Möglichkeit und Tunlichkeit nach Paragraph 291 a, Ziffer eins, ZPO ist daher eine Beweisaufnahme durch das erkennende Gericht im Ausland durch Videokonferenz einer bloßen Einvernahme im Rechtshilfeweg vorzuziehen vergleiche Spitzer in Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht Paragraph 291 a, ZPO Rz 7; vergleiche auch Artikel 20, der – hier freilich nicht unmittelbar anwendbaren – EuBVO 2022). Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass es sich auch bei der vom Erstgericht angeordneten Einvernahme der Zeugen mittels Videokonferenz um eine Beweisaufnahme „im Ausland“ iSd Paragraph 291 a, ZPO handelt, weshalb der abgesonderte Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss zulässig war.
[7] 2. Die Voraussetzungen für die Beweisaufnahme durch ein anderes (auch ausländisches) als das erkennende Gericht werden in § 291a ZPO nicht (neuerlich) aufgezählt, sondern vorausgesetzt. Die passive Rechtshilfe ist nur dort zulässig, wo auch eine aktive Rechtshilfe, also ein „klassisches Rechtshilfeersuchen“, zulässig wäre. Sie richten sich daher nach den für die einzelnen Beweismittel geltenden Bestimmungen, liegen also beim Zeugenbeweis gemäß § 328 Abs 1 Z 3 ZPO insbesondere dann vor, wenn die Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht mit Rücksicht auf die dem Zeugen zu gewährende Entschädigung für Zeitversäumnis und die ihm zu erstattenden Kosten der Reise und des Aufenthalts am Vernehmungsort einen unverhältnismäßig großen Aufwand verursachen würde (Fucik in Fasching/Konecny3 III/1 § 291a ZPO Rz 7 mwN). Das Rekursgericht hat dem Erstgericht deshalb zu Recht aufgetragen, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen. [7] 2. Die Voraussetzungen für die Beweisaufnahme durch ein anderes (auch ausländisches) als das erkennende Gericht werden in Paragraph 291 a, ZPO nicht (neuerlich) aufgezählt, sondern vorausgesetzt. Die passive Rechtshilfe ist nur dort zulässig, wo auch eine aktive Rechtshilfe, also ein „klassisches Rechtshilfeersuchen“, zulässig wäre. Sie richten sich daher nach den für die einzelnen Beweismittel geltenden Bestimmungen, liegen also beim Zeugenbeweis gemäß Paragraph 328, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO insbesondere dann vor, wenn die Vernehmung des Zeugen vor dem erkennenden Gericht mit Rücksicht auf die dem Zeugen zu gewährende Entschädigung für Zeitversäumnis und die ihm zu erstattenden Kosten der Reise und des Aufenthalts am Vernehmungsort einen unverhältnismäßig großen Aufwand verursachen würde (Fucik in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 291 a, ZPO Rz 7 mwN). Das Rekursgericht hat dem Erstgericht deshalb zu Recht aufgetragen, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen.
[8] 3. Für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 328 ZPO vorliegen sollten, wird das Erstgericht nach § 291a Abs 2 ZPO vorzugehen, also im Zuge des von ihm zu stellenden Rechtshilfeersuchens die in der zuletzt genannten Bestimmung vorgesehene Erklärung der Bundesministerin für Justiz einzuholen haben. [8] 3. Für den Fall, dass die Voraussetzungen des Paragraph 328, ZPO vorliegen sollten, wird das Erstgericht nach Paragraph 291 a, Absatz 2, ZPO vorzugehen, also im Zuge des von ihm zu stellenden Rechtshilfeersuchens die in der zuletzt genannten Bestimmung vorgesehene Erklärung der Bundesministerin für Justiz einzuholen haben.
[9] 4. Da sich die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses unter Zurückverweisung an das Erstgericht daher als berechtigt erweist, muss der Rekurs erfolglos bleiben.
[10] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. [10] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.