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Entscheidung 3 Ob 150/99a×

Entscheidung 3 Ob 150/99a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob150/99a

Entscheidungsdatum

28.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Viktor I*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M*****, wider die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Hans Jörg Zink u. a. Rechtsanwälte in Kufstein, wegen S 949.991,51 s. A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. März 1999, GZ 1 R 313/98h-32, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der außerordentlichen Revision wird keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Das Berufungsgericht folgt den von ihm zitierten Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung. Bei der Beurteilung der Vereinbarungen und Erklärungen im Einzelfall ist dem Berufungsgericht keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen. Auch wenn hier auf Grund einer entsprechenden Erklärung der beklagten Bank entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes die Nachbringung eines Sachverständigengutachtens nach Ablauf des Verfallsdatums noch nicht als verspätete Inanspruchnahme der Bankgarantie zu beurteilen wäre, ist damit für den Kläger nichts gewonnen. Dieser - hier in der Bankgarantie vorgesehenen - Bestätigung eines Bausachverständigen kann nämlich nicht entnommen werden, dass die Gemeinschuldnerin ihre Leistungen in den einzelnen Baustufen ohne wesentliche Mängel erbracht hat. Die in der außerordentlichen Revision in diesem Zusammenhang relevierten Fragen können daher dahingestellt bleiben.

Anmerkung

E55978 03A01509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00150.99A.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19991028_OGH0002_0030OB00150_99A0000_000