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Entscheidung 3 Ob 1501/91×

Entscheidung 3 Ob 1501/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1501/91

Entscheidungsdatum

27.02.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Anna S*****, geb. 22. Juni 1983, ***** vertreten durch Dr. Walter Schuppich ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei DDr. Kurt N*****, Wirtschaftsprüfer, ***** vertreten durch Dr. Walter Prunbauer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Vaterschaft und Unterhalt infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 14. August 1990, GZ 43 R 2058/90-36, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Das Urteil des Berufungsgerichtes steht entgegen der Ansicht des Revisionswerbers mit der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 61/143 im Einklang. Da feststeht, daß der früher als ehelicher Vater geltende Ehemann der Mutter des klagenden Kindes keinen Unterhalt bezahlt hat und die Mutter den dem klagenden Kind tatsächlich gewährten Unterhalt nicht in der Absicht geleistet hat, vom Beklagten Ersatz zu verlangen, droht kein Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB. Eine Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Einmahnung wird in der angeführten Entscheidung mangels Analogiefähigkeit von Paragraph 72, EheG ausdrücklich verneint.

Anhaltspunkte dafür, daß der Zuspruch etwa des 2 1/2 bis 3-fachen Regelbedarfes auch in Berücksichtigung des hohen Einkommens beider Elternteile die sog. "Luxusgrenze" vergleiche dazu Pichler in Rummel ABGB2 Rz 5 zu Paragraph 140,) in einem Maß überschreite, dem eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, zukäme, werden in der Revision nicht aufgezeigt. (Paragraph 508 a, Absatz 2,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E25421

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01501.91.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19910227_OGH0002_0030OB01501_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung