Die Frage, ob das Berufungsgericht die von der klagenden Partei aufgeworfene Frage der Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die Rechtskraft des im früheren Unterhaltsprozeß zwischen den Streitteilen ergangenen Urteiles zutreffend gelöst hat, ist der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof überhaupt entzogen (RZ 1982/55, JBl. 1979, 39 u.v.a.).
Ob der Unterhalt in einem Bruchteil der Bezüge des Unterhaltspflichtigen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder in Form eines fixen monatlich zu bezahlenden Geldbetrages festgesetzt wird, stellt zwar keine Frage der Unterhaltsbemessung dar, weil es um die Beurteilung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen der Entscheidung über ein Unterhaltsbegehren geht (EFSlg. 30.526, SZ 49/16, SZ 52/14); die Lösung der strittigen Frage durch das Berufungsgericht steht aber im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. etwa EFSlg. 42.721 = ÖA 1984, 44). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO sind daher nicht gegeben.Ob der Unterhalt in einem Bruchteil der Bezüge des Unterhaltspflichtigen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder in Form eines fixen monatlich zu bezahlenden Geldbetrages festgesetzt wird, stellt zwar keine Frage der Unterhaltsbemessung dar, weil es um die Beurteilung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen der Entscheidung über ein Unterhaltsbegehren geht (EFSlg. 30.526, SZ 49/16, SZ 52/14); die Lösung der strittigen Frage durch das Berufungsgericht steht aber im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche etwa EFSlg. 42.721 = ÖA 1984, 44). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO sind daher nicht gegeben.
Alle übrigen in der Revision angeschnittenen Fragen gehören aber zum Komplex der Unterhaltsbemessung, sodaß die Revision diesbezüglich schon gemäß § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO unzulässig ist.Alle übrigen in der Revision angeschnittenen Fragen gehören aber zum Komplex der Unterhaltsbemessung, sodaß die Revision diesbezüglich schon gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO unzulässig ist.
Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob seit der letzten Unterhaltsfestsetzung eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (vgl. Entscheidungen wie EFSlg. 27.832, 44.088, 44.597). Die in der Revision angeführte Entscheidung EFSlg. 12301 ist in Wahrheit nicht gegenteilig; denn in diesem Rechtsfall ging es darum, ob ein Unterhaltsverzicht wegen geänderter Verhältnisse noch wirksam sei oder nicht.Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob seit der letzten Unterhaltsfestsetzung eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist vergleiche Entscheidungen wie EFSlg. 27.832, 44.088, 44.597). Die in der Revision angeführte Entscheidung EFSlg. 12301 ist in Wahrheit nicht gegenteilig; denn in diesem Rechtsfall ging es darum, ob ein Unterhaltsverzicht wegen geänderter Verhältnisse noch wirksam sei oder nicht.
Inwieweit zu berücksichtigen ist, ob der Unterhaltspflichtige bisher freiwillig gewisse Zusatzleistungen erbrachte, nämlich Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung zahlte, ist ebenfalls eine Frage der Unterhaltsbemessung. Die in der Revision zitierte Entscheidung 7 Ob 563/80 =
EFSlg. 36.754 bezieht sich auf die hier nicht zum Tragen kommende Sondernorm des § 69 Abs. 2 EheG, nämlich auf die Frage, ob der Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung überhaupt und auch rückwirkend verlangt werden kann (vgl. dazu auch Pichler in Rummel RZl 4 zu § 69 EheG). Und in der Entscheidung 1 Ob 620/81 = EFSlg. 39.757 ging es darum, daß Leistungen für eine private Krankenversicherung und die Zahlung von Betriebskosten für ein Haus, in dem der Unterhaltsberechtigte wohnt, Unterhaltscharakter haben und daher bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind, und daß ihre ausdrückliche gänzliche Nichtberücksichtigung durch die Vorinstanzen in dritter Instanz gerügt werden kann, weil Voraussetzungen des Bemessungsvorganges unrichtig beurteilt worden seien. Im vorliegenden Fall geht es aber darum, inwieweit diese durchaus nicht übergangenen früheren Leistungen des Beklagten, die jetzt weggefallen sind, bei der Neubemessung des Unterhaltes der Klägerin mitzuveranschlagen sind.EFSlg. 36.754 bezieht sich auf die hier nicht zum Tragen kommende Sondernorm des Paragraph 69, Absatz 2, EheG, nämlich auf die Frage, ob der Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung überhaupt und auch rückwirkend verlangt werden kann vergleiche dazu auch Pichler in Rummel RZl 4 zu Paragraph 69, EheG). Und in der Entscheidung 1 Ob 620/81 = EFSlg. 39.757 ging es darum, daß Leistungen für eine private Krankenversicherung und die Zahlung von Betriebskosten für ein Haus, in dem der Unterhaltsberechtigte wohnt, Unterhaltscharakter haben und daher bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen sind, und daß ihre ausdrückliche gänzliche Nichtberücksichtigung durch die Vorinstanzen in dritter Instanz gerügt werden kann, weil Voraussetzungen des Bemessungsvorganges unrichtig beurteilt worden seien. Im vorliegenden Fall geht es aber darum, inwieweit diese durchaus nicht übergangenen früheren Leistungen des Beklagten, die jetzt weggefallen sind, bei der Neubemessung des Unterhaltes der Klägerin mitzuveranschlagen sind.
Dasselbe gilt für die Betriebskosten oder die Berücksichtigung der Kreditrückzahlungen durch den Beklagten (vgl. dazu etwa EFSlg. 39.739).Dasselbe gilt für die Betriebskosten oder die Berücksichtigung der Kreditrückzahlungen durch den Beklagten vergleiche dazu etwa EFSlg. 39.739).