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Entscheidung 3 Ob 1503/91×

Entscheidung 3 Ob 1503/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1503/91

Entscheidungsdatum

23.01.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leonhard H*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Zink ua, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei Magdalena S*****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Räumung einer Grundstücksfläche, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18. September 1990, GZ 3 a R 390/90-16, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die Bindung wurde ohne Rechtsirrtum angenommen (SZ 45/17; SZ 45/56; SZ 57/23). Die Sachentscheidung der Grundverkehrsbehörden schließt die Inanspruchnahme der Kompetenz und damit die nach dem TirGVG allein diesen Behörden zukommende Festlegung des Anwendungsbereiches ein (für das Grundbuchsverfahren RZ 1989/63 = AGS 1990/167 mit Anmerkung Hofmeister in NZ 1990, 45). Ein "absolut nichtiger" Akt oder ein Nichtakt liegt nicht vor. Sonst aber kann eine inhaltliche Prüfung der Rechtsrichtigkeit des Bescheides nicht erfolgen (SZ 23/176; JBl 1980, 320; SZ 57/23 ua). Die aus der Versagung der Genehmigung folgende Nichtigkeit der entgeltlichen Nutzungsüberlassung zum Zweck der Errichtung des Hauses auf fremden Grund vergleiche auch Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, TirGVG 1970 LGBl 1971/4 in der Fassung LGBl 1974/6 zur maßgeblichen Zeit 1974 aus 1975,, wonach auch die Eiräumung dieses Rechtes oder die Erteilung dieser Zustimmung genehmigungspflichtig ist und sonst nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, leg cit jede Benutzungsüberlassung) betrifft auch die der schriftlichen Verpachtung vorausgehenden mündlichen Vereinbarungen über Hausbau und Nutzung der Grundfläche, so daß die Beklagte nicht über einen dem Räumungsanspruch entgegenstehenden Titel zur Benützung des Eigentums des Klägers verfügt.

Anmerkung

E25037

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:003OB001503.91.0123.000

Dokumentnummer

JJT_19910123_OGH0002_003OB001503_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung