Begründung:
Das Erstgericht gab mit seinem Urteil vom 7.12.1984, GZ 2 C 37/84-24, dem auf Leistung eines weiteren Unterhaltsbetrages gerichteten Begehren statt.
Das Berufungsgericht gab mit dem Urteil vom 4.7.1985, GZ 47 R 2026/85-31, der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach nach § 500 Abs. 3 ZPO aus, daß die Revision, soweit sie nicht nach § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist, nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei, weil das Berufungsgericht sich insoweit an die bestehende einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehalten habe (AS 89 = S 9 der Entscheidung). Der Beklagte gab am letzten Tag der Frist des § 505 Abs. 2 ZPO die außerordentliche Revision an das Erstgericht zur Post. Das Erstgericht wies mit dem Beschluß vom 3.10.1985, GZ 2 C 37/84-34, die außerordentliche Revision zurück, weil der Beklagte nur die Lösung einer Bemessungsfrage bekämpfe, ein weiterer Rechtszug gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, soweit über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes entschieden wurde, nach § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO jedoch unzulässig sei.Das Berufungsgericht gab mit dem Urteil vom 4.7.1985, GZ 47 R 2026/85-31, der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO aus, daß die Revision, soweit sie nicht nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig ist, nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei, weil das Berufungsgericht sich insoweit an die bestehende einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehalten habe (AS 89 = S 9 der Entscheidung). Der Beklagte gab am letzten Tag der Frist des Paragraph 505, Absatz 2, ZPO die außerordentliche Revision an das Erstgericht zur Post. Das Erstgericht wies mit dem Beschluß vom 3.10.1985, GZ 2 C 37/84-34, die außerordentliche Revision zurück, weil der Beklagte nur die Lösung einer Bemessungsfrage bekämpfe, ein weiterer Rechtszug gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, soweit über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes entschieden wurde, nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedoch unzulässig sei.
Dem vom Beklagten gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz mit Beschluß vom 28.11.1985, GZ 47 R 2120/85-38, nicht Folge. Die Ausfertigung dieser bestätigenden Rekursentscheidung wurde dem Beklagten am 18.12.1985 zugestellt.
Am 2.1.1986 gab der Beklagte einen Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in einem an den Obersten Gerichtshof adressierten Umschlag beim Postamt 1150 Wien zur Post, der in der Einlaufstelle des Obersten Gerichtshofes am 3.1.1986 einlangte und mit dem Vermerk "Irrläufer" versehen wurde. Das Rechtsmittel ist an das Bezirksgericht Mödling und an den Obersten Gerichtshof gerichtet, doch ist die erste Anschrift gestrichen. Der Beklagte begehrt darin ausdrücklich, daß der Oberste Gerichtshof über das Rechtsmittel - allenfalls nach einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art. 89 Abs. 2 und Art. 140 B-VG - ohne Zuleitung an das Erstgericht entscheide, weil die Bestimmung des § 520 Abs. 1 ZPO verfassungswidrig sei.Am 2.1.1986 gab der Beklagte einen Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz in einem an den Obersten Gerichtshof adressierten Umschlag beim Postamt 1150 Wien zur Post, der in der Einlaufstelle des Obersten Gerichtshofes am 3.1.1986 einlangte und mit dem Vermerk "Irrläufer" versehen wurde. Das Rechtsmittel ist an das Bezirksgericht Mödling und an den Obersten Gerichtshof gerichtet, doch ist die erste Anschrift gestrichen. Der Beklagte begehrt darin ausdrücklich, daß der Oberste Gerichtshof über das Rechtsmittel - allenfalls nach einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 140, B-VG - ohne Zuleitung an das Erstgericht entscheide, weil die Bestimmung des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO verfassungswidrig sei.