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Entscheidung 3 Ob 1505/94×

Entscheidung 3 Ob 1505/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1505/94

Entscheidungsdatum

09.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf K*****, vertreten durch Dr.Walter Reitmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Heinz B*****, vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 10. Dezember 1993, GZ 1 R 556/93-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist bei der Erledigung der Mängelrüge des Beklagten zwar von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen, weil es nicht beachtete, daß gemäß Paragraph 33, Absatz eins, MRG nach Erhebung von Einwendungen der Vermieter nachzuweisen hat, daß der von ihm geltend gemachte Kündigungsgrund gegeben ist. Es war daher Sache des Klägers nachzuweisen, daß in dem vermieteten Haus eine Besserung seiner gesundheitlichen Beschwerden zu erwarten ist, und der Beklagte mußte hiezu keine Behauptungen aufstellen. Aus den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen geht jedoch hervor, daß in dem vom Beklagten gemieteten Haus für die Gesundheit des Klägers günstigere Verhältnisse herrschen, weil zwar im Keller in zwei Ecken Feuchtigkeitsspuren zu finden waren, nicht aber auch Pilzbefall in den Wohnräumen und auch keine Ammoniakdämpfe, die beide für die Gesundheit des Klägers schädlich sind. Das Berufungsgericht hat im übrigen auf die in der Revision bezogene Rechtsprechung Bedacht genommen.

Bei der Anwendung auf den konkreten, in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgehenden Sachverhalt ist ihm ein grober Fehler nicht anzulasten, weshalb die Revision nicht zulässig ist (EvBl 1993/59; JUS Ziffer 1258,; RZ 1992/50 ua). Daß gerade bei Gefahr gesundheitlicher Schädigungen der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG erfüllt ist, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (WoBl 1993, 15; MietSlg 33.350, 24.287).

Anmerkung

E32764

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0030OB01505.94.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19940309_OGH0002_0030OB01505_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung