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Entscheidung 3 Ob 151/20g×

Entscheidung 3 Ob 151/20g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob151/20g

Entscheidungsdatum

02.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Christian Weimann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Wien 8, Rathaus, vertreten durch Dr. Georg Angermaier, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlicher 35.470,02 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. April 2020, GZ 14 R 150/19k-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird wie aus dem Kopf dieses Beschlusses ersichtlich berichtigt.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

zu 1.:

[1]           Das nach Fällung der Berufungsentscheidung über das Vermögen der Klägerin eröffnete Sanierungsverfahren wurde mittlerweile nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans aufgehoben, sodass die Bezeichnung der klagenden Partei vom Masseverwalter wieder auf die ehemalige Schuldnerin zu berichtigen war.

zu 2.:

[2]           Hätte die Klägerin, wie es ihrer vertraglichen Verpflichtung entsprach, das von ihr herzustellende Tor erst nach Einholung statischer Berechnungen montiert, hätte sie die zu geringe Dimensionierung des von der Beklagten beigestellten Fundaments nicht erst nach Montage des Tors erkannt, sodass der zur Verbesserung erforderliche Aufwand – Entfernen des Tors und neuerliche Montage nach Herstellung des verbesserten Fundaments – nicht erforderlich gewesen wäre. Da es sich bei der neuerlichen Montage somit um die Behebung eines von der Klägerin (mit-)verursachten Mangels handelte, kann keine Rede davon sein, dass sie sich im Zeitpunkt des Vertragsrücktritts der Beklagten noch gar nicht in Verzug befunden habe, weil ihr für die neuerliche Montage jedenfalls die gesamte im ursprünglichen Auftrag vereinbarte Frist von 30 Arbeitstagen ab Fertigstellung des neuen Fundaments zur Verfügung gestanden sei. Nach den Feststellungen wäre der Klägerin der Abschluss der Arbeiten jedenfalls innerhalb der von der Beklagten gesetzten Nachfrist möglich gewesen; dass es nicht dazu kam, hatte seine Ursache ausschließlich darin, dass die Klägerin die Werklohnforderung ihres Subunternehmers nicht rechtzeitig erfüllte.

Textnummer

E129974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00151.20G.1102.000

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20201102_OGH0002_0030OB00151_20G0000_000