Die Revision ist unbegründet.
Die Untergerichte haben die Vereinbarung vom 15. 12. 1943 als einen einheitlichen Vertrag angesehen und im Abschnitt B die Stipulierung eines Vorvertrages zum Abschluss eines Kaufvertrages erblickt. Dem kann beigetreten werden. Es ist zwar der Kaufvertrag ein formloser Konsensualvertrag. Bei derartigen Verträgen ist im Zweifel die Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte der Haupt- und nicht der Vorvertrag. Da der Vorvertrag bereits alle wesentlichen Vertragsbedingungen des Hauptvertrages enthalten muss, ist grundsätzlich nicht anzunehmen, dass die Vertragspartner, wenn sie ohnehin bereits über alle Umstände einig sind, doch nicht den Hauptvertrag, sondern bloß einen Vertrag auf Abschluss des Hauptvertrages gewollt haben, weil dies ein bloßer Umweg wäre (1 Ob 159/57). Allein aus dem vorliegenden Vertrag ergibt sich klar, dass die Parteien tatsächlich diesen Umweg gewählt haben. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen ist zu entnehmen, dass die Klägerin bereits vorher mit dem Vorgänger des Ing. T***** einen Leibrentenvertrag abgeschlossen hatte, der aber von der Preisbehörde nicht genehmigt wurde. Da nun einerseits die Klägerin mittellos war und für ihren Unterhalt vorgesorgt werden musste, andererseits für die Grundstücke Stopppreise bestanden und die Verhältnisse wegen der Kriegsereignisse unklar waren, sollte für die Klägerin nur einstweilen vorgesorgt, der Kaufvertrag selbst aber erst bei konsolidierten Verhältnissen geschlossen werden. Es war daher sichtlich ein Vorvertrag beabsichtigt. Die Klägerin selbst geht von einem Vorvertrag aus.
Wie bereits dargelegt, muss ein Vorvertrag eine Einigung über alle wesentlichen Vertragspunkte enthalten, so dass er als Hauptvertrag gelten könnte. Dies ist hier gegeben. Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn die Parteien über Kaufgegenstand und Kaufpreis einig geworden sind. Der Kaufgegenstand ist im Vertrag ausdrücklich genannt. Der Kaufpreis muss nicht bestimmt, sondern nur bestimmbar sein. Als Kaufpreis ist der Verkehrswert der Liegenschaftsanteile im Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages vereinbart. Sollten die Parteien über diesen Verkehrswert keine Einigung erzielen, ist die Bestimmung durch zwei sachverständige Schätzleute vorgesehen. Es liegt demnach ein bestimmbarer Kaufpreis tatsächlich vor.
Aber auch der Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages ist im Vorvertrag hinreichend genau festgelegt. Es ist nicht erforderlich, dass dieser Zeitpunkt kalendermäßig festgelegt ist. Es genügt, wenn er vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig gemacht wurde. Dies ist hier geschehen, und zwar ist für die Klägerin der Eintritt einer Bedingung, nämlich das Vorliegen normaler und beständiger wirtschaftlicher Verhältnisse nach dem Krieg, deren Eintritt vom Pflegschaftsrichter bestimmt wird, für den Käufer aber die Erfüllung zweier Bedingungen notwendig, nämlich, dass die Summe der von ihm geleisteten monatlichen Zahlungen - außer Mietzins - den Verkehrswert der Grundstücksanteile erreicht hat und außerdem zu dieser Zeit normale und beständige wirtschaftliche Verhältnisse eingetreten sind. Der Käufer kann daher bei Lebzeiten der Klägerin während des Laufes der Bestandzeit den Abschluss des Kaufvertrages erst nach Bezahlung des Verkehrswertes in Form der Rente begehren. Der Eintritt dieser Bedingung ist objektiv feststellbar, wobei die Art der Feststellung des Eintrittes dieser Bedingung im Vertrag wieder genau bestimmt ist (Schätzung durch zwei sachverständige Schätzleute). Entgegen den Ausführungen in der Revision ist daher auch der Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrages im Vertrag hinreichend genau festgelegt, ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin allenfalls zu einem früheren vom Pflegschaftsrichter festzustellenden Zeitpunkt den Abschluss des Vertrages begehren kann (wobei der Käufer allerdings die Einverleibung seines Eigentumsrechtes ebenfalls erst nach Bezahlung des Verkehrswertes verlangen könnte).
Die Klägerin behauptet nun keineswegs, dass der Vertrag zur Gänze oder im Abschnitt B wegen List, Verstoß gegen die guten Sitten oder dergleichen ungültig wäre, sondern behauptet in ihrer Klage lediglich, dass der Vertrag wegen Änderung der Verhältnisse unverbindlich sei (§ 936 ABGB). Sie führt in tatsächlicher Richtung hinsichtlich dieser Änderung aus, dass die Auffassung über den Schutz entmündigter Personen sich geändert habe und dass der Zweck der Besserstellung der Klägerin im Hinblick auf die unzureichende Rente von 100 S sich in das Gegenteil verkehrt habe. Was den ersteren Umstand anlangt, so ist diese Behauptung so offenbar unrichtig, dass sie ernstlich nicht widerlegt zu werden braucht. Es haben sich weder die gesetzlichen Bestimmungen geändert noch die Auffassung der Gerichte über den Schutz. Diese Ausführungen stellen nichts anderes dar, als eine unzulässige Bekämpfung der längst rechtskräftigen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des Vertrages. Was nun die Rente anlangt, so wurde festgestellt, dass die monatliche Zahlung (einschließlich des Bestandzinses) einvernehmlich auf 300 S erhöht wurde. Dass auch diese Rente unangemessen wäre und dadurch der Zweck der Besserstellung der Klägerin in Verbindung mit den übrigen Vertragsbestimmungen nicht erreicht werden könnte, wurde nicht behauptet. Es wurde auch nicht behauptet, dass die beklagte Partei einer weiteren Erhöhung dieser Rente nicht zugestimmt hätte (ob die Klägerin berechtigt wäre, im Hinblick auf den Unterhaltscharakter dieser Rente eine weitere Erhöhung zu begehren, braucht hier nicht untersucht zu werden). Da nun die Klägerin selbst behauptet, dass die Verhältnisse schon seit Jahren konsolidiert seien, sich auch der Pflegschaftsrichter in diesem Sinne anlässlich einer Tagsatzung bereits geäußert hat, wäre die Klägerin ja berechtigt, nun den Abschluss des Kaufvertrages (oder eines Leibrentenvertrages) zu begehren. Schon dies zeigt, dass es sich hier nicht um eine solche Änderung der Verhältnisse handeln kann, welche den Vorvertrag unverbindlich machen könnte. Sonstige Änderungen der Verhältnisse, welche die Verbindlichkeit des Vorvertrages aufheben könnten, wurde nicht behauptet.Die Klägerin behauptet nun keineswegs, dass der Vertrag zur Gänze oder im Abschnitt B wegen List, Verstoß gegen die guten Sitten oder dergleichen ungültig wäre, sondern behauptet in ihrer Klage lediglich, dass der Vertrag wegen Änderung der Verhältnisse unverbindlich sei (Paragraph 936, ABGB). Sie führt in tatsächlicher Richtung hinsichtlich dieser Änderung aus, dass die Auffassung über den Schutz entmündigter Personen sich geändert habe und dass der Zweck der Besserstellung der Klägerin im Hinblick auf die unzureichende Rente von 100 S sich in das Gegenteil verkehrt habe. Was den ersteren Umstand anlangt, so ist diese Behauptung so offenbar unrichtig, dass sie ernstlich nicht widerlegt zu werden braucht. Es haben sich weder die gesetzlichen Bestimmungen geändert noch die Auffassung der Gerichte über den Schutz. Diese Ausführungen stellen nichts anderes dar, als eine unzulässige Bekämpfung der längst rechtskräftigen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung des Vertrages. Was nun die Rente anlangt, so wurde festgestellt, dass die monatliche Zahlung (einschließlich des Bestandzinses) einvernehmlich auf 300 S erhöht wurde. Dass auch diese Rente unangemessen wäre und dadurch der Zweck der Besserstellung der Klägerin in Verbindung mit den übrigen Vertragsbestimmungen nicht erreicht werden könnte, wurde nicht behauptet. Es wurde auch nicht behauptet, dass die beklagte Partei einer weiteren Erhöhung dieser Rente nicht zugestimmt hätte (ob die Klägerin berechtigt wäre, im Hinblick auf den Unterhaltscharakter dieser Rente eine weitere Erhöhung zu begehren, braucht hier nicht untersucht zu werden). Da nun die Klägerin selbst behauptet, dass die Verhältnisse schon seit Jahren konsolidiert seien, sich auch der Pflegschaftsrichter in diesem Sinne anlässlich einer Tagsatzung bereits geäußert hat, wäre die Klägerin ja berechtigt, nun den Abschluss des Kaufvertrages (oder eines Leibrentenvertrages) zu begehren. Schon dies zeigt, dass es sich hier nicht um eine solche Änderung der Verhältnisse handeln kann, welche den Vorvertrag unverbindlich machen könnte. Sonstige Änderungen der Verhältnisse, welche die Verbindlichkeit des Vorvertrages aufheben könnten, wurde nicht behauptet.
Dem Berufungsgericht ist ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Dem Berufungsgericht ist ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.