Das Rechtsmittel ist rechtzeitig erhoben, weil der Verpflichtete dargetan hat, daß er zur Zeit der Zustellversuche am 24. September 1987 und 25. September 1987 im Ausland war und erst am 10. Oktober 1987 an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Die vierzehntägige Rechtsmittelfrist begann daher nicht schon mit dem auf den ersten Tag der Abholfrist folgenden Tag zu laufen, sondern erst am 12. Oktober 1987 als dem ersten auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte (§ 17 Abs 3 ZustG) und an dem der Verpflichtete die Sendung auch behoben hat. Mit der Postaufgabe am 20. Oktober 1987 ist die Rechtsmittelfrist gewahrt. Der Revisionsrekurs ist im Sinne des § 78 EO, § 528 Abs 2 ZPO und § 504 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, weil der Frage erhebliche Bedeutung zukommt, ob der Exekution durch Zwangsversteigerung der verpfändeten Liegenschaft das zugleich mit dem Pfandrechte einverleibte Veräußerungsverbot entgegensteht.Das Rechtsmittel ist rechtzeitig erhoben, weil der Verpflichtete dargetan hat, daß er zur Zeit der Zustellversuche am 24. September 1987 und 25. September 1987 im Ausland war und erst am 10. Oktober 1987 an die Abgabestelle zurückgekehrt ist. Die vierzehntägige Rechtsmittelfrist begann daher nicht schon mit dem auf den ersten Tag der Abholfrist folgenden Tag zu laufen, sondern erst am 12. Oktober 1987 als dem ersten auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG) und an dem der Verpflichtete die Sendung auch behoben hat. Mit der Postaufgabe am 20. Oktober 1987 ist die Rechtsmittelfrist gewahrt. Der Revisionsrekurs ist im Sinne des Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO und Paragraph 504, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, weil der Frage erhebliche Bedeutung zukommt, ob der Exekution durch Zwangsversteigerung der verpfändeten Liegenschaft das zugleich mit dem Pfandrechte einverleibte Veräußerungsverbot entgegensteht.
Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Der Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist beizutreten, daß nur ein dem (das Recht zur Befriedigung aus dem Pfand gewährenden) Pfandrecht des betreibenden Gläubigers im Rang vorgehendes verdinglichtes Veräußerungsverbot die Zwangsversteigerung hindert, (soferne nicht die Zustimmung des Verbotsberechtigten vorliegt oder dieser solidar haftet). Das gleichzeitig mit der Einverleibung des Pfandrechtes an der ganzen Liegenschaft für die Verbindlichkeit der Miteigentümer gegenüber der betreibenden Bank verdinglichte Verbot der Veräußerung hindert die Verwertung der Pfandsache zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung nicht. Die dingliche Wirkung gegen jeden Dritten erlangt die vertragliche Verfügungsbeschränkung des Eigentümers im Sinne des § 364 c ABGB erst mit der Verbücherung. Der maßgebende Zeitpunkt ist der des Einlangens des Ansuchens um Einverleibung beim Grundbuchsgericht (§ 29 Abs 1 GBG). Gesteht man dem Hypothekargläubiger das Recht auf Befriedigung durch Verwertung seines Pfandrechtes zu, so steht, wenn das Pfandrecht den gleichen Rang genießt, weil beide Einverleibungen in einem Gesuch beantragt wurden, das Veräußerungsverbot der Zwangsversteigerung nicht entgegen, weil das Verbot die dingliche Wirkung erst mit dem Zeitpunkt des Ansuchens um die Einverleibung erlangt und daher nur gegen jeden im Rang nachfolgenden, nicht aber den im gleichen Rang stehenden Dritten wirkt. Darauf, ob der urkundliche Nachweis der gesamtschuldnerischen Mithaftung der aus dem Verbot Begünstigten im Sinne der Entscheidung JBl 1987, 582 dann, wenn der Exekutionstitel sich nur gegen den Liegenschaftseigentümer richtet, auch durch die den bücherlichen Eintragungen zugrunde liegende Urkunde - hier durch den Schuldschein vom 11. Jänner 1979 - erbracht werden kann und ob in der im Ansuchen zu erblickenden Einwilligung der Verbotsberechtigte zur Einverleibung des Pfandrechtes auch schon ihre Zustimmung zur exekutiven Veräußerung liegt (dagegen SZ 30/52), kommt es nicht an, weil nach dem Rang des Pfandrechtes kein früher begründetes Veräußerungsverbot dem Zugriff des betreibenden Gläubigers auf die Liegenschaftshälfte des Verpflichteten entgegensteht und daher der Buchstand die Bewilligung der exekutiven Veräußerung des Pfandgegenstandes nicht hindert.Der Rechtsansicht des Rekursgerichtes ist beizutreten, daß nur ein dem (das Recht zur Befriedigung aus dem Pfand gewährenden) Pfandrecht des betreibenden Gläubigers im Rang vorgehendes verdinglichtes Veräußerungsverbot die Zwangsversteigerung hindert, (soferne nicht die Zustimmung des Verbotsberechtigten vorliegt oder dieser solidar haftet). Das gleichzeitig mit der Einverleibung des Pfandrechtes an der ganzen Liegenschaft für die Verbindlichkeit der Miteigentümer gegenüber der betreibenden Bank verdinglichte Verbot der Veräußerung hindert die Verwertung der Pfandsache zur Befriedigung der vollstreckbaren Forderung nicht. Die dingliche Wirkung gegen jeden Dritten erlangt die vertragliche Verfügungsbeschränkung des Eigentümers im Sinne des Paragraph 364, c ABGB erst mit der Verbücherung. Der maßgebende Zeitpunkt ist der des Einlangens des Ansuchens um Einverleibung beim Grundbuchsgericht (Paragraph 29, Absatz eins, GBG). Gesteht man dem Hypothekargläubiger das Recht auf Befriedigung durch Verwertung seines Pfandrechtes zu, so steht, wenn das Pfandrecht den gleichen Rang genießt, weil beide Einverleibungen in einem Gesuch beantragt wurden, das Veräußerungsverbot der Zwangsversteigerung nicht entgegen, weil das Verbot die dingliche Wirkung erst mit dem Zeitpunkt des Ansuchens um die Einverleibung erlangt und daher nur gegen jeden im Rang nachfolgenden, nicht aber den im gleichen Rang stehenden Dritten wirkt. Darauf, ob der urkundliche Nachweis der gesamtschuldnerischen Mithaftung der aus dem Verbot Begünstigten im Sinne der Entscheidung JBl 1987, 582 dann, wenn der Exekutionstitel sich nur gegen den Liegenschaftseigentümer richtet, auch durch die den bücherlichen Eintragungen zugrunde liegende Urkunde - hier durch den Schuldschein vom 11. Jänner 1979 - erbracht werden kann und ob in der im Ansuchen zu erblickenden Einwilligung der Verbotsberechtigte zur Einverleibung des Pfandrechtes auch schon ihre Zustimmung zur exekutiven Veräußerung liegt (dagegen SZ 30/52), kommt es nicht an, weil nach dem Rang des Pfandrechtes kein früher begründetes Veräußerungsverbot dem Zugriff des betreibenden Gläubigers auf die Liegenschaftshälfte des Verpflichteten entgegensteht und daher der Buchstand die Bewilligung der exekutiven Veräußerung des Pfandgegenstandes nicht hindert.