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Entscheidung 3 Ob 1510/86×

Entscheidung 3 Ob 1510/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1510/86

Entscheidungsdatum

09.04.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warte, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Ing. Günter K***, Angestellter, 8010 Graz, Goethestraße 21, und 2) Leopold K***, Angestellter, ebendort, beide vertreten durch Dr. Helmut Klement, Dr. Teja Kapsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Kurt K***, Pensionsanwärter, 8010 Graz, Goethestraße 21, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufkündigung, infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 20. Jänner 1986, GZ 3 R 221/85-144, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 500, Absatz 4, ZPO ist der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes unanfechtbar. Ein Ermessensmißbrauch, bei dem unter Umständen keine Bindung des Revisionsgerichtes an die Bewertung des Berufungsgerichtes bestünde, ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Rechtssache liegt damit im sog. Zulassungsbereich.

Daß in einem früheren Rechtsgang noch vor Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 nach der früher gegebenen Rechtslage ausgesprochen wurde, die Revision sei zulässig, ist für den nach gänzlich anderen Kriterien zu treffenden Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 unerheblich. Im Sinne der jetzt maßgebenden Zulässigkeitskriterien nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vermag aber die beklagte Partei keine erhebliche Rechtsfrage darzustellen. Dies gilt auch für die Ausführungen zur Begründungspflicht des Berufungsgerichtes vergleiche Entscheidungen wie EFSlg.34.489 und 41.796, denen auch die auf ganz andere Probleme abstellende Entscheidung RZ 1971, 15 nicht widerspricht).

Anmerkung

E08007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB01510.86.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19860409_OGH0002_0030OB01510_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung