Begründung:
Gegenstand des Exekutionsverfahrens ist die Zwangsversteigerung mehrerer Liegenschaftsanteile.
Das Versteigerungsedikt wurde der Verpflichteten zugestellt, die auch beim Versteigerungstermin anwesend war.
Nach Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung fasste das Erstgericht den Beschluss vom 26. 8. 1998 über die Erteilung des Zuschlags an die Meistbietende. Dieser Beschluss wurde der Verpflichteten durch Hinterlegung zugestellt.
Mit dem am 8. 2. 1999 eingelangten Schriftsatz ON 110 teilte Rechtsanwalt Dr. Rainer S***** dem Erstgericht mit, er sei mit Beschluss vom 18. 1. 1999 zum Sachwalter für die Verpflichtete bestellt worden.
Der Meistbotsverteilungsbeschluss vom 20. 10. 1999 (ON 133) und dessen Berichtigungsbeschluss vom 10. 11. 1999 (ON 134) wurden dem für die Verpflichtete bestellten Sachwalter am 28. 10. 1999 bzw am 24. 11. 1999 zugestellt.
Mit dem am 26. 11. 1999 eingelangten Schriftsatz ON 137 beantragte die durch ihren Sachwalter vertretene Verpflichtete die Einstellung des Verfahrens als nichtig, weil sie zumindest seit Herbst 1997, also schon zur Zeit der Zustellung der Exekutionsbewilligung an sie, aufgrund psychischer Störungen geschäftsunfähig und damit prozessunfähig sei. In eventu wurde die Aufschiebung der Exekution beantragt.
Das Erstgericht wies diese Anträge mit Beschluss vom 10. 12. 1999 ab, weil bereits eine rechtskräftige Verteilung des Meistbots erfolgt sei. Dieser Beschluss wurde dem Sachwalter Dr. Rainer S***** zugestellt, nicht jedoch dessen Vertreter Rechtsanwalt Dr. Wilfried P*****.
Mit Beschluss vom 7. 2. 2000 wurde anstelle des bisherigen Sachwalters für die Verpflichtete Dr. Rudolf K***** bestellt.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrecht der Ersteherin und der Löschung von Eintragungen gemäß § 237 EO.Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrecht der Ersteherin und der Löschung von Eintragungen gemäß Paragraph 237, EO.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der durch den nunmehrigen Sachwalter vertretenen Verpflichteten zurück und sprach aus, der Revisionsrekurs sei im Hinblick auf den dargestellten Stand der Diskussion in Lehre und Rechtsprechung zuzulassen. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, wenn die Verpflichtete bereits seit Herbst 1997 geschäfts- und prozessunfähig gewesen sei, könne dennoch der Zuschlag ihrer Liegenschaft nach der ständigen - Heller/Berger/Stix 1383 f - folgenden Rechtsprechung (3 Ob 128 - 134/72; RPflSlgE 1984/36; 3 Ob 1527/91) entgegen den Lehrmeinungen von Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 106 und Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4, 20 nur innerhalb der absoluten Frist des § 187 Abs 1 EO von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin bekämpft werden. Da dies nicht geschehen sei, könne gegen alle der Bewilligung des Zwangsversteigerungsverfahrens nachfolgenden Beschlüsse, die bloß das Verwertungsverfahren betreffen, mangels Rechtsschutzinteresses kein Rekurs ergriffen werden. Der Rekurs der Verpflichteten sei daher zurückzuweisen.Das Rekursgericht wies den Rekurs der durch den nunmehrigen Sachwalter vertretenen Verpflichteten zurück und sprach aus, der Revisionsrekurs sei im Hinblick auf den dargestellten Stand der Diskussion in Lehre und Rechtsprechung zuzulassen. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, wenn die Verpflichtete bereits seit Herbst 1997 geschäfts- und prozessunfähig gewesen sei, könne dennoch der Zuschlag ihrer Liegenschaft nach der ständigen - Heller/Berger/Stix 1383 f - folgenden Rechtsprechung (3 Ob 128 - 134/72; RPflSlgE 1984/36; 3 Ob 1527/91) entgegen den Lehrmeinungen von Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 106 und Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4, 20 nur innerhalb der absoluten Frist des Paragraph 187, Absatz eins, EO von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin bekämpft werden. Da dies nicht geschehen sei, könne gegen alle der Bewilligung des Zwangsversteigerungsverfahrens nachfolgenden Beschlüsse, die bloß das Verwertungsverfahren betreffen, mangels Rechtsschutzinteresses kein Rekurs ergriffen werden. Der Rekurs der Verpflichteten sei daher zurückzuweisen.
Der Revisionsrekurs der durch ihren Sachwalter vertretenen Verpflichteten ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs der durch ihren Sachwalter vertretenen Verpflichteten ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.