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Entscheidung 3 Ob 152/03d×

Entscheidung 3 Ob 152/03d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob152/03d

Entscheidungsdatum

24.06.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei DI Robert G*****, vertreten durch Dr. Barbara Pesce-Cihlar, Rechtsanwältin in Wien, wegen 36.000 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 1. April 2003, GZ 12 R 219/02t-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat seine die Klagsabweisung durch das Erstgericht bestätigende Entscheidung auf zwei unabhängige Erwägungen gestützt. In Ansehung einer von diesen behauptet die klagende Partei nunmehr in ihrer außerordentlichen Revision, das Gericht zweiter Instanz sei von der Rsp des Obersten Gerichtshofs abgewichen. Zum zweiten Abweisungsgrund (eingeschränkte Geschäftsführerhaftung gegenüber Dritten) enthält aber das Rechtsmittel nicht ein Wort. Daraus folgt, dass die Entscheidung nicht iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO von der Lösung dieser angeblich erhebliche Rechtsfrage abhängen kann. Die angeschnittene Rechtsfrage muss präjudiziell sein (1 Ob 39/94; 3 Ob 325/02v ua; Kodek in Rechberger², Paragraph 508 a, ZPO Rz 1). Auch bei einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs iS der Rechtsansicht der klagenden Partei müsste es mangels Bekämpfung der Rechtsansicht des Berufungsgericht im zweiten Punkt bei der Klagsabweisung bleiben. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E70005 3Ob152.03d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00152.03D.0624.000

Dokumentnummer

JJT_20030624_OGH0002_0030OB00152_03D0000_000