Entscheidung 3 Ob 152/04f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.06.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Clementine M*****, 2. Heinz E***** und 3. Dr. Friedrich H*****, alle vertreten durch Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Ulla R***** als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des Gunther V*****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2004, GZ 40 R 346/03h-41, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Frage, in welchem Verhalten konkret "Streitsucht" des Mieters, der eine Zinsminderung in Anspruch nimmt, zu erblicken ist und welches Ausmaß an "Streitsucht" letztlich ein grobes Verschulden iSd § 33 Abs 2 MRG begründet, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Ob den Mieter am Mietzinsrückstand grobes Verschulden trifft, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Das Berufungsgericht hat den ihm bei der Beurteilung des groben Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses eingeräumten Beurteilungsspielraum keineswegs überschritten (vgl RIS-Justiz RS0042773, RS0070310, RS0069304, RS0070327).Die in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Frage, in welchem Verhalten konkret "Streitsucht" des Mieters, der eine Zinsminderung in Anspruch nimmt, zu erblicken ist und welches Ausmaß an "Streitsucht" letztlich ein grobes Verschulden iSd Paragraph 33, Absatz 2, MRG begründet, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Ob den Mieter am Mietzinsrückstand grobes Verschulden trifft, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Das Berufungsgericht hat den ihm bei der Beurteilung des groben Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses eingeräumten Beurteilungsspielraum keineswegs überschritten vergleiche , RIS-Justiz RS0042773, RS0070310, RS0069304, RS0070327).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00152.04F.0629.000
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012
Dokumentnummer
JJT_20040629_OGH0002_0030OB00152_04F0000_000