Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Im § 17 WEG idF des 3. WÄG ist im Abs 1 Z 1 die Pflicht des Verwalters zur Legung einer ordentlichen Abrechnung, zur Gewährung der Einsicht in die Belege und zur Anfertigung von Kopien der Belege und der Abrechnung festgelegt. Im nachfolgenden Abs 6 ist vorgesehen, daß der Verwalter im Fall der Saumsal auf Antrag eines Miteigentümers unter Androhung einer Geldstrafe bis zu S 80.000,-- zur Erfüllung seiner Pflichten zu verhalten ist. Gemäß § 26 Abs 1 Z 5 WEG idF desIm Paragraph 17, WEG in der Fassung des 3. WÄG ist im Absatz eins, Ziffer eins, die Pflicht des Verwalters zur Legung einer ordentlichen Abrechnung, zur Gewährung der Einsicht in die Belege und zur Anfertigung von Kopien der Belege und der Abrechnung festgelegt. Im nachfolgenden Absatz 6, ist vorgesehen, daß der Verwalter im Fall der Saumsal auf Antrag eines Miteigentümers unter Androhung einer Geldstrafe bis zu S 80.000,-- zur Erfüllung seiner Pflichten zu verhalten ist. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, WEG in der Fassung des
3. WÄG ist über die Durchsetzung dieser Pflichten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Diese Regelung weicht von der früher geltenden inhaltlich dadurch ab, daß nunmehr der Verwalter auch zur Anfertigung von Kopien der Belege oder der Abrechnung verpflichtet ist (vgl früher § 17 Abs 2 Z 1 WEG) und daß früher zwar für die Streitigkeiten über die Rechnungslegung die Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen vorgesehen war (vgl § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG idF vor dem 3. WÄG), daß aber die Durchsetzung des Anspruchs auf Rechnungslegung mangels einer Sonderregelung gemäß § 37 Abs 3 Z 21 MRG, welche Bestimmung nach § 26 Abs 2 WEG anzuwenden war, nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zu geschehen hatte.3. WÄG ist über die Durchsetzung dieser Pflichten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Diese Regelung weicht von der früher geltenden inhaltlich dadurch ab, daß nunmehr der Verwalter auch zur Anfertigung von Kopien der Belege oder der Abrechnung verpflichtet ist vergleiche früher Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG) und daß früher zwar für die Streitigkeiten über die Rechnungslegung die Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen vorgesehen war vergleiche Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, WEG in der Fassung vor dem 3. WÄG), daß aber die Durchsetzung des Anspruchs auf Rechnungslegung mangels einer Sonderregelung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 21, MRG, welche Bestimmung nach Paragraph 26, Absatz 2, WEG anzuwenden war, nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zu geschehen hatte.
Die neue Regelung ist schon nach ihrem Wortlaut darauf abgestellt, daß die Geldstrafe zugleich mit der Feststellung der Pflichten des Verwalters angedroht wird. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Androhung der Geldstrafe erst im Zuge des Exekutionsverfahrens geschah. Es ergibt sich aus dem Gesetz keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß in einem solchen Fall ein bereits anhängiges Exekutionsverfahren gemäß § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 17 Abs 6 WEG jeweils idF des 3. WÄG gleichsam im Außerstreitverfahren fortzusetzen ist. Selbst wenn man mit Würth (WohnR 94, Anm 19 zu § 17 WEG) davon ausgeht, daß für die Durchsetzung der Pflichten des Verwalters das Exekutionsverfahren nicht mehr zur Verfügung steht, kann dies ohne eine eindeutige gegenteilige gesetzliche Regelung nicht für jene Fälle zutreffen, in denen ein Exekutionsverfahren bereits anhängig ist. Für diese Ansicht spricht auch § 29 JN, der im Exekutionsverfahren ebenfalls anzuwenden ist (EvBl 1979/26; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 29 JN). Ob etwas anderes gilt, wenn ein Exekutionsverfahren noch nicht eingeleitet wurde, ist hier nicht zu entscheiden.Die neue Regelung ist schon nach ihrem Wortlaut darauf abgestellt, daß die Geldstrafe zugleich mit der Feststellung der Pflichten des Verwalters angedroht wird. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Androhung der Geldstrafe erst im Zuge des Exekutionsverfahrens geschah. Es ergibt sich aus dem Gesetz keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß in einem solchen Fall ein bereits anhängiges Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 6, WEG jeweils in der Fassung des 3. WÄG gleichsam im Außerstreitverfahren fortzusetzen ist. Selbst wenn man mit Würth (WohnR 94, Anmerkung 19 zu Paragraph 17, WEG) davon ausgeht, daß für die Durchsetzung der Pflichten des Verwalters das Exekutionsverfahren nicht mehr zur Verfügung steht, kann dies ohne eine eindeutige gegenteilige gesetzliche Regelung nicht für jene Fälle zutreffen, in denen ein Exekutionsverfahren bereits anhängig ist. Für diese Ansicht spricht auch Paragraph 29, JN, der im Exekutionsverfahren ebenfalls anzuwenden ist (EvBl 1979/26; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 29, JN). Ob etwas anderes gilt, wenn ein Exekutionsverfahren noch nicht eingeleitet wurde, ist hier nicht zu entscheiden.
Dabei ist es entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ohne Bedeutung, daß das 3. WÄG in dem das Wohnungseigentumsgesetz betreffenden Teil keine Anordnung enthält, wonach bereits anhängige Verfahren nach den Bestimmungen durchzuführen sind, die vorher in Geltung standen. Die Bestimmung des § 17 Abs 6 WEG idF des 3. WÄG gilt schon nach ihrem Wortlaut nicht für bereits anhängige Exekutionsverfahren und es besteht kein Hinweis für die Notwendigkeit einer berichtigenden Auslegung.Dabei ist es entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ohne Bedeutung, daß das 3. WÄG in dem das Wohnungseigentumsgesetz betreffenden Teil keine Anordnung enthält, wonach bereits anhängige Verfahren nach den Bestimmungen durchzuführen sind, die vorher in Geltung standen. Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 6, WEG in der Fassung des 3. WÄG gilt schon nach ihrem Wortlaut nicht für bereits anhängige Exekutionsverfahren und es besteht kein Hinweis für die Notwendigkeit einer berichtigenden Auslegung.
Da somit das von der betreibenden Partei eingeleitete Exekutionsverfahren nach § 354 EO fortzusetzen ist, war der Beschluß des Erstgerichtes wiederherstellen, ohne daß darauf eingegangen werden muß, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht auch deshalb unrichtig ist, weil der Antrag der betreibenden Partei, wenn man von seiner Rechtsansicht ausgeht, gemäß § 40a JN im Verfahren außer Streitsachen zu behandeln und zu erledigen gewesen wäre.Da somit das von der betreibenden Partei eingeleitete Exekutionsverfahren nach Paragraph 354, EO fortzusetzen ist, war der Beschluß des Erstgerichtes wiederherstellen, ohne daß darauf eingegangen werden muß, ob die Entscheidung des Rekursgerichtes nicht auch deshalb unrichtig ist, weil der Antrag der betreibenden Partei, wenn man von seiner Rechtsansicht ausgeht, gemäß Paragraph 40 a, JN im Verfahren außer Streitsachen zu behandeln und zu erledigen gewesen wäre.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht bei der betreibenden Partei auf § 74 EO und beim Verpflichteten auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage für die Kosten der betreibenden Partei ist gemäß § 4 RATG iVm § 56 Abs 2 JN der von ihr angegebene Wert des Streitgegenstandes und somit der Betrag von S 30.000,--.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht bei der betreibenden Partei auf Paragraph 74, EO und beim Verpflichteten auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage für die Kosten der betreibenden Partei ist gemäß Paragraph 4, RATG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, JN der von ihr angegebene Wert des Streitgegenstandes und somit der Betrag von S 30.000,--.