Die Entscheidung des Berufungsgerichtes widerspricht nicht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes:
Das Wort "ausdrücklich" in § 901 ABGB bedeutet nur "hinreichend deutlich", schließt aber eine stillschweigende (konkludente) Erhebung eines bestimmten Bewegungsgrundes oder Endzwecks zur Bedingung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht aus (Rummel in Rummel RZ 2 zu § 901 ABGB, Entsch. wie SZ 35/7, SZ 35/47, HS 6450/35, MietSlg 21.119).Das Wort "ausdrücklich" in Paragraph 901, ABGB bedeutet nur "hinreichend deutlich", schließt aber eine stillschweigende (konkludente) Erhebung eines bestimmten Bewegungsgrundes oder Endzwecks zur Bedingung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht aus (Rummel in Rummel RZ 2 zu Paragraph 901, ABGB, Entsch. wie SZ 35/7, SZ 35/47, HS 6450/35, MietSlg 21.119).
Ob im konkreten Einzelfall wirklich alle Indizien für die an sich naheliegende Annahme der Vorinstanzen sprechen - ist doch kaum anzunehmen, daß sich ein auf ein Fahrrecht angewiesener Hauseigentümer bereit findet, eine alte Servitut aufzugeben, bevor er eine ausreichende neue Servitut zur Verfügung hat - , kann im Rahmen einer außerordentlichen Revision nicht überprüft werden, weil dies keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO darstellt.Ob im konkreten Einzelfall wirklich alle Indizien für die an sich naheliegende Annahme der Vorinstanzen sprechen - ist doch kaum anzunehmen, daß sich ein auf ein Fahrrecht angewiesener Hauseigentümer bereit findet, eine alte Servitut aufzugeben, bevor er eine ausreichende neue Servitut zur Verfügung hat - , kann im Rahmen einer außerordentlichen Revision nicht überprüft werden, weil dies keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO darstellt.
Darauf, daß die alte Dienstbarkeit gemäß § 1488 ABGB, also wegen einer Widersetzlichkeit der klagenden Partei, die die beklagten Parteien durch drei Jahre hingenommen haben, erloschen sei, hat sich die klagende Partei in erster Instanz nicht berufen. Geltend gemacht wurde nur, die alte Servitut sei wegen der errichteten Mauer "sinn- und zwecklos" geworden und eine Benützung des alten Weges für dauernd "unterbrochen". Diese Erlöschungsgründe wurden aber vom Berufungsgericht mit Recht verneint und wird hiegegen in der außerordentlichen Revision auch nichts ins Treffen geführt.Darauf, daß die alte Dienstbarkeit gemäß Paragraph 1488, ABGB, also wegen einer Widersetzlichkeit der klagenden Partei, die die beklagten Parteien durch drei Jahre hingenommen haben, erloschen sei, hat sich die klagende Partei in erster Instanz nicht berufen. Geltend gemacht wurde nur, die alte Servitut sei wegen der errichteten Mauer "sinn- und zwecklos" geworden und eine Benützung des alten Weges für dauernd "unterbrochen". Diese Erlöschungsgründe wurden aber vom Berufungsgericht mit Recht verneint und wird hiegegen in der außerordentlichen Revision auch nichts ins Treffen geführt.