Aus Anlaß der vorliegenden außerordentlichen Revision der klagenden Partei, deren Beantwortung der beklagten Partei freigestellt werden soll, ist der Mangel der gesetzlichen Vertretung der beklagten Verlassenschaft hervorgekommen, welcher von Amts wegen in jeder Lage des Rechtsstreites zu berücksichtigen ist (§ 6 Abs 1 ZPO): Durch den Tod der Josefine H***** ist die Sachwalterschaft und damit ihre gesetzliche Vertretung durch Dr.Herbert Pflanzl gemäß §§ 283 Abs 1, 249 ABGB erloschen (Pichler in Rummel2 Rz 1 zu § 283, Rz 1 zu §§ 249-251; vgl Knell, Kuratoren, 273). Der ruhende Nachlaß nach Josefine H***** wurde daher an ihrer Stelle zur Partei des Rechtsstreites (Fasching, Lehrbuch2 Rz 335). Auch im hier vorliegenden Fall einer "iure-crediti-Einantwortung" nach § 73 AußStrG bleibt der Zustand (die Parteistellung) des ruhenden Nachlasses bestehen; bis zu einer - allenfalls nie erfolgenden - Einantwortung kann daher nur die Verlassenschaft (klagen oder) geklagt werden (EvBl 1993/112 mwN). Obwohl die Verstorbene Josefine H***** im Prozeß durch ihren Sachwalter, einen Rechtsanwalt, vertreten war, wurde doch gemäß § 155 Abs 1 ZPO der Prozeß durch ihren Tod unterbrochen, weil der Sachwalter nicht mit einer freien Prozeßvollmacht gemäß § 31 ZPO ausgestattet war, sondern in seiner Stellung als Sachwalter und gesetzlicher Vertreter - wenn auch als Rechtsanwalt - unter der Aufsicht des Sachwalterschaftsgerichtes mit der Vertretung der Kurandin im Kündigungsprozeß beauftragt war. Er selbst hat aber keinem anderen Rechtsanwalt bzw keiner anderen Person eine Prozeßvollmacht im Sinne der §§ 31 ff ZPO erteilt. Die Berufung der Kanzlei Dris.Herbert Pflanzl und Partner auf eine Vollmacht der Verlassenschaft nach Josefine H***** muß schon deshalb fehlgehen, weil eine derartige Bevollmächtigung dem Abhandlungsakt nicht entnehmbar ist und zur Vertretung einer Verlassenschaft, zu welcher die Erben keine Erbserklärung abgegeben haben, kraft Gesetzes in Fällen wie dem vorliegenden über Antrag des Gläubigers der Erblasserin ein vom Abhandlungsgericht zu bestellender und diesem verantwortlicher Kurator berufen ist (§§ 78, 128 AußStrG; § 811 ABGB; Welser in Rummel2 Rz 27 zu § 810, Rz 1 ff zu § 811).Aus Anlaß der vorliegenden außerordentlichen Revision der klagenden Partei, deren Beantwortung der beklagten Partei freigestellt werden soll, ist der Mangel der gesetzlichen Vertretung der beklagten Verlassenschaft hervorgekommen, welcher von Amts wegen in jeder Lage des Rechtsstreites zu berücksichtigen ist (Paragraph 6, Absatz eins, ZPO): Durch den Tod der Josefine H***** ist die Sachwalterschaft und damit ihre gesetzliche Vertretung durch Dr.Herbert Pflanzl gemäß Paragraphen 283, Absatz eins, 249, ABGB erloschen (Pichler in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 283,, Rz 1 zu Paragraphen 249 -, 251,; vergleiche Knell, Kuratoren, 273). Der ruhende Nachlaß nach Josefine H***** wurde daher an ihrer Stelle zur Partei des Rechtsstreites (Fasching, Lehrbuch2 Rz 335). Auch im hier vorliegenden Fall einer "iure-crediti-Einantwortung" nach Paragraph 73, AußStrG bleibt der Zustand (die Parteistellung) des ruhenden Nachlasses bestehen; bis zu einer - allenfalls nie erfolgenden - Einantwortung kann daher nur die Verlassenschaft (klagen oder) geklagt werden (EvBl 1993/112 mwN). Obwohl die Verstorbene Josefine H***** im Prozeß durch ihren Sachwalter, einen Rechtsanwalt, vertreten war, wurde doch gemäß Paragraph 155, Absatz eins, ZPO der Prozeß durch ihren Tod unterbrochen, weil der Sachwalter nicht mit einer freien Prozeßvollmacht gemäß Paragraph 31, ZPO ausgestattet war, sondern in seiner Stellung als Sachwalter und gesetzlicher Vertreter - wenn auch als Rechtsanwalt - unter der Aufsicht des Sachwalterschaftsgerichtes mit der Vertretung der Kurandin im Kündigungsprozeß beauftragt war. Er selbst hat aber keinem anderen Rechtsanwalt bzw keiner anderen Person eine Prozeßvollmacht im Sinne der Paragraphen 31, ff ZPO erteilt. Die Berufung der Kanzlei Dris.Herbert Pflanzl und Partner auf eine Vollmacht der Verlassenschaft nach Josefine H***** muß schon deshalb fehlgehen, weil eine derartige Bevollmächtigung dem Abhandlungsakt nicht entnehmbar ist und zur Vertretung einer Verlassenschaft, zu welcher die Erben keine Erbserklärung abgegeben haben, kraft Gesetzes in Fällen wie dem vorliegenden über Antrag des Gläubigers der Erblasserin ein vom Abhandlungsgericht zu bestellender und diesem verantwortlicher Kurator berufen ist (Paragraphen 78, 128, AußStrG; Paragraph 811, ABGB; Welser in Rummel2 Rz 27 zu Paragraph 810,, Rz 1 ff zu Paragraph 811,).
Die Sanierung dieses Mangels der gesetzlichen Vertretung der beklagten Verlassenschaft wird vom Erstgericht zu veranlassen sein.