Dann aber läßt sich der außerordentlichen Revision nicht entnehmen, daß es um irgendeine im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage geht, wobei zu den vier in der Revision angeschnittenen Rechtsproblemen im einzelnen kurz folgendes ausgeführt sei:Dann aber läßt sich der außerordentlichen Revision nicht entnehmen, daß es um irgendeine im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage geht, wobei zu den vier in der Revision angeschnittenen Rechtsproblemen im einzelnen kurz folgendes ausgeführt sei:
1) Natürlich darf ein Vertrag nicht zu unbestimmt sein (§ 869 ABGB). Der wesentliche Inhalt des Vertrages vom 15. Februar 1978 ist aber im Sinne der sogenannten "gemäßigten Rechtsfolgentheorie" (Rummel in Rummel Rz 5 und 6 zu § 869 ABGB und dort angeführte Rechtsprechung) durchaus nachvollziehbar und klar: Der Beklagte sollte für die Dauer von fünf Jahren die Wohnungen, die vor allem durch seine Leistungen im Haus des Rechtsvorgängers des Klägers entstehen sollten, durch den Abschluß von Mietverträgen und Vereinnahmung der Mietzinse nutzen dürfen, um dadurch seine Leistungen für die Liegenschaft vergütet zu erhalten.1) Natürlich darf ein Vertrag nicht zu unbestimmt sein (Paragraph 869, ABGB). Der wesentliche Inhalt des Vertrages vom 15. Februar 1978 ist aber im Sinne der sogenannten "gemäßigten Rechtsfolgentheorie" (Rummel in Rummel Rz 5 und 6 zu Paragraph 869, ABGB und dort angeführte Rechtsprechung) durchaus nachvollziehbar und klar: Der Beklagte sollte für die Dauer von fünf Jahren die Wohnungen, die vor allem durch seine Leistungen im Haus des Rechtsvorgängers des Klägers entstehen sollten, durch den Abschluß von Mietverträgen und Vereinnahmung der Mietzinse nutzen dürfen, um dadurch seine Leistungen für die Liegenschaft vergütet zu erhalten.
2) Bei dieser Sachlage war der Beklagte kein redlicher Bauführer im Sinne des § 418 letzter Satz ABGB. Es war nie geplant, daß er je Eigentümer des von ihm ausgebauten Hauses werden sollte. Ein wirksames Übereinkommen schließt aber eine Anwendung der Regeln über die Bauführung nach § 418 ABGB aus. Abgesehen davon wurde nicht ein neues Gebäude aufgeführt, sondern ein bestehendes Haus ausgebaut (SZ 50/141 u.a.).2) Bei dieser Sachlage war der Beklagte kein redlicher Bauführer im Sinne des Paragraph 418, letzter Satz ABGB. Es war nie geplant, daß er je Eigentümer des von ihm ausgebauten Hauses werden sollte. Ein wirksames Übereinkommen schließt aber eine Anwendung der Regeln über die Bauführung nach Paragraph 418, ABGB aus. Abgesehen davon wurde nicht ein neues Gebäude aufgeführt, sondern ein bestehendes Haus ausgebaut (SZ 50/141 u.a.).
3) Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB steht dem Beklagten nicht zu, weil er gemäß der getroffenen Vereinbarung den geltend gemachten Aufwand schon in einer ganz bestimmten Weise vergütet erhielt. Wenn sich der Beklagte bei diesem Geschäft verkalkuliert haben sollte, führt dies nicht zum nachträglichen Entstehen eines Zurückbehaltungsrechtes. Daß der Beklagte über die Kosten des vertraglich vereinbarten Ausbaus der Wohnungen hinaus einen Aufwand auf die Liegenschaft im Sinne des § 471 ABGB getätigt hat, wurde von ihm nie behauptet. Auf die Streitfrage, ob dem allenfalls als Treuhänder anzusehenden Beklagten überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht zustünde (vgl. SZ 38/17), muß daher nicht eingegangen werden.3) Ein Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 471, ABGB steht dem Beklagten nicht zu, weil er gemäß der getroffenen Vereinbarung den geltend gemachten Aufwand schon in einer ganz bestimmten Weise vergütet erhielt. Wenn sich der Beklagte bei diesem Geschäft verkalkuliert haben sollte, führt dies nicht zum nachträglichen Entstehen eines Zurückbehaltungsrechtes. Daß der Beklagte über die Kosten des vertraglich vereinbarten Ausbaus der Wohnungen hinaus einen Aufwand auf die Liegenschaft im Sinne des Paragraph 471, ABGB getätigt hat, wurde von ihm nie behauptet. Auf die Streitfrage, ob dem allenfalls als Treuhänder anzusehenden Beklagten überhaupt ein Zurückbehaltungsrecht zustünde vergleiche SZ 38/17), muß daher nicht eingegangen werden.
4) Ob die vom Beklagten während der Zeit, als ihm unstreitig Benützungs- oder Verfügungsrechte zustanden, abgeschlossenen Mietverträge mit der Beendigung des Benützungsrechtes endeten, muß nicht untersucht werden. Der Kläger stützt sich nämlich darauf, daß der Beklagte nach Ablauf des Benützungsrechtes eine ganz bestimmte Wohnung neu vermietet hat, was ihm sicher nicht mehr zustand. Über die strittige Wohnung verfügte daher der Beklagte ohne Rechtstitel und hat sie zu räumen (vgl. SZ 50/123 u.a.).4) Ob die vom Beklagten während der Zeit, als ihm unstreitig Benützungs- oder Verfügungsrechte zustanden, abgeschlossenen Mietverträge mit der Beendigung des Benützungsrechtes endeten, muß nicht untersucht werden. Der Kläger stützt sich nämlich darauf, daß der Beklagte nach Ablauf des Benützungsrechtes eine ganz bestimmte Wohnung neu vermietet hat, was ihm sicher nicht mehr zustand. Über die strittige Wohnung verfügte daher der Beklagte ohne Rechtstitel und hat sie zu räumen vergleiche SZ 50/123 u.a.).