Entscheidung 3 Ob 1526/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.07.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Eva B*****, vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger und Dr. Otto Urban, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider den Antragsgegner Siegfried B*****, vertreten durch Dr. Alois Heigl, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge ao Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 18.Dezember 1991, GZ R 1137/91-29, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die ao. Revisionsrekurse der Parteien werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen, weil die vom Rekursgericht getroffene Aufteilungsentscheidung im Ergebnis insgesamt den Grundsätzen der Billigkeit entspricht, die Antragstellerin in erster Instanz selbst von einem Aufteilungsschlüssel 1 : 1 ausgegangen ist und die geringfügige Mitwirkung der Antragstellerin im Erwerb des Antragsgegners nach den maßgeblichen Feststellungen bereits während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft angemessen abgegolten wurde.Die ao. Revisionsrekurse der Parteien werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen, weil die vom Rekursgericht getroffene Aufteilungsentscheidung im Ergebnis insgesamt den Grundsätzen der Billigkeit entspricht, die Antragstellerin in erster Instanz selbst von einem Aufteilungsschlüssel 1 : 1 ausgegangen ist und die geringfügige Mitwirkung der Antragstellerin im Erwerb des Antragsgegners nach den maßgeblichen Feststellungen bereits während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft angemessen abgegolten wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01526.92.0707.000
Dokumentnummer
JJT_19920707_OGH0002_0030OB01526_9200000_000