Entscheidung 3 Ob 153/97i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.05.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Marina T*****, geboren am 20.August 1990, wohnhaft im Kinderdorf W*****, wegen Ausdehnung des Besuchsrechts infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Eltern Sibylle und Thomas T*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 3.Dezember 1997, GZ 44 R 927/96s-175, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Eltern Sibylle und Thomas T***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Eltern Sibylle und Thomas T***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Wie sich aus dem Aktenvermerk des Erstgerichtes ergibt, richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs ausschließlich gegen die Verweigerung der Ausdehnung des Besuchsrechts der Eltern, denen Pflege und Erziehung entzogen wurde. Darin werden aber ausschließlich angeblich unrichtige Tatsachenfeststellungen bekämpft; dies ist nach § 15 AußStrG nicht zulässig. Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG werden nicht geltendgemacht. Die Rekursentscheidung, die sich in erster Linie am Wohl des Kindes orientiert, steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (EF 77.976 = ÖA 1995, 124; EF 74.980 uva).Wie sich aus dem Aktenvermerk des Erstgerichtes ergibt, richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs ausschließlich gegen die Verweigerung der Ausdehnung des Besuchsrechts der Eltern, denen Pflege und Erziehung entzogen wurde. Darin werden aber ausschließlich angeblich unrichtige Tatsachenfeststellungen bekämpft; dies ist nach Paragraph 15, AußStrG nicht zulässig. Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG werden nicht geltendgemacht. Die Rekursentscheidung, die sich in erster Linie am Wohl des Kindes orientiert, steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (EF 77.976 = ÖA 1995, 124; EF 74.980 uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00153.97I.0521.000
Dokumentnummer
JJT_19970521_OGH0002_0030OB00153_97I0000_000