Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht des Rekurswerbers auch nicht unter einem Entscheidungsgegenstand von S 50.000,-- zulässig (Fasching LB2 Rz 2015/1, Petrasch aaO).
Mangels Anwendbarkeit des § 502 Abs 3 ZPO auf das Rekursverfahren über nicht vermögensrechtliche Ansprüche, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird, beschränkt sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 528 ZPO auch hier nach der Auffassung des erkennenden Senates auf den Fall, daß der Entscheidungsgegenstand an Geld und Geldeswert S 50.000,-- übersteigt und eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (vgl. Petrasch, ÖJZ 1989, 751). Auch Fasching (LB2 Rz 2004) sieht im Fehlen einer dem § 502 Abs 3 ZPO entsprechenden Ausnahmebstimmung im § 528 Abs 2 Z 1 ZPO eine Regelungslücke, meint aber, daß Rekurse nach § 527 Abs 2 ZPO und Revisionsrekurse gemäß § 528 ZPO in den in § 502 Abs 3 ZPO genannten Fällen aus rechtspolitischen und rechtssystematischen Gründen generell zulässig seien, um eine unterschiedliche Behandlung von Revision und Revisionsrekursen zu vermeiden. Dieser Analogieschluß mag dort gerechtfertigt sein, wo eine die Sache abschließende Entscheidung getroffen worden ist, insbesondere dort, wo der Rechtsschutz verweigert wird. Das Gleichbehandlungsargument Faschings trifft aber gerade auf Zwischenentscheidungen wie im vorliegenden Fall nicht zu. Im Falle einer S 50.000,-- übersteigenden Bewertung durch das Rekursgericht ist ein Ergänzungsauftrag an den Rekurswerber entbehrlich, weil er ohnedies in seinem Rechtsmittel versucht, erhebliche Rechtsfragen aufzuzeigen.Mangels Anwendbarkeit des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO auf das Rekursverfahren über nicht vermögensrechtliche Ansprüche, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird, beschränkt sich die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, ZPO auch hier nach der Auffassung des erkennenden Senates auf den Fall, daß der Entscheidungsgegenstand an Geld und Geldeswert S 50.000,-- übersteigt und eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt vergleiche Petrasch, ÖJZ 1989, 751). Auch Fasching (LB2 Rz 2004) sieht im Fehlen einer dem Paragraph 502, Absatz 3, ZPO entsprechenden Ausnahmebstimmung im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO eine Regelungslücke, meint aber, daß Rekurse nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO und Revisionsrekurse gemäß Paragraph 528, ZPO in den in Paragraph 502, Absatz 3, ZPO genannten Fällen aus rechtspolitischen und rechtssystematischen Gründen generell zulässig seien, um eine unterschiedliche Behandlung von Revision und Revisionsrekursen zu vermeiden. Dieser Analogieschluß mag dort gerechtfertigt sein, wo eine die Sache abschließende Entscheidung getroffen worden ist, insbesondere dort, wo der Rechtsschutz verweigert wird. Das Gleichbehandlungsargument Faschings trifft aber gerade auf Zwischenentscheidungen wie im vorliegenden Fall nicht zu. Im Falle einer S 50.000,-- übersteigenden Bewertung durch das Rekursgericht ist ein Ergänzungsauftrag an den Rekurswerber entbehrlich, weil er ohnedies in seinem Rechtsmittel versucht, erhebliche Rechtsfragen aufzuzeigen.