Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 1538/91×

Entscheidung 3 Ob 1538/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1538/91

Entscheidungsdatum

22.05.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Annemarie M*****, vertreten durch Dr. Dieter Clementschitz und Dr. Wolfgang Flucher, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Karl M*****, vertreten durch Dr. Dieter Stromberger, Rechtsanwalt in Villach, wegen Feststellung und Duldung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 27. Feber 1991, GZ 2 R 77,87/91-16, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

In der Entscheidung SZ 60/34 = JBl 1987, 652 ging es um eine Einigung vermögensrechtlicher Natur, deren Verletzung klagbare Erfüllungs- und Schadenersatzansprüche allenfalls auch Bereicherungsansprüche auslösen kann, doch wurde auch dort betont, daß die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft dann bloß als faktische Einigung anzusehen und daher einseitig auflösbar ist, wenn es sich um den höchstpersönlichen Lebensbereich handelt. Eine grundlose und gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme aufeinander erfolgte Aufhebung kann dann nur einen Scheidungsgrund bilden, verschafft aber kein Klagerecht auf eine Beibehaltung der Regelung (so auch unter Berufung auf SZ 60/34 wieder Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 4 zu Paragraph 91, ABGB). Die Klägerin stützt sich nur darauf, daß gemeinsam Urlaube im Ferienhaus des Beklagten verbracht wurden. Dies geht über den höchstpersönlichen Gestaltungsbereich nicht hinaus.

Anmerkung

E25944

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01538.91.0522.000

Dokumentnummer

JJT_19910522_OGH0002_0030OB01538_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung