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Entscheidung 3 Ob 154/00v×

Entscheidung 3 Ob 154/00v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob154/00v

Entscheidungsdatum

12.07.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Mj. Thomas E*****, geboren am 12. April 1992, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Bezirkshauptmannschaft Villach, Referat für Jugend und Familie, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 8. Mai 2000, GZ 2 R 133/00m-52, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine endgültige Entscheidung nach Paragraph 176 a, ABGB liegt noch nicht vor; das Erstgericht hat bis dahin eine vorläufige Maßnahme getroffen, die der bereits vom Jugendwohlfahrtsträger nach Paragraph 215, ABGB getroffenen Maßnahme entsprochen hat. Das Rekursgericht wies in Stattgebung des Rekurses der Mutter auf Grund des ihm zur Verfügung stehenden Beurteilungsmaterials den Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers auf vorübergehende Übertragung der Obsorge ab. Die Mutter holte das Kind laut dem mit dem außerordentlichen Revisionsrekurs vorgelegten Bericht vom 16. 5. 2000 vom Antonius-Heim, wo es untergebracht war, ab.

Auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Rekursgerichtes, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, stellt die Ansicht des Rekursgerichtes, dass unter diesen Umständen das Verbleiben des Minderjährigen bei seiner Mutter nicht offensichtlich dem Wohl des Kindes (Paragraph 176 b, ABGB) widerspricht, keine auffallende Fehlbeurteilung im Einzelfall dar, die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wäre vergleiche RZ 1994/45 ua).

Anmerkung

E58944 03A01540

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0030OB00154.00V.0712.000

Dokumentnummer

JJT_20000712_OGH0002_0030OB00154_00V0000_000