Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und berechtigt:
I. Unter dem Titel der Nichtigkeit (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO), der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit bekämpft die Revisionswerberin - allerdings zu Unrecht - die Ansicht des Berufungsgerichts über das Bestehen einer Lebensgemeinschaft der Beklagten ab Februar 2006 und auch nach dem September 2006. Nach den Feststellungen bestand jedenfalls bis August 2006 (Zeitpunkt des Auszugs des Freundes der Beklagten aus deren Wohnung) eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft und zumindest teilweise auch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Die Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft steht mit den in stRsp vertretenen Grundsätzen in Einklang, dass es nicht nur auf materielle Aspekte, sondern auch auf die innere Einstellung der Partner zueinander ankommt (RIS-Justiz RS0047069, RS0047064), die Freud und Leid teilen, gemeinsam Erholung suchen und sich Beistand leisten (RS0047035). Diese Voraussetzungen liegen hier nach den Feststellungen auch für die Zeit nach August 2006 vor. Festgestellt wurde, dass der Partner der Beklagten zwar aus ihrer Wohnung ausgezogen ist, dies aber nur wegen der Nichtleistung von Unterhaltszahlungen durch den Kläger und dass sich an den zuvor bestandenen näheren Kontakten im Wesentlichen ansonsten nichts geändert hat. Die wesentlichen Kriterien einer Geschlechts-, Wohnungs- und Lebensgemeinschaft müssen nicht stets und gleichzeitig vorhanden sein (RIS-Justiz RS0047000). Die nach den Feststellungen richtigerweise bejahte Lebensgemeinschaft führte zwar grundsätzlich zu einem zeitweiligen Ruhen (Erlöschen) des Unterhaltsanspruchs der Beklagten (RIS-Justiz RS0047130; so schon SZ 7/116; Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 19).römisch eins. Unter dem Titel der Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO), der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit bekämpft die Revisionswerberin - allerdings zu Unrecht - die Ansicht des Berufungsgerichts über das Bestehen einer Lebensgemeinschaft der Beklagten ab Februar 2006 und auch nach dem September 2006. Nach den Feststellungen bestand jedenfalls bis August 2006 (Zeitpunkt des Auszugs des Freundes der Beklagten aus deren Wohnung) eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft und zumindest teilweise auch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Die Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft steht mit den in stRsp vertretenen Grundsätzen in Einklang, dass es nicht nur auf materielle Aspekte, sondern auch auf die innere Einstellung der Partner zueinander ankommt (RIS-Justiz RS0047069, RS0047064), die Freud und Leid teilen, gemeinsam Erholung suchen und sich Beistand leisten (RS0047035). Diese Voraussetzungen liegen hier nach den Feststellungen auch für die Zeit nach August 2006 vor. Festgestellt wurde, dass der Partner der Beklagten zwar aus ihrer Wohnung ausgezogen ist, dies aber nur wegen der Nichtleistung von Unterhaltszahlungen durch den Kläger und dass sich an den zuvor bestandenen näheren Kontakten im Wesentlichen ansonsten nichts geändert hat. Die wesentlichen Kriterien einer Geschlechts-, Wohnungs- und Lebensgemeinschaft müssen nicht stets und gleichzeitig vorhanden sein (RIS-Justiz RS0047000). Die nach den Feststellungen richtigerweise bejahte Lebensgemeinschaft führte zwar grundsätzlich zu einem zeitweiligen Ruhen (Erlöschen) des Unterhaltsanspruchs der Beklagten (RIS-Justiz RS0047130; so schon SZ 7/116; Jakusch in Angst, EO, Paragraph 35, Rz 19).
II. Die Oppositionsklage ist hier dennoch aus folgenden Überlegungen nicht berechtigt:römisch zwei. Die Oppositionsklage ist hier dennoch aus folgenden Überlegungen nicht berechtigt:
1. Die den betriebenen Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen müssen nach dem klaren Wortlaut des § 35 Abs 1 EO nach Entstehung des Exekutionstitels (hier der Unterhaltsvergleich vom 19. Juli 2006) entstanden sein. Anders als bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit von Einwendungen iSd in § 35 Abs 3 EO angeordneten Eventualmaxime kommt es für die Bejahung eines Oppositionsgrundes nicht auf die Kenntnis des Verpflichteten an. § 35 Abs 1 EO ist im objektiven Sinn zu verstehen (RIS-Justiz RS0001285). Eine Oppositionsklage kann auf Tatsachen, die vor Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind, nur gestützt werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nach den bestehenden Gesetzen nicht mehr geltend gemacht werden konnten, nicht aber schon dann, wenn sie dem Oppositionskläger, wenn auch ohne sein Verschulden, erst später bekannt wurden. Für letzteren Fall besteht die Möglichkeit einer Wiederaufnahmsklage (RIS-Justiz RS0001411), für den Fall, dass der Unterhaltstitel aber ein Vergleich ist, kann der Unterhaltsverpflichtete diesen wegen Irrtums anfechten, der vom Unterhaltsberechtigten wegen Verschweigens eines unterhaltshemmenden Umstands veranlasst wurde (§ 871 ABGB). Die subjektive Unkenntnis eines rechtsaufhebenden Umstands, die den Verpflichteten hinderte, diesen Umstand schon im Titelverfahren geltend zu machen (nova reperta), ist im Oppositionsprozess grundsätzlich nicht relevant (Jakusch, aaO Rz 60 mwN). Demgemäß wäre hier die Oppositionsklage schon deshalb unberechtigt, weil die Lebensgemeinschaft der Frau schon vor dem Abschluss des Unterhaltsvergleichs bestand, ohne dass es auf die Kenntnis des Klägers darüber ankäme.1. Die den betriebenen Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen müssen nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins, EO nach Entstehung des Exekutionstitels (hier der Unterhaltsvergleich vom 19. Juli 2006) entstanden sein. Anders als bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit von Einwendungen iSd in Paragraph 35, Absatz 3, EO angeordneten Eventualmaxime kommt es für die Bejahung eines Oppositionsgrundes nicht auf die Kenntnis des Verpflichteten an. Paragraph 35, Absatz eins, EO ist im objektiven Sinn zu verstehen (RIS-Justiz RS0001285). Eine Oppositionsklage kann auf Tatsachen, die vor Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind, nur gestützt werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nach den bestehenden Gesetzen nicht mehr geltend gemacht werden konnten, nicht aber schon dann, wenn sie dem Oppositionskläger, wenn auch ohne sein Verschulden, erst später bekannt wurden. Für letzteren Fall besteht die Möglichkeit einer Wiederaufnahmsklage (RIS-Justiz RS0001411), für den Fall, dass der Unterhaltstitel aber ein Vergleich ist, kann der Unterhaltsverpflichtete diesen wegen Irrtums anfechten, der vom Unterhaltsberechtigten wegen Verschweigens eines unterhaltshemmenden Umstands veranlasst wurde (Paragraph 871, ABGB). Die subjektive Unkenntnis eines rechtsaufhebenden Umstands, die den Verpflichteten hinderte, diesen Umstand schon im Titelverfahren geltend zu machen (nova reperta), ist im Oppositionsprozess grundsätzlich nicht relevant (Jakusch, aaO Rz 60 mwN). Demgemäß wäre hier die Oppositionsklage schon deshalb unberechtigt, weil die Lebensgemeinschaft der Frau schon vor dem Abschluss des Unterhaltsvergleichs bestand, ohne dass es auf die Kenntnis des Klägers darüber ankäme.
2. Zu fragen ist allerdings, ob die von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilte Kenntnis des Oppositionsklägers über die Lebensgemeinschaft der Beklagten dennoch eine neue Tatsache iSd § 35 Abs 1 EO darstellen kann, weil eine spätere Kenntnis nach der vom Berufungsgericht richtig zitierten Unterhaltsjudikatur eine Änderung der Verhältnisse darstellen soll, die zu einer Abänderung der Unterhaltsentscheidung berechtigt (RIS-Justiz RS0007148). Die Motive für diese überwiegend im außerstreitigen Titelverfahren ergangene Judikatur lagen vermutlich in der nach der früheren Rechtslage des AußStrG alt fehlenden Wiederaufnahmemöglichkeit. Im Zivilprozess, also auch im Unterhaltsprozess von Ehegatten, bestand und besteht jedoch kein Rechtsschutzdefizit, kann doch ein Unterhaltsverpflichteter ihm erst später bekannt gewordene Umstände (nova reperta) mit Wiederaufnahmsklage (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) bzw. mit der Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums geltend machen, sodass grundsätzlich keine Notwendigkeit besteht, einen solchen Umstand entgegen dem Wortlaut des § 35 Abs 1 EO auch als Oppositionsgrund gelten zu lassen. Der erkennende Senat hat aber dennoch erst jüngst und ebenfalls im Zusammenhang mit der Betreibung eines Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten ausgesprochen, dass eine in der Unkenntnis eines erheblichen Umstands liegende Änderung der Verhältnisse (dort die Unkenntnis über das Eigeneinkommen der unterhaltsberechtigten betreibenden Gläubigerin) zumindest für den laufenden Unterhalt mit Oppositionsklage geltend gemacht werden könne (3 Ob 102/06f).2. Zu fragen ist allerdings, ob die von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilte Kenntnis des Oppositionsklägers über die Lebensgemeinschaft der Beklagten dennoch eine neue Tatsache iSd Paragraph 35, Absatz eins, EO darstellen kann, weil eine spätere Kenntnis nach der vom Berufungsgericht richtig zitierten Unterhaltsjudikatur eine Änderung der Verhältnisse darstellen soll, die zu einer Abänderung der Unterhaltsentscheidung berechtigt (RIS-Justiz RS0007148). Die Motive für diese überwiegend im außerstreitigen Titelverfahren ergangene Judikatur lagen vermutlich in der nach der früheren Rechtslage des AußStrG alt fehlenden Wiederaufnahmemöglichkeit. Im Zivilprozess, also auch im Unterhaltsprozess von Ehegatten, bestand und besteht jedoch kein Rechtsschutzdefizit, kann doch ein Unterhaltsverpflichteter ihm erst später bekannt gewordene Umstände (nova reperta) mit Wiederaufnahmsklage (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO) bzw. mit der Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums geltend machen, sodass grundsätzlich keine Notwendigkeit besteht, einen solchen Umstand entgegen dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins, EO auch als Oppositionsgrund gelten zu lassen. Der erkennende Senat hat aber dennoch erst jüngst und ebenfalls im Zusammenhang mit der Betreibung eines Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten ausgesprochen, dass eine in der Unkenntnis eines erheblichen Umstands liegende Änderung der Verhältnisse (dort die Unkenntnis über das Eigeneinkommen der unterhaltsberechtigten betreibenden Gläubigerin) zumindest für den laufenden Unterhalt mit Oppositionsklage geltend gemacht werden könne (3 Ob 102/06f).
III. Damit ist aber hier aus Gründen der Eventualmaxime für den Oppositionskläger nichts zu gewinnen, weil er seine Klage auf den Umstand der Lebensgemeinschaft der Beklagten stützte, die „seit längerer Zeit" bestanden habe und sich dazu begründend auf persönliche Wahrnehmungen von Bekannten und den Umstand der Wohnsitzanmeldung des Lebensgefährten der Frau berief. Dieses Vorbringen über den Beginn der Lebensgemeinschaft der Beklagten kann nur so verstanden werden, dass der Kläger nicht eine erst nach dem Unterhaltsvergleich von der Beklagten eingegangene Lebensgemeinschaft als Oppositionsgrund geltend macht. Daher könnte von einem erst nach der Titelschaffung entstandenen Oppositionsgrund erst dann die Rede sein, wenn der Kläger von der Lebensgemeinschaft erst nachträglich Kenntnis erlangt hätte. Erst mit dem in der letzten Tagsatzung ergänzten Vorbringen, dass sich die Tatsache der Lebensgemeinschaft der Beklagten erst durch eine während des Prozesses erfolgte Observierung „erhärtet" hätte, relevierte der Kläger erstmalig und nur kursorisch seine mangelnde nähere Kenntnis über die bestehende Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses und damit den zu II. 2. referierten Oppositionsgrund der Änderung der Verhältnisse wegen eines schon zum Zeitpunkt der Titelschaffung bestehenden, anspruchshindernden, aber damals noch nicht bekannten Umstands. Das ergänzende Vorbringen verstößt jedoch - wie das Erstgericht richtig erkannte - gegen die Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO, weil nicht ersichtlich ist und vom Kläger auch nicht begründet wurde, warum er seine mangelnde Kenntnis über die schon länger und schon zum Vergleichszeitpunkt bestandene Lebensgemeinschaft nicht schon in der Klage behauptete. Dies wäre aber für die Schlüssigkeit der Klage und zur Erfüllung der Behauptungslast iSd Eventualmaxime erforderlich gewesen.römisch drei. Damit ist aber hier aus Gründen der Eventualmaxime für den Oppositionskläger nichts zu gewinnen, weil er seine Klage auf den Umstand der Lebensgemeinschaft der Beklagten stützte, die „seit längerer Zeit" bestanden habe und sich dazu begründend auf persönliche Wahrnehmungen von Bekannten und den Umstand der Wohnsitzanmeldung des Lebensgefährten der Frau berief. Dieses Vorbringen über den Beginn der Lebensgemeinschaft der Beklagten kann nur so verstanden werden, dass der Kläger nicht eine erst nach dem Unterhaltsvergleich von der Beklagten eingegangene Lebensgemeinschaft als Oppositionsgrund geltend macht. Daher könnte von einem erst nach der Titelschaffung entstandenen Oppositionsgrund erst dann die Rede sein, wenn der Kläger von der Lebensgemeinschaft erst nachträglich Kenntnis erlangt hätte. Erst mit dem in der letzten Tagsatzung ergänzten Vorbringen, dass sich die Tatsache der Lebensgemeinschaft der Beklagten erst durch eine während des Prozesses erfolgte Observierung „erhärtet" hätte, relevierte der Kläger erstmalig und nur kursorisch seine mangelnde nähere Kenntnis über die bestehende Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses und damit den zu römisch zwei. 2. referierten Oppositionsgrund der Änderung der Verhältnisse wegen eines schon zum Zeitpunkt der Titelschaffung bestehenden, anspruchshindernden, aber damals noch nicht bekannten Umstands. Das ergänzende Vorbringen verstößt jedoch - wie das Erstgericht richtig erkannte - gegen die Eventualmaxime des Paragraph 35, Absatz 3, EO, weil nicht ersichtlich ist und vom Kläger auch nicht begründet wurde, warum er seine mangelnde Kenntnis über die schon länger und schon zum Vergleichszeitpunkt bestandene Lebensgemeinschaft nicht schon in der Klage behauptete. Dies wäre aber für die Schlüssigkeit der Klage und zur Erfüllung der Behauptungslast iSd Eventualmaxime erforderlich gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.