Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 154/20y×

Entscheidung 3 Ob 154/20y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob154/20y

Entscheidungsdatum

08.10.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei W*****, vertreten durch Stolz & Weiglhofer-Russegger Rechtsanwälte GmbH in Radstadt, gegen die verpflichtete Partei Z*****, vertreten durch Mag. Klaudius May, Rechtsanwalt in Salzburg, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 31. Juli 2020, GZ 22 R 113/20a-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Sankt Johann im Pongau vom 19. Mai 2020, GZ 20 E 112/19y-13, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die betreibende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1] Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung den Antrag der Verpflichteten ab, die gegen sie anhängige Räumungsexekution gemäß Paragraph 6, Absatz eins, 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (im Folgenden: 2. COVID-19-JuBG) aufzuschieben. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung hielt das Rekursgericht nach Abwägung der gegenseitigen Interessen das von ihm als insgesamt unzumutbar qualifizierte Verhalten der Verpflichteten und ihrer Familienmitglieder dem Wohnbedürfnis der Verpflichteten entgegen. Demnach sei die Räumung zur Abwendung schwerer persönlicher Nachteile des betreibenden Gläubigers unerlässlich.

[2] Der ordentliche Revisionsrekurs wurde vom Rekursgericht wegen des Fehlens höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu Paragraph 6, Absatz eins, 2. COVID-19-JuBG zugelassen. Die Frage, welche schweren persönlichen Nachteile der betreibenden Partei drohten, sei zwar einzelfallbezogen. Es bedürfe aber einer Klärung durch den Obersten Gerichtshof, ob Beschimpfungen, Drohungen, Sachbeschädigungen, die Gefährdung der Gesundheit von Angehörigen des betreibenden Gläubigers etc, dem Schutz des Verpflichteten durch coronabedingte sondergesetzliche Schutzvorschriften überhaupt vor-/nachgehen könnten.

[3]           Der Revisionsrekurs der Verpflichteten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht wird:

Rechtliche Beurteilung

[4] 1. Allein der Umstand, dass zu einem neuen Gesetz höchstrichterliche Rechtsprechung fehlt, erfüllt im Allgemeinen noch nicht die Anforderungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, EO. Für den Anlassfall tritt hinzu, dass die Regelung zum hier geprüften Aufschiebungsgrund in wenigen Wochen außer Kraft tritt, sodass eine (von Fragen des Einzelfalls geprägte) höchstrichterliche Prüfung des Paragraph 6, Absatz eins, 2. COVID-19-JuBG nicht geeignet wäre, entscheidend zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung beizutragen.

[5]           2. Die Verpflichtete vertritt gar nicht den Standpunkt, das von ihr selbst als ungehörig bezeichnete Verhalten ihres Gatten und Sohnes (Beleidigungen, sexuell-anzügliche Äußerungen und Gesten, unflätige Bemerkungen und eine Sachbeschädigung) verwirkliche keinen persönlichen Nachteil im Sinn der genannten Sonderbestimmung; sie argumentiert nur, es sei wegen des Verhaltens der Familie der betreibenden Partei zu relativieren, rechtfertige also nicht die Annahme, die Räumung sei deshalb unerlässlich. Angesichts der vom Rekursgericht hervorgehobenen Gesundheitsgefährdung der Tochter des Betreibenden zeigt sie damit aber keine unvertretbare Fehlbeurteilung des konkreten Einzelfalls durch das Rekursgericht auf.

[6] 3. Ein Kostenersatz zwischen den Parteien findet nach Paragraph 6, Absatz 3, 2. COVID-19-JuBG nicht statt.

Textnummer

E129326

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00154.20Y.1008.000

Im RIS seit

14.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Dokumentnummer

JJT_20201008_OGH0002_0030OB00154_20Y0000_000