Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit dem Inkrafttreten der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) geltenden Rechtslage:Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit dem Inkrafttreten der WGN 1997 (BGBl römisch eins 1997/140) geltenden Rechtslage:
Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld insgesamt (für jedes Kind gesondert) 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit diesem Antrag ist auch der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld insgesamt (für jedes Kind gesondert) 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Mit diesem Antrag ist auch der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen.
Im vorliegenden Fall haben die Minderjährigen durch ihren Sachwalter rechtzeitig beim Erstgericht den - oben näher dargestellten - "außerordentlichen" Revisionsrekurs eingebracht, der allerdings die dargelegten Inhaltserfordernisse des § 14a Abs 1 AußStrG nur insoweit zu erfüllen scheint, daß daraus letztlich ein an das Rekursgericht gerichteter Abänderungsantrag im Sinne dieser Gesetzesstelle entnommen werden könnte. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war jedoch der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG), was hier im Rechtsmittel im übrigen ohnedies beantragt wurde.Im vorliegenden Fall haben die Minderjährigen durch ihren Sachwalter rechtzeitig beim Erstgericht den - oben näher dargestellten - "außerordentlichen" Revisionsrekurs eingebracht, der allerdings die dargelegten Inhaltserfordernisse des Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG nur insoweit zu erfüllen scheint, daß daraus letztlich ein an das Rekursgericht gerichteter Abänderungsantrag im Sinne dieser Gesetzesstelle entnommen werden könnte. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war jedoch der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG), was hier im Rechtsmittel im übrigen ohnedies beantragt wurde.
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.