Entscheidung 3 Ob 1540/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.04.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Angst und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt L*****, vertreten durch Dr. Gottfried Eiypeltauer und Dr. Alfred Hawel, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Katharina T*****, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Aufkündigung des Wohnungsmietverhältnisses, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 22.Jänner 1992, GZ 19 R 213/91-21, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Mieter verantwortet grundsätzlich auch das Verhalten anderer Personen, die mit seinem Willen den Mietgegenstand benützen. Für die zulässige Einwendung, es sei dem Mieter unmöglich, Abhilfe zu schaffen, trifft ihn die Behauptungs- und Beweislast (MietSlg 38.444/4; 38.449 ua). Die Beurteilung durch das Berufungsgericht hält sich innerhalb des durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgesteckten Rahmens, weil die Beklagte auch nach der Aufkündigung die ihr zumutbare Abhilfe durch Entfernung von Tochter und Schwiegersohn unterließ, obwohl es immer wieder zu schwerwiegenden Unzukömmlichkeiten kam (vgl MietSlg 39.424; MietSlg 40.435). Die meldegesetzliche Abmeldung nach der neuerlichen Verhaftung des Schwiegersohnes kann bei der Vielzahl der wenn auch auf Feindschaft mit Mitbewohnern beruhenden Übergriffe und Belästigungen den Kündigungstatbestand nicht aufheben.Der Mieter verantwortet grundsätzlich auch das Verhalten anderer Personen, die mit seinem Willen den Mietgegenstand benützen. Für die zulässige Einwendung, es sei dem Mieter unmöglich, Abhilfe zu schaffen, trifft ihn die Behauptungs- und Beweislast (MietSlg 38.444/4; 38.449 ua). Die Beurteilung durch das Berufungsgericht hält sich innerhalb des durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgesteckten Rahmens, weil die Beklagte auch nach der Aufkündigung die ihr zumutbare Abhilfe durch Entfernung von Tochter und Schwiegersohn unterließ, obwohl es immer wieder zu schwerwiegenden Unzukömmlichkeiten kam vergleiche MietSlg 39.424; MietSlg 40.435). Die meldegesetzliche Abmeldung nach der neuerlichen Verhaftung des Schwiegersohnes kann bei der Vielzahl der wenn auch auf Feindschaft mit Mitbewohnern beruhenden Übergriffe und Belästigungen den Kündigungstatbestand nicht aufheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01540.92.0429.000
Dokumentnummer
JJT_19920429_OGH0002_0030OB01540_9200000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung