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Entscheidung 3 Ob 1541/93×

Entscheidung 3 Ob 1541/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1541/93

Entscheidungsdatum

02.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.S***** KG, ***** vertreten durch Dr.Georg Stenitzer, Rechtsanwalt in Laa an der Thaya, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Johann Grandl, Rechtsanwalt in Mistelbach, wegen S 472.061,32 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 25.Feber 1993, GZ 1 R 11/93-13, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wenn die beklagte Bestellerin meint, die klagende Bauunternehmerin hafte wegen Verletzung der "Warnpflicht", ist ihr entgegenzuhalten, daß die Auftragserteilung auf Grund des 4.Kostenvoranschlages vom 15. November 1989 erfolgte, der eine Streifenfundamentierung vorsah, die nach den Feststellungen technische Vorteile bietet, die sie durchschnittlichen Fachleuten als günstig erscheinen läßt (Urteil 1. Instanz ON 6 S 47). Die Frage einer "Verletzung der Warnpflicht" nach Paragraph 1168, a ABGB stellt sich schon deshalb nicht, weil das Werk nicht mißlang. Es geht daher nur um die allfällige Verletzung (anderer) vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Es kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Erstgericht meinte, eine Aufklärungspflicht des Werkunternehmers dem Werkbesteller gegenüber, dafür zu sorgen, daß der Auftrag so preisgünstig wie möglich erfolge, grundsätzlich nicht besteht, weil nach den Feststellungen die klagende Unternehmerin davon ausgehen konnte, daß die vorgeschlagene Fundamentierung schon auf Grund des von der beklagten Partei beigezogenen Statikers günstig war. Damit fehlt es aber auch an den Voraussetzungen für eine Irrtumsanfechtung mit Vertragsanpassung nach Paragraph 872, ABGB; die Einholung eines statischen Gutachtens ist deshalb entbehrlich. Die Revisionswerberin entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt, wenn sie vorträgt, die Fundamentierung entspreche nicht den Regeln der Technik.

Anmerkung

E34209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB01541.93.0602.000

Dokumentnummer

JJT_19930602_OGH0002_0030OB01541_9300000_000