Entscheidung 3 Ob 1542/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.06.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner K*****, vertreten durch Dr.Bruno Pollak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Roswitha K*****, vertreten durch Dr.Hugo Schally und Dr.Anton Knees, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Anfechtung eines Vertrages (Streitwert S 350.000,-), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 8. November 1990, GZ 4 R 118/90-35, den Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO); selbst wenn die erklärte Bereitschaft des Klägers, seine Gegenleistung für den Rückerwerb der Liegenschaft wie der Vereinbarung im Übergabsvertrag entsprechend Zug-um-Zug zu erbringen, ernstlich und der Kläger dazu auch imstande wäre, käme eine Verurteilung Zug-um-Zug gegen Erbringung der Gegenleistung nur bei einem Leistungsbegehren in Betracht; daß sein auf "Rechtsunwirksamerklärung des Übergabsvertrages vom 8.Feber 1988" gerichtetes Klagebegehren in ein solches umzudeuten wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); selbst wenn die erklärte Bereitschaft des Klägers, seine Gegenleistung für den Rückerwerb der Liegenschaft wie der Vereinbarung im Übergabsvertrag entsprechend Zug-um-Zug zu erbringen, ernstlich und der Kläger dazu auch imstande wäre, käme eine Verurteilung Zug-um-Zug gegen Erbringung der Gegenleistung nur bei einem Leistungsbegehren in Betracht; daß sein auf "Rechtsunwirksamerklärung des Übergabsvertrages vom 8.Feber 1988" gerichtetes Klagebegehren in ein solches umzudeuten wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01542.91.0619.000
Dokumentnummer
JJT_19910619_OGH0002_0030OB01542_9100000_000