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Entscheidung 3 Ob 1549/92×

Entscheidung 3 Ob 1549/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1549/92

Entscheidungsdatum

27.05.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Franziska B*****, vertreten durch Dr.Ronald Rast, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hermann M*****, vertreten durch Dr.Thomas Watzenböck und Dr.Christa Watzenböck, Rechtsanwälte in Kremsmünster, wegen 249.800 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11. Februar 1992, GZ 4 R 212/91-29, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Im Vordergrund steht die Auslegung des Punktes 2 Litera c, der Vereinbarung vom 9.3.1987. Der Lösung dieser Frage, die nur für den hier zu entscheidenden Fall von Bedeutung ist, kommt keine erhebliche Bedeutung iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (VersRdSch 1988, 99; ZVR 1988/143 ua). Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe ohne Beweiswiederholung Feststellungen des Erstgerichtes abgeändert, trifft nicht zu. Die vom Erstgericht abweichende Auslegung des angeführten Vertragspunktes fällt in den Bereich der rechtlichen Beurteilung der Sache (MGA ZPO14 Paragraph 498 /, 127,). Das Berufungsgericht ist auch nicht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen, wonach die Konventionalstrafe dazu dient, die oft schwierige Schadensfeststellung zu vermeiden (SZ 59/201 ua). Dies bedeutet nur, daß der Gläubiger nicht verpflichtet ist, die für die Höhe des Schadens maßgebenden Umstände zu beweisen, befreit ihn aber nicht von der Verpflichtung, die für die Entstehung des Anspruchs auf Konventionalstrafe entscheidenden Tatsachen, also die Nichterfüllung oder nicht gehörige oder verspätete Erfüllung (Paragraph 1336, ABGB), darzutun. Aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ergibt sich nichts anderes.

Anmerkung

E29215

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01549.92.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19920527_OGH0002_0030OB01549_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung