Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den Zurückweisungsbeschluß der zweiten Instanz richtet, ein Rekurs und im übrigen ein Revisionsrekurs. Es ist zulässig und berechtigt.
Im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels gegen den Beschluß des Rekursgerichtes war die dem Masseverwalter gemäß § 119 KO bewilligte Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Gemeinschuldners durch Beitritt zu einem anhängigen Versteigerungsverfahren bereits eingestellt. Es handelt sich also nunmehr um eine reine Exekutionssache, in welcher der Masseverwalter der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners ist (Heller-Berger-Stix, Komm, zur EO4 S 143; SZ 27/15 u.a.). Zur Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz ist daher der Masseverwalter bzw. dessen Stellvertreter legitimiert.Im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels gegen den Beschluß des Rekursgerichtes war die dem Masseverwalter gemäß Paragraph 119, KO bewilligte Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Gemeinschuldners durch Beitritt zu einem anhängigen Versteigerungsverfahren bereits eingestellt. Es handelt sich also nunmehr um eine reine Exekutionssache, in welcher der Masseverwalter der gesetzliche Vertreter des Gemeinschuldners ist (Heller-Berger-Stix, Komm, zur EO4 S 143; SZ 27/15 u.a.). Zur Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz ist daher der Masseverwalter bzw. dessen Stellvertreter legitimiert.
Die formelle Rechtskraft des Beschlusses vom 20. Mai 1975, ON. 42, mit dem die von der betreibende Partei vorgelegten Versteigerungsbedingungen genehmigt wurden, hindert nicht die sachliche Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel, obwohl auch im Beschluß ON. 42 der Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaft mit dem in der Entscheidung über die Einwendungen gegen den Schätzwert endgültig bestimmten Betrag angegeben wurde. Nach § 51 Abs. 2 RealSchO ist über den Betrag des Schätzwertes auf Grund der gegen diesen erhobenen Einwendungen endgültig Beschluß zu fassen. Der endgültig bestimmte Schätzwert ist den Beteiligten mit der Verständigung über die Versteigerungsbedingungen im Versteigerungsedikt (§ 171 Abs. 5 EO) bekannt zu geben. Die Genehmigung der Versteigerungsbedingungen ist also nicht von der Rechtskraft des Beschlusses abhängig, mit dem über die Einwendungen gegen den Schätzwert entschieden wird. Daraus folgt, daß der Bekanntgabe des Schätzwertes in den Versteigerungsbedingungen für sich allein keine materielle Rechtskraftwirkung zukommt, da hier insoweit eine gesonderte Beschlußfassung erfolgt (vgl. Slg 3736). Es sind daher trotz der inzwischen rechtskräftig gewordenen Genehmigung der Versteigerungsbedingungen im Falle einer Änderung des Schätzwertes durch das Rekursgericht auch die Versteigerungsbedingungen insoweit endgültig im Versteigerungsedikt abzuändern (vgl. Heller-Berger-Stix S 1158 f.).Die formelle Rechtskraft des Beschlusses vom 20. Mai 1975, ON. 42, mit dem die von der betreibende Partei vorgelegten Versteigerungsbedingungen genehmigt wurden, hindert nicht die sachliche Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel, obwohl auch im Beschluß ON. 42 der Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaft mit dem in der Entscheidung über die Einwendungen gegen den Schätzwert endgültig bestimmten Betrag angegeben wurde. Nach Paragraph 51, Absatz 2, RealSchO ist über den Betrag des Schätzwertes auf Grund der gegen diesen erhobenen Einwendungen endgültig Beschluß zu fassen. Der endgültig bestimmte Schätzwert ist den Beteiligten mit der Verständigung über die Versteigerungsbedingungen im Versteigerungsedikt (Paragraph 171, Absatz 5, EO) bekannt zu geben. Die Genehmigung der Versteigerungsbedingungen ist also nicht von der Rechtskraft des Beschlusses abhängig, mit dem über die Einwendungen gegen den Schätzwert entschieden wird. Daraus folgt, daß der Bekanntgabe des Schätzwertes in den Versteigerungsbedingungen für sich allein keine materielle Rechtskraftwirkung zukommt, da hier insoweit eine gesonderte Beschlußfassung erfolgt vergleiche Slg 3736). Es sind daher trotz der inzwischen rechtskräftig gewordenen Genehmigung der Versteigerungsbedingungen im Falle einer Änderung des Schätzwertes durch das Rekursgericht auch die Versteigerungsbedingungen insoweit endgültig im Versteigerungsedikt abzuändern vergleiche Heller-Berger-Stix S 1158 f.).
Die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung durch die zweite Instanz ist nicht als Bestätigung des Beschlusses anzusehen. Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß ist daher zulässig (SZ 13/278, SZ 18/54, SZ 40/1 u.a.). Wenn das Rekursgericht, wie hier, den Rekurs des Verpflichteten teilweise aus formellen Gründen zurückweist und ihm ansonsten nicht Folge gibt, so liegt keine bestätigende Entscheidung im Sinne des § 528 Abs. 1 Z. 1 ZPO vor. Nach den auch im Rekursverfahren anzuwendenden Grundsätzen des Jud. 56 neu sind nur vollbestätigende Entscheidungen über einen Gegenstand unanfechtbar (SZ 25/224, SZ 59/90 u.a.). Das Jud. 56 neu ist im Rekursverfahren nur dann unanwendbar, wenn ein Beschluß zwei voneinander getrennte Gegenstände erledigt, die innerlich nicht zusammengehören (ÖBl 1966, 86). Dies ist hier nicht der Fall, da es über die Feststellung des Schätzwertes nur eine einheitliche Entscheidung geben kann. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs. 1 Z. 1 ZPO ist daher nicht gegeben.Die Zurückweisung eines Rekurses aus formellen Gründen ohne Überprüfung der Sachentscheidung durch die zweite Instanz ist nicht als Bestätigung des Beschlusses anzusehen. Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß ist daher zulässig (SZ 13/278, SZ 18/54, SZ 40/1 u.a.). Wenn das Rekursgericht, wie hier, den Rekurs des Verpflichteten teilweise aus formellen Gründen zurückweist und ihm ansonsten nicht Folge gibt, so liegt keine bestätigende Entscheidung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO vor. Nach den auch im Rekursverfahren anzuwendenden Grundsätzen des Jud. 56 neu sind nur vollbestätigende Entscheidungen über einen Gegenstand unanfechtbar (SZ 25/224, SZ 59/90 u.a.). Das Jud. 56 neu ist im Rekursverfahren nur dann unanwendbar, wenn ein Beschluß zwei voneinander getrennte Gegenstände erledigt, die innerlich nicht zusammengehören (ÖBl 1966, 86). Dies ist hier nicht der Fall, da es über die Feststellung des Schätzwertes nur eine einheitliche Entscheidung geben kann. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist daher nicht gegeben.
Die vom Rekursgericht eingehend erörterte Frage, ob der Gemeinschuldner zur selbständigen Anfechtung der vom Erstgericht über die Einwendungen gegen den Schätzwert getroffenen Entscheidungen berechtigt war, obwohl im Zeitpunkt der Rekurserhebung der Masseverwalter gemäß § 119 KO der Zwangsversteigerung beigetreten war, kann auf sich beruhen, da der nunmehr jedenfalls zur Anfechtung legitimierte Stellvertreter des Masseverwalters in seinem Rechtsmittel jene Einwendungen gegen die Schätzwertbestimmung geltend macht, mit denen der Gemeinschuldner den vom Erstgericht festgesetzten Schätzwert bekämpfte.Die vom Rekursgericht eingehend erörterte Frage, ob der Gemeinschuldner zur selbständigen Anfechtung der vom Erstgericht über die Einwendungen gegen den Schätzwert getroffenen Entscheidungen berechtigt war, obwohl im Zeitpunkt der Rekurserhebung der Masseverwalter gemäß Paragraph 119, KO der Zwangsversteigerung beigetreten war, kann auf sich beruhen, da der nunmehr jedenfalls zur Anfechtung legitimierte Stellvertreter des Masseverwalters in seinem Rechtsmittel jene Einwendungen gegen die Schätzwertbestimmung geltend macht, mit denen der Gemeinschuldner den vom Erstgericht festgesetzten Schätzwert bekämpfte.
Der Rekurs wendet sich mit Recht gegen die Ansicht des Rekursgerichtes, daß der Verpflichtete durch die Nichtberücksichtigung der behaupteten Mietrechte der inzwischen verstorbenen M* T* und ihrer Angehörigen nicht beschwert sein könne. Es ist vor allem unrichtig, daß die geforderte Berücksichtigung dieser Mietrechte dem Rekursbegehren nach Erhöhung des Schätzwertes widerspreche. Der Rekursantrag des Gemeinschuldners konnte im Zusammenhang mit den Rekursausführungen nur dahin verstanden werden, daß als Schätzwert der Differenzbetrag zwischen dem im Rekursbegehren angeführten Betrag und dem Wert der Belastung durch die behaupteten Mietrechte bestimmt werden solle. Es wäre also an sich denkbar, daß auch bei Berücksichtigung einer solchen Belastung der Schätzwert schließlich mit einem höheren als dem von den Untergerichten angenommenen Betrag bestimmt werden könnte. Es kann aber auch der Ansicht des Rekursgerichtes nicht gefolgt werden, daß der Verpflichtete kein rechtliches Interesse an der Herabsetzung des Schätzwertes haben könne. Den Parteien des Exekutionsverfahrens, also auch dem Verpflichteten, ist ein schutzwürdiges Interesse daran zuzubilligen, daß der Schätzwert sowohl in formeller als auch in materieller Beziehung dem Gesetz entsprechend festgestellt und dabei alle hiefür ausschlaggebenden Komponenten berücksichtigt werden.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und dem Rekursgericht die Sachentscheidung darüber aufzutragen, ob und mit welchem Betrag die behaupteten Mietrechte bei der Schätzwertbestimmung zu berücksichtigen sind. Da der Betrag des Schätzwertes vom Ergebnis dieser Sachbeurteilung abhängt, mußte auch dem Revisionsrekurs Folge gegeben und der angefochtene Beschluß in seinem bestätigenden Teile aufgehoben werden.
Rechtsmittelkosten waren dem Stellvertreter des Masseverwalters als Vertreter des Verpflichteten nicht zuzusprechen, da dieser mangels eines streitähnlichen Verhältnisses gegen die betreibenden Gläubiger keinen Kostenersatzanspruch hat.