Heinz Hans K und Susanne K, die miteinander verheiratet sind, sind zusammen Eigentümer eines 88/19 192 Anteiles der Liegenschaft EZ 538 KG W, womit das gemeinsame Wohnungseigentum an der Wohnung T, K-Gasse 7, verbunden ist.
Am 1. 4. 1983 beantragte die betreibende Partei beim BG B als Exekutions- und Grundbuchsgericht gegen "Heinz K c/o H & H GesmbH K-Gasse 7, T" auf Grund einer mit der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsklausel versehenen Ausfertigung eines gegen "Hans K, Kaufmann, c/o H & H GesmbH, J-Gasse 16/2, W" erlassenen Wechselzahlungsauftrages des Handelsgerichtes Wien vom 9. 8. 1982, 25 Cg 798/82-1, einer keine Vollstreckbarkeitsbestätigung tragenden Ausfertigung eines auf Grund des genannten Wechselzahlungsauftrages gegen den Titelschuldner erlassenen Fahrnisexekutionsbewilligungsbeschlusses des Titelgerichtes vom 28. 9. 1982, 25 Cg 798/82, einer keine Vollstreckbarkeitsbestätigung tragenden Ausfertigung eines auf Grund des genannten Wechselzahlungsauftrages gegen "Heinz K, Kaufmann, K-Gasse 7, T" erlassenen Fahrnisexekutionsbewilligungsbeschlusses des BG B vom 18. 11. 1982, E 10379/82, und der ebenfalls keine Vollstreckbarkeitsbestätigung tragenden Ausfertigung eines im letztgenannten Exekutionsverfahren gegen "Heinz K c/o H & H GesmbH, J-Gasse 16/2, W" erlassenen Kostenbestimmungsbeschlusses des BG Baden vom 23. 2. 1983 zur Hereinbringung einer als vollstreckbar bezeichneten Forderung von 86 047.52 S samt 6% Zinsen seit 1. 8. 1982 und der Kosten die Exekution durch Pfändung des dem Verpflichteten "als Ehegatten der Susanne K, und Mit- und Wohnungseigentümer ob den 88/19 192-Eigentumsanteilen an der Liegenschaft EZ 538 KG W" zustehenden Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums und durch Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums.
Der Grundbuchführer wies im Buchstandsbericht ua. darauf hin, daß der Liegenschaftsanteil Heinz Hans K und Susanne K zugeschrieben ist.
Das Erstgericht wies den gesamten Exekutionsantrag mit der Begründung ab, daß der als Heinz K bezeichnete Verpflichtete nicht mit dem im Grundbuch als Miteigentümer des Liegenschaftsanteils eingetragenen Heinz Hans K ident sei.
Das Gericht zweiter Instanz bewilligte die beantragte Exekution, weil es wegen der Übereinstimmung des ersten Vornamens und des Familiennamens keine Zweifel an der Identität zwischen Verpflichtetem und Miteigentümer des Exekutionsobjektes hegte. Nach der mit Beschluß des OGH vom 28. 7. 1983, 3 Ob 111/83, aufgetragenen Berichtigung enthält die Entscheidung der zweiten Instanz auch den mit einer fehlenden diesbezüglichen oberstgerichtlichen Rechtsprechung begrundeten Ausspruch, daß der Revisionsrekurs nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.Das Gericht zweiter Instanz bewilligte die beantragte Exekution, weil es wegen der Übereinstimmung des ersten Vornamens und des Familiennamens keine Zweifel an der Identität zwischen Verpflichtetem und Miteigentümer des Exekutionsobjektes hegte. Nach der mit Beschluß des OGH vom 28. 7. 1983, 3 Ob 111/83, aufgetragenen Berichtigung enthält die Entscheidung der zweiten Instanz auch den mit einer fehlenden diesbezüglichen oberstgerichtlichen Rechtsprechung begrundeten Ausspruch, daß der Revisionsrekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten und der beteiligten Ehefrau Folge und stellte den abweisenden erstrichterlichen Beschluß wieder her.