Begründung:
Das von der verpflichteten Partei als Klägerin gegen die hier betreibenden Beklagten erhobene Feststellungsbegehren wurde mit dem Urteil des Kreis- nunmehr Landesgerichtes Leoben vom 25.April 1992, GZ 4 Cg 220/90-26, abgewiesen. Die verpflichtete Partei wurde verhalten, den betreibenden Parteien zur ungeteilten Hand die mit S 176.716,80 bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen.
Das Berufungsgericht bestätigte mit dem Urteil vom 15.Dezember 1992, GZ 5 R 136/92-31, dieses Urteil in der Hauptsache. Es änderte nur die Kostenentscheidung und trug der verpflichteten Partei den Ersatz der Prozeßkosten in erster Instanz von S 164.935,68 und des Berufungsverfahrens von S 51.629,76 auf. Zugleich verpflichtete es die dort Beklagten zur ungeteilten Hand, der dort klagenden Partei S 2.515,97 als Kosten eines angenommenen Kostenrekurses zu ersetzen.
Zur Sicherung der Kostenersatzforderungen von zusammen S 214.049,47 (= S 216.565,44 abzüglich der Gegenforderung an Kosten eines Rekurses von S 2.515,97) beantragten die betreibenden Parteien beim Exekutionsgericht, ihnen die Exekution durch bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes auf einer im Eigentum der verpflichteten Partei stehenden Liegenschaft sowie durch Pfändung und Verwahrung der in der Gewahrsame der verpflichteten Parteien befindlichen beweglichen Sachen, insbesondere eines Lastkraftwagens mit Schneepflug, zu bewilligen. Die verpflichtete Partei behauptet, zum Inkasso von Mautgebühren auf der T*****-Alpenstraße berechtigt zu sein, sei aber in zwei Instanzen mit ihren Haupt- und Eventualbegehren auf Feststellung ihrer Berechtigung zur Einhebung bestimmter Mautgebühren unterlegen. Sie werde daher den überwiegenden Teil ihrer Einnahmen verlieren und laufe Gefahr, insolvent zu werden. Auch schulde sie auf Grund des Urteiles des Oberlandesgerichtes Graz vom 2.Dezember 1992 zu 2 R 208/92 fast S 1,500.000,-. Sie habe nur einen Lastkraftwagen mit Schneepflug und eine mit erheblichen Pfandrechten vorbelastete Liegenschaft. Ohne die beantragte Exekution zur Sicherstellung werde die Einbringung der Kostenforderung der betreibenden Parteien vereitelt oder erheblich erschwert.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Sicherungsexekution. Sie wurde am 1.Feber 1993 durch die Pfandrechtsvormerkung auf die Liegenschaft und am 2.Feber 1993 durch die Pfändung des Lastkraftwagens und des Schneepfluges vollzogen.
Das Rekursgericht wies über den Rekurs der verpflichteten Partei den Sicherungsexekutionsantrag der betreibenden Parteien ab. Nach § 375 EO könne in den Fällen des § 370, § 371 Z 1 bis Z 3, § 371a und § 372 EO um die Bewilligung von Exekutionshandlungen auch beim Exekutionsgericht angesucht werden, wenn dem Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung und eine Amtsbestätigung über die Erhebung der Berufung, der Revision oder des Widerspruchs (§ 371 Z 1, § 371a) oder über die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages (§ 371 Z 3 EO) angeschlossen sei. Die betreibenden Parteien hätten keine Amtsbestätigung über die Erhebung der Revision im Titelprozeß beigelegt und dies auch gar nicht tun können, weil die (zugelassene) Revision zur Zeit der Exekutionsantragstellung noch gar nicht angebracht war. Eine Überweisung an das Titelgericht komme nicht in Betracht.Das Rekursgericht wies über den Rekurs der verpflichteten Partei den Sicherungsexekutionsantrag der betreibenden Parteien ab. Nach Paragraph 375, EO könne in den Fällen des Paragraph 370,, Paragraph 371, Ziffer eins bis Ziffer 3,, Paragraph 371 a und Paragraph 372, EO um die Bewilligung von Exekutionshandlungen auch beim Exekutionsgericht angesucht werden, wenn dem Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung und eine Amtsbestätigung über die Erhebung der Berufung, der Revision oder des Widerspruchs (Paragraph 371, Ziffer eins,, Paragraph 371 a,) oder über die Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages (Paragraph 371, Ziffer 3, EO) angeschlossen sei. Die betreibenden Parteien hätten keine Amtsbestätigung über die Erhebung der Revision im Titelprozeß beigelegt und dies auch gar nicht tun können, weil die (zugelassene) Revision zur Zeit der Exekutionsantragstellung noch gar nicht angebracht war. Eine Überweisung an das Titelgericht komme nicht in Betracht.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der von den betreibenden Parteien erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.