Begründung:
In der Oppositionsklage lehnte die Klägerin sämtliche Richterinnen und Richter des Landesgerichtes Feldkirch einschließlich dessen Präsidenten und Vizepräsidenten sowie sämtliche Richter/innen der Bezirksgerichte in Vorarlberg einschließlich deren Vorsteher ab und beantragte die Zuweisung der Rechtssache an ein Bezirksgericht im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck.
Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 21.März 1997, 3 Nc 5/97m, sei ausgesprochen worden, daß im Verfahren 9 Cg 153/96a des Landesgerichtes Feldkirch dessen Präsident, dessen Vizepräsident und sämtliche Richter dieses Gerichtes befangen seien. Im vorliegenden Verfahren lägen dieselben Gründe vor. Sämtliche Richterinnen und Richter des Landesgerichtes Feldkirch sowie der Bezirksgerichte in Vorarlberg seien mit dem Beklagten befreundet.
Über Aufforderung des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch, zur behaupteten Befangenheit wegen Freundschaft mit dem Beklagten Stellung zu nehmen, erklärten sich Präsident und Vizepräsident sowie die Richter des Landesgerichtes Feldkirch mit Ausnahme der Richter Dr.Mück, Dr.Fischer, Dr.Weißenbach, Dr. von der Thannen und Dr.Thurnher für nicht befangen.
Mit dem angefochtenen Beschluß erkannte das Oberlandesgericht Innsbruck die Richter des Landesgerichtes Feldkirch Dr.Fischer, Dr.Weißenbach, Dr. von der Thannen und Dr. Thurnher für befangen, wies aber im übrigen die Ablehnung zurück. Soweit der Ablehnungsantrag sämtliche Richterinnen der Bezirksgerichte in Vorarlberg betraf, wurde die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch überwiesen.
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß allein der Umstand, daß aufgrund der beruflichen Tätigkeit auch ein entsprechender Kontakt [zum Beklagten, einem Rechtsanwalt mit Kanzlei am Sitz des Landesgerichtes Feldkirch] nicht zu vermeiden sei, eine Befangenheit nicht zu begründen vermöge. Es bestehe mit Ausnahme der im Spruch genannten Richter lediglich ein kollegiales Verhältnis und somit auch kein Naheverhältnis.
Die Klägerin bekämpft diese Entscheidung mit ihrem auf Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten Rekurs, mit welchem in erster Linie beantragt wird, der Ablehnung des Präsidenten, des Vizepräsidenten und sämtlicher Richter/innen des Landesgerichtes Feldkirch stattzugeben und die Rechtssache 11 C 119/98k des Bezirksgerichtes Feldkirch dem Landesgericht Innsbruck als Rechtsmittelgericht und zur Entscheidung über die Ablehnung sämtlicher bei den Bezirksgerichten Vorarlberg tätigen Richter/innen an das Landesgericht Feldkirch zu überweisen. Hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.