Entscheidung 3 Ob 1555/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.06.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe H*****, vertreten durch Dr.Ernst Karner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Heinrich H*****, vertreten durch Dr.Eugen Radel und Dr.Willibald Stampf, Rechtsanwälte in Mattersburg, wegen Unterhalt (Streitwert S 6.540,12) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Berufungsgerichtes vom 4.Mai 1993, GZ R 436/93-13, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil auch bei Berücksichtigung der Einkommensveränderung auf seiten der Klägerin (vgl. 3 Ob 1050/91) keine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung bedeutsamen Umstände eingetreten ist.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil auch bei Berücksichtigung der Einkommensveränderung auf seiten der Klägerin vergleiche 3 Ob 1050/91) keine wesentliche Änderung der für die Unterhaltsbemessung bedeutsamen Umstände eingetreten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB01555.93.0630.000
Dokumentnummer
JJT_19930630_OGH0002_0030OB01555_9300000_000