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Entscheidung 3 Ob 1559/92×

Entscheidung 3 Ob 1559/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob1559/92

Entscheidungsdatum

07.07.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm.Christoph K*****, vertreten durch Dr.Dipl.Ing.Christoph Aigner ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Therese K*****, vertreten durch Dr.Kurt Sexlinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 25.März 1992, GZ 21 R 1092-28 , den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben die ständige Rechtsprechung darüber, wann eine Unternehmensverpachtung anzunehmen sei - etwa MietSlg 40.452 und

40.453 - nicht nur ausführlich wiedergegeben, sondern ihre Beurteilung auch danach vorgenommen. Gerade der wiederholte Hinweis in der ao.Revision, es müsse jeweils der Einzelfall geprüft werden, spricht gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels, zumal eine Fehlbeurteilung im Einzelfall nicht erkennbar ist. Der Hinweis auf das StruktVG ist schon deshalb verfehlt, weil die Beklagte ihr Unternehmen nicht ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht hat. Im Hinblick auf die unveränderte Fortführung des Unternehmens bei einem relativ geringen Pachtzins kann nicht gesagt werden, die Beklagte habe nur die wertvollen Mietrechte (oder doch vor allem diese) verwerten wollen. Der nunmehr geltend gemachte Verfahrensmangel war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung wurde in der Aufkündigung nicht behauptet. Als Gesellschafterin hat die Beklagte ein wirtschaftliches Interesse an der Weiterführung des Unternehmens vergleiche hiezu Würth in Rummel, Rz 23 zu Paragraph 30, MRG, am Ende). Eine verfassungswidrige Ungleichheit des Mietrechtsgesetzes ist hier nicht erkennbar. Sollte es sich aber tatsächlich doch, wie behauptet, um eine durch einen Pachtvertrag verschleierte Unternehmensveräußerung gehandelt haben, so wäre der Kündigungsgrund dennoch nicht gegeben, sondern es konnten nur allenfalls die Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG eintreten.

Anmerkung

E31083

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0030OB01559.92.0707.000

Dokumentnummer

JJT_19920707_OGH0002_0030OB01559_9200000_000