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Entscheidung 3 Ob 156/04v×

Entscheidung 3 Ob 156/04v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob156/04v

Entscheidungsdatum

26.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud S*****, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Dr. Gernot S*****, vertreten durch Dr. Herbert Harlander, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 213.476,45 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 5. Mai 2004, GZ 6 R 54/04k-43, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Frage der Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts als Vertragsverfasser, insb seiner Verpflichtung, bei Insolvenzgefahr eines Vertragspartners unverzüglich Parifizierungen vorzunehmen, ist nicht entscheidungswesentlich, weil ein Vertretungsfehler des Beklagten, der kausal für das Unterbleiben von Kaufpreiszahlungen gewesen wäre, nicht festgestellt wurde. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Kausalitätsbeweis dafür, dass eine behauptete Unterlassung des Beklagten für ihren behaupteten Schaden kausal gewesen wäre, nicht erbracht.

Auch im Übrigen wird keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt.

Anmerkung

E74408 3Ob156.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0030OB00156.04V.0826.000

Dokumentnummer

JJT_20040826_OGH0002_0030OB00156_04V0000_000